was würdet ihr fürs SW einsetzen, abhängig vom Preis?
- Custom-98er in 10,75x68 (Woodleigh 22,5g TMR) mit SM und 1,5-4,5x20/Abs.Duplex
- Mannlicher Schön. Stutzen in 9,5mmMannl. (17,6g TOG) mit SM und Diav.-VM 2,5-10x50T*/Abs.11
- Steyr Mannl. S in 9,3x64 (16,7g HMK) mit SM und Diav.-Z 3-12x56T*/Abs.11 + Swaro Habicht 1,5-4x20A/Abs.2 + Meopta Meosight III
- Collathdrilling/Kettner BBF in 16/65-9,3x72R (Fiocchi FLG, Rottweil Exp. Sauposten 7,9mm
*, Delsing 15g TM,
S&B 12,5g TMF) mit SM/SEM und Diav. 1,5-6x36/Abs.11 bzw. Hensoldt Diatal 4x32/Abs.1
- M98 Geco in 9x57 (Speer 16,2g GS), offene Visierung
- FN-98er in 8x57JS (14,3g TOG), offene Visierung
- Haenel M88 in 8x57J (S&B 12,7g TMR), offene Visierung
- Brünner ZH in 12/70-7x57R (S&B FLG,
S&B Sauposten 9mm, RWS 11,2g HMK) mit Aufkippmont. und Swaro Habicht 2,2-9x42Nova/Abs.1
- Mauser M66 in 6,5x68 (8,0g ABC, 6,5g Nosler PT) mit SEM und B.Nickel 2,5-9x52/Abs.4
- Steyr Mannl. L Stutzen in
5,6x57 (4,5g ABC, 4.9g Swift Schirocco) mit SM und Swaro Habicht 2,2-9x42Nova/Abs.1
-
Mauser C96 in 7,63mmMauser (7,1g TMR) mit Anschlagschaft (aber nur auf Frilis <25kg und max. 50m-60m).
Wäre nicht viel, was es für mich zu legalisieren gäbe.
Vorschlag könnte so aussehen:
§ 19 BJG:
1) Es darf erlegt werden:
- Wild bis 25kg und auf weidgerechte, munitionsbezogene Reichweite, mit Munition von mind. einem 5,5mm Geschoßkaliber und Eo: 500Joule
- Wild über 25kg und auf weidgerechte, munitionsbezogene Reichweite und Wildstärke mit Munition von mind. einem 5,5mm Geschoßkaliber und Eo: 2000Joule.
- Rehwild mit Flintenlaufgeschosse oder mit Schrotkorngröße von mind. 4,0mm und mind. 23g Vorlage.
- alles andere Schalenwild mit Flintenlaufgeschosse oder mit Schrotgröße von mind. 6,5mm und mind. 27g Vorlage.
- Fangschuß auf Schalenwild: mind. 7,5mm Geschoßkaliber und Eo: 200Joule
- Im Notfall darf auch der Schrotschuß als Fangschuß auf Schalenwild abgegeben werden.
2)
- Zur Waffenaufbewahrung reicht ein abschließbarer Schrank. Waffen und Munition sind getrennt voneinander aufzubewahren.
- Treibladungsmittel sind ebenfalls in einem abschließbaren Schrank aufzubewahren.
VV: Um bei Feuer eine Druckentlastung zu gewährleisten, dürfen Munition, Treibladungsmittel, sowie Zündhütchen nur in Holz- oder Kunststoff-Schränken aufbewahrt werden.
3)
- Stahlschrote gelten als Hartkernmunition und sind deshalb für den zivilen Gebrauch verboten.
- ebenso verboten für den zivilen Gebrauch sind Sprengsgeschosse; Leuchtspurmunition (mit Ausnahme von Schrotmunition zum jagdl. und/oder sportl. Schießen); Treibspiegelgeschosse.
4)
- Langwaffen mit Selbstladefunktion dürfen eine Schußkapazität von höchsten sechs Schuß aufweisen (5-Schuß-Magazin).
- Verboten sind Langwaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken.
- Verboten sind Schallabsorbereinrichtungen (Schalldämpfer) die den Knall, 5 Meter neben der Laufmündung gemessen, auf unter 105dB(A) dämpfen. Nur für die Bejagung von Friedhöfen und Parkanlagen gibt es behördl. Ausnahmegenehmigungen für Schallabsorbereinrichtungen mit einer größeren Dämpfung als 105dB(A) fünf Meter neben der Mündung gemessen.
- Verboten sind Zieleinrichtungen oder für selbige an Waffe/Zieloptiken anzubringende Zusatzeinrichtungen, die Ziele anleuchten oder Restlichtverstärker verwenden.
- Verboten ist es Wild mit Pfeilen, Speeren (Ausnahme: Saufeder zum Abfangen), oder Armbrustbolzen zu erlegen.
- Eine zahlenmäßige Begrenzung des Langwaffenbesitzes findet nicht statt
- Einem Jäger werden drei Kurzwaffen, ohne besondere Bedürfnisprüfung, zugesprochen.
5)
- Der Transport von Schußwaffen, Munition und Treibladungsmittel hat in einem geschlossenen Behältnis zu erfolgen.
- Kurzwaffen dürfen auf dem Weg zum Revier und vom Revier geholstert, aber entladen, getragen werden.
- Beim Be- und Entsteigen von Reviereinrichtungen, sowie beim Überqueren von Hindernissen, ist die Waffe zu entladen, oder zumind. "teilgeladen", dann aber mit geschlossenem Verschluß.