Wer benutzt das Kaliber 6,35 Browning?

Registriert
20 Okt 2016
Beiträge
4.293
Und @maxdax #103 sei gesagt: Wenn schon das erste Kügelchen nicht reicht, den Lodenmantel zu durchschlagen, wird es die 17. Kugel auch nur schaffen, wenn sie - wie alle anderen vorher - ins selbe Lodenloch trifft:unsure:
 
Registriert
19 Aug 2005
Beiträge
4.340
die 6,35 hat eine halbrandhülse , finde ich für doppelreiher nicht optimal

da gab es ein vorkriegspistole von einem kleinen hersteller in zella mehlis mit 10 schuß magazin wenn ich richtig erinnere
 
Registriert
16 Jan 2017
Beiträge
1.101
Mittlerweile 108 Beiträge über dieses "Magnum-Kaliber" - und ich habe mir doch ernsthaft überlegt, 2 meiner 3 "Mouse Guns" zu veräussern. Aber aufgrund dieses Threads werde ich sie wohl allesamt behalten :)
 
Registriert
28 Mai 2011
Beiträge
1.677
Das meinte ich ja - das Schießen bringt halt für die Betroffenen eine Abschreckende Wirkung, spätestens im Unterhemd fängt sich ja das Geschössle, bevor die Auseinandersetzung blutig wird;)


Ganz so verniedlichen darf man die Dinger auch nicht hier in Bayern wurde vor ein paar Jahren ein junger Staatsanwalt im Gerichtssaal mit einer 6,35er Taschenpistole erschossen, die der Angeklagte eingeschmuggelt hatte.
Klar sind die Dinger zur Selbstverteidigung suboptimal, aber ne Kugel davon möchte ich mir auch im Lodenmantel nicht einfangen...
 
Registriert
1 Jun 2017
Beiträge
5.085
Habe durch die Rote WBK so einige .22 und 6,35 TPHs gehabt und geschossen...

Ich hänge meine Frage, die leider OT ist, einfach mal an deinen Beitrag an.

Meine Rote WBK ist aktuell in der Genehmigungsphase, Kurzwaffen sind bei durch Jagd und Sportschießen genügend vorhanden, ABER ist es zulässig seine "Sammler Waffen" jagdlich zu führen? Diese Frage kann mir mein SB nicht beantworten.

Hat für mich auch keine enorme Wichtigkeit, für die Fallenjagd wäre aber z.B. eine der im Gutachten enthaltenen Waffe gut bzw. besser geeignet als meine sonstigen 357 Mag. usw.
 
Registriert
20 Okt 2016
Beiträge
4.293
Vorschlag: Schau mal in die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz 2012ff".
Bindet, wie der Titel schon sagt, die Verwaltung bundesweit. (siehe dort §17 (1), letzter Satz.)
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
1 Jun 2017
Beiträge
5.085
Genau das war mein Plan, eine sehr umfangreiche Verwaltungsvorschrift zu studieren wenn das Thema hier kürzlich behandelt wurde :unsure:;)
 
Registriert
20 Okt 2016
Beiträge
4.293
Und warum liest Du Schlauberger dann das "hier kürzlich behandelte" nicht nach?
Legast....?
Du brauchst doch NUR EINEN SATZ aus der im Internet stehenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG. zu lesen - sooo schwer???
 
Registriert
1 Jun 2017
Beiträge
5.085
Bei manchen Leuten frag ich mich ob sie den Sinn eines Forums verstanden haben?!
Erfahrungs- und Wissensaustausch??

Troll einfach woanders herum wenn dir meine Frage nicht passt!
 
Registriert
18 Nov 2008
Beiträge
1.201
Zu § 17: Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler


17.1 Waffen- oder Munitionssammlungen im Sinne des WaffG sind eine Mehr- oder Vielzahl von Waffen oder/und Munition, die in der Regel nicht zum Gebrauch bestimmt sind und die z.B. aus geschichtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Interessen zusammengebracht wurden oder zusammengebracht werden oder erhalten werden sollen. Eine Sammlung muss mehr als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile darstellen. Sie ist nach einer individuellen Systematisierung anzulegen. Die der Sammlung zugrunde liegende Idee sowie ihr Ziel und Zweck halten die Gegenstände der Sammlung zusammen und geben ihr einen besonderen Wert. Die bloße Anhäufung von Waffen oder Munition in der Hand einer Person lässt sich daher nicht als Sammlung qualifizieren.


Das Schießen mit Sammlerwaffen ist unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Vorgaben nur dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen der Waffe (z.B. Beschuss) erfüllt sind.



aber Achtung : mW hat das OLG Stuttgart? vor 1-2 Jahren ein Urteil gefällt, wonach
die alternative Verwendung von sammlerwaffen (Ausnahme: funktionsprüfung) grundsätzlich als unzulässig erachtet wurde.
 
Registriert
20 Okt 2016
Beiträge
4.293
Der Sinn des Forums ist u.a. ein Gedankenaustausch, nicht dem Faulen am Biertisch das Nachlesen einfachster Gesetzestexte zu erübrigen.
Nun hatte ich Dir schon das Lesen des ganzen Gesetzes erspart und die Fundstelle (= 1 Satz in einem Paragraphen) benannt - und dann wirst Du bockig und aufmüpfig.
Wie schön, dass es die Ignor-Taste gibt.
------------
@bonni:
Der einschlägige Satz ist natürlich im (gehaltlichen) Kontext mit dem Waffengesetz zu verstehen. Sammelt einer z. B. "Einläufige Pistole für die Disziplin "Freie Pistole, 50 m" und Ihre Stechersysteme" wird er um's Ausprobieren und Vergleichen auf einem Schießstand nicht umhin kommen.
Beim Sammelgebiet "Wertvolle Prunkwaffen der Europäischen Herscherhäuser mit elitären Gravuren" wird regelmäßiges Schießen auf dem Stand oder gar bei der Jagd nebst Transport der Sammlung abträglich sein, der Sachbearbeiter wird/kann das Schießen damit verneinen.
Ich darf meine Waffen aus der Sammlung zum Schießen nutzen, da das §17-WBK-Thema so angelegt ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
1 Jun 2017
Beiträge
5.085
aber Achtung : mW hat das OLG Stuttgart? vor 1-2 Jahren ein Urteil gefällt, wonach
die alternative Verwendung von sammlerwaffen (Ausnahme: funktionsprüfung) grundsätzlich als unzulässig erachtet wurde.

Vielen Dank, in diese Richtung zielte meine Fragestellung ab.

Das man gewisse Vorgaben, wie z.B. einen gültigen Beschuss zu beachten hat, ist mir aus dem gesetztes Text bekannt. Mir ging es aber darum ob es eine Art Zweckbindung gibt.
Die Behörde vermerkt bereits heute, welche Waffe ich für den Sport und welche ich für die Jagd erworben habe, Stichwort Bedürfnis.

Ich will jetzt aber den 6,35 Faden nicht weiter mit OT Themen fluten.
 
G

Gelöschtes Mitglied 11077

Guest
Ich bin immer wieder erstaunt über die Vielzahl von Munitionsanbietern des Kalibers 6,35mm. "Jeder" lehnt es als zu schwach ab aber es scheint doch recht beliebt zu sein. Ich selbst schieße gelegentlich mit der Walther TPH eines Freundes und wäre nicht die 2 Kurzwaffenregelung für Jagdscheininhaber, dann hätte ich auch eine.

6,35 ist ein Kaliber, das in der Geschichte der Munitionsentwicklung seinen gerechten Platz hat.

Verwendung heutzutage?

1. Aus Nostalgiegründen, weil halt ältere Taschenpistolen in 6,35 ein Stück Waffengeschichte, Erinnerungstücke an die Dienstzeit oder einfach nur formschön/funktional sind.

2. Zur Selbstverteidigung kann man die 6,35 beim heutigen Kaliberangebot eigentlich vergessen, ich weiß nicht, ob bei einem dicken Wintermantel, mit Winterpulli etc. drunter und muskulösem Körperbau die Mannstoppwirkung noch gegeben ist. Aber es knallt hat doch und das Gegenüber merkt, dass auch was kaputt geht und es nicht nur eine Schreckschusswaffe ist.

3. Bei der Fallenjagd? Gnadenschuss für Kleintiere?

Aber: Abkriegen möchte ich eine 6,35 auf keinen Fall, genausowenig wie eine 22 kurz
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
36
Zurzeit aktive Gäste
473
Besucher gesamt
509
Oben