Zu § 17: Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler
17.1 Waffen- oder Munitionssammlungen im Sinne des WaffG sind eine Mehr- oder Vielzahl von Waffen oder/und Munition, die in der Regel nicht zum Gebrauch bestimmt sind und die z.B. aus geschichtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Interessen zusammengebracht wurden oder zusammengebracht werden oder erhalten werden sollen. Eine Sammlung muss mehr als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile darstellen. Sie ist nach einer individuellen Systematisierung anzulegen. Die der Sammlung zugrunde liegende Idee sowie ihr Ziel und Zweck halten die Gegenstände der Sammlung zusammen und geben ihr einen besonderen Wert. Die bloße Anhäufung von Waffen oder Munition in der Hand einer Person lässt sich daher nicht als Sammlung qualifizieren.
Das Schießen mit Sammlerwaffen ist unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Vorgaben nur dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen der Waffe (z.B. Beschuss) erfüllt sind.
aber Achtung : mW hat das OLG Stuttgart? vor 1-2 Jahren ein Urteil gefällt, wonach
die alternative Verwendung von sammlerwaffen (Ausnahme: funktionsprüfung) grundsätzlich als unzulässig erachtet wurde.