Um dieses Dielmma aufzulösen hat der Gesetzgeber in der Anlage 1 des WaffG eine Begriffsbestimmung aufgeführt.Schaut man sich jetzt das Bundesjagdgesetz an ist dort unter den Sachlichen Verboten explizit von "Nachtzielgeräten" die Rede.
Für mich sind Nachtsichtvorsatzgeräte nicht gleichzusetzen mit Nachtzielgeräten, da sie kein Absehen haben, was ja das entscheidende Merkmal von Nachtzielgeräten ist - die ein Absehen haben müssen um ein "Zielgerät" zu sein.
Sehe ich das falsch oder ist der Gesetzestext einfach auch hier saublöd geschrieben?
4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
Das ist schon richtig, aber eben ja genau „Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze“ für Jäger ausgenommen werden. Man könnte auch das Verbot im Bundesjagdgesetzt rein auf „standalone“ Nachtzielgeräte interpretieren.Um dieses Dielmma aufzulösen hat der Gesetzgeber in der Anlage 1 des WaffG eine Begriffsbestimmung aufgeführt.