Werden Nachzielgeräte zukünftig in D erlaubt?

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Der letzte Satz macht die freigabe der NachtZIELGERÄTE aber gleich wieder zu Nichte.
"Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben davon unberührt."

Waffenrechtlich ist nur die Freigabe von DUAL USE Geräten angedacht, alles andere bleibt ein verbotener Gegenstand.
 
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Das war doch auch nie Disukussionspunkt.
Wenn im Gesetz jetzt die Freigabe erfolgte ist das ein Riesenschritt nach vorn.
Die Definition hab ich allerdings auch schon oft eingebracht. Dual Use Geräte auf Zielfernrohren sind Nachtzielgeräte
 
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Der letzte Satz macht die freigabe der NachtZIELGERÄTE aber gleich wieder zu Nichte.
"Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben davon unberührt."

Waffenrechtlich ist nur die Freigabe von DUAL USE Geräten angedacht, alles andere bleibt ein verbotener Gegenstand.
Über Nachtzielgeräte bzw. Nachtzieltechnik wurde erst vor ein paar Tagen hier disskutiert;)
 

JBB

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Und für BW:

In der DVO -
§ 9
Sachliche Verbote

(2) Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen und Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des § 31 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a JWMG ausgenommen.

In dann der schnelle Blick in das JWMG -
§ 31
Sachliche Verbote

(1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,
10.a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Wildtieren zu verwenden,

Somit erlaubt die DVO die Ausnahme vom JWMG.

Wo die Bayern stehen, müssen sie selber prüfen ;)
 
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Und trotzdem hört die Diskussion irgendwie nie auf ;)

Aber wie Mantelträger richtig sagt ZF + Dual Use = Zielgerät, bin auf die definition gespannt.
Pulsar FN 455 vor ZF ist dann waffenrechtlich erlaubt, N455 bleibt verboten?!
 
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Deshalb ist es eine Nutzungsbeschränkung und keine auf Gegenstände bezogene Formulierung. Entsprechende waffenrechtliche Regelungen sind da ja klipp und klar (Verbot bestimmter Geräte ) und dagegen steht eine legale Nutzungsmöglichkeit legaler Geräte.
So wie HA mit 3 Patronen zu laden sind und nicht begrenzte Kapazitäten definiert werden.

Nun bleibt abzuwarten, was schlussendlich im Gesetz stehen wird. Der Bundesrat muss auch noch einmal ran und ich kenne die aktuelle Klausel im Gesetz zur Wirksamkeit nicht. Da gabs ja gestaffelte Umschreibungen.

Derzeit bleibt erstmal alles wie es ist. Das Gesetz ist ja noch nicht in Kraft getreten.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Und für BW:

In der DVO -
§ 9
Sachliche Verbote

(2) Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen und Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des § 31 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a JWMG ausgenommen.

In dann der schnelle Blick in das JWMG -
§ 31
Sachliche Verbote

(1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,
10.a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Wildtieren zu verwenden,

Somit erlaubt die DVO die Ausnahme vom JWMG.

Wo die Bayern stehen, müssen sie selber prüfen ;)
Das ist aber noch der "alte" Stand der DVO, wo man eine Beauftragung von der Behörde braucht und welche zeitlich begrenzt ist, oder???
 
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hab ich was übersehen oder wird diese diskussion von einigen hauptberuflichen foristen zum xten aufgewärmt ohne dass es seitens des gesetzgebers irgendetwas neues auf sachlicher ebene gibt ?
 

JBB

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Das ist aber noch der "alte" Stand der DVO, wo man eine Beauftragung von der Behörde braucht und welche zeitlich begrenzt ist, oder???

Das ist der Stand, so wie er momentan gültig ist. Die DVO kennt die Beauftragung nicht, so zumindest lese ich den Text. Ja, momentan noch Beauftragung nötig, aber nicht des Jagdgesetzes wegen, was ja die Nutzung erlaubt, sondern des Waffengesetzes wegen.

Waffengesetz wird ja nun geändert. Somit wäre ohne Änderung der DVO das Thema in BW gegessen. Ob sie jetzt mit der kommenden Änderung an der DVO wieder was drehen, um die Tür uns zuzuschlagen... das weiß ich nicht. Da haben sie sich ja Dank Ermächtigungsgesetzes jede Tür geöffnet, die sie wollten.
 
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Das ist der Stand, so wie er momentan gültig ist. Die DVO kennt die Beauftragung nicht, so zumindest lese ich den Text. Ja, momentan noch Beauftragung nötig, aber nicht des Jagdgesetzes wegen, was ja die Nutzung erlaubt, sondern des Waffengesetzes wegen.

Waffengesetz wird ja nun geändert. Somit wäre ohne Änderung der DVO das Thema in BW gegessen. Ob sie jetzt mit der kommenden Änderung an der DVO wieder was drehen, um die Tür uns zuzuschlagen... das weiß ich nicht. Da haben sie sich ja Dank Ermächtigungsgesetzes jede Tür geöffnet, die sie wollten.
Dazu die bereits vorab vorbereitete Zusammenfassung der Unionsversager
Nachtzieltechnik
Kontrovers diskutiert wurde die Regelung zur Nachtzieltechnik. Teile der Fraktion sahen die Freigabe kritisch, da der Einsatz der Technik im praktischen Gebrauch durchaus gefährlich ist. Wichtig war uns daher, dass der Einsatz zum Zwecke der Jagd nach dem Bundesjagdgesetz grundsätzlich verboten bleibt und es nicht zu einer allgemeinen Freigabe von Nachtzieltechnik kommt. Mit der rein waffenrechtlichen Freigabe ermöglichen wir aber nun den Bundesländern, von dem generellen Verbot im Bundesjagdgesetz abzuweichen und die Technik gezielt zum Beispiel zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in ihrem Bereich zu erlauben. Im Innenausschuss haben wir dabei ausdrücklich betont, dass die Länder dabei Sicherheitsanforderungen – etwa durch von den Kommunen zu prüfende Mindestvorgaben hinsichtlich der Qualität der Geräte und der Qualifikation des Jägers – beachten sollten. Wir begrüßen zudem das Vorhaben des Bundeslandwirtschaftsministeriums, die Chancen und Risiken der Nutzung von Nachtsichttechnik bei der Schwarzwildjagd in einem Modellprojekt zu untersuchen.
Also kommt da jetzt das, was wir schon von den SD kannten. Jede Menge unterschiedlicher Regelungen in den Bundesländers.
Die Realität ist längts eine andere.
 
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@JBB Ist es nicht toll in einem grünen Bundesland zu leben :LOL:
Denen fällt bestimmt wieder was neues ein.
 

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