Wg. Waffenrechtsnovelle: Keine Jagdscheine/-verlängerung in verschiedenen Bundesländern

G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
das dürfte ja in allen Bundesländer gleich sein ...
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Stellungnahme des Landeskriminalamts (für mich Polizei... sorry)
  • und halt neu: Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz
auch die Örtliche Polizei wird abgefragt.
 
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Mein Kumpel hat gestern verlängern lassen. Werra-Meissner-Kreis. Kein Problem.
Nächste Woche soll es eine Dienstbesprechung beim RP geben. Mal sehen......:unsure:

Das kann ich mir nicht erklären, wo doch eine klare Weisung des Ministeriums vorliegen soll :unsure:

....Dienstbesprechung steht an und dann mal sehen, was da bei rauskommt.
 

NAF

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Die Untere Jagdbehörde in Mülheim an der Ruhr (NRW) verlängert ohne Probleme.
 
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Liebe Leute,mal unterm Strich. Ist es nicht hahnebüchend,wenn bestehende Gesetze des BUNDES (!) nach gut Dünken überall anders ausgelegt werden ? 16 Seiten wird hier über was gelabert ???
 
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Na, Jagdbehörden stehen ja nun ganz weit oben auf dem Berg des Föderalismus.

Habe selten eine so analoge und kleinteilige Behörde kennen gelernt.

Mich hat es tatsächlich schon immer gewundert, dass Jagdscheine und WBKs keine Aufgabe des Bundes sind, zumindest das es eine zentrale Meldestelle mit eindeutiger Nummer und Registrierung gibt, auf die die UJB dann zugreifen.
Erstaunlich, dass das Dokument überall gleich ist, aber da wird es bestimmt irgendwann die nächste Checkkarte geben.
 
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LK im östlichen Niedersachen hat heute per Mail mitgeteilt.

.. Aufgrund der Änderung des Waffengesetzes am 20.02.2020 ist es derzeit nicht möglich, Jagdscheine sofort auszustellen bzw. zu verlängern....
...Eine Aussage über die dortige Verfahrensdauer ist derzeit nicht möglich. Anträge werden angenommen, können aber nicht abschließend bearbeitet werden...
 
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Eine Auskunft über das Zentralregister braucht seine Zeit, noch länger dauern die Abfragen ob jemand anderweitig (extremistisch, oder verbotenen Organisationen nahestehend) vorbelastet ist. Ich kenne diesen Vorgang aus meinem vorherigen Arbeitsleben.

ZR kann drei bis vier Wochen dauern, wenn viele Anfragen (so wie im aktuellen Problem) vorliegen, das ist noch verhältnismäßig flott. Bei den anderen Abfragen, kann es durchaus sehr viel länger dauern. Ich will hier keinem den Angstschweiß auf die Stirn treiben, aber rechnet ggf. Damit, dass dort noch keine Abklärung gegeben ist bis zum Aufgang der Bockjagd… Insbesondere dann, wenn man schon einmal auffällig geworden ist.

Aber da kennt jeder seine Baustellen selbst am besten.
 
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Mal so vor mich hin gedacht: was macht man eigentlich, wenn die Behörde "njet!" sagt und gleichzeitig die Begründung mit Hinweis auf "Geheimhaltung" nicht rausrückt?

Mir ist gerade leicht übel. Ich hoffe, es ist nur ein Virus.....:oops:

basti
 
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Also es gibt für alles den Rechtsweg. Noch sind wir nicht zurück in der DDR...
Wenn früher eine relevante Ordnungswidrigkeit zu Tage kam, hat derjenige auch erfahren warum. Und hier sollte es auch einen rechtmittelfähigen Bescheid geben mit entsprechenden Begründungen. Oder arbeitest beim BND, die haben da so Marotten....
 
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Es gibt natürlich die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten jedoch frage ich mich, ob man bis zum 01. Mai 2020 zum gewünschten Erfolg gelangt. Behörden Mühlen mahlen bekanntlich langsam und ohne Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ist das eine heiße Sache der den Kläger bzw. Antragsteller.

Die Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO ist grundsätzlich erst nach 3 Monaten seit Antrag auf Vornahme des VA gestellt werden. Ob der Beginn der Bockjagd einen besonderen Umstand begründet, der zu einer kürzeren Klageeinlegungsfrist führt lässt sich wohl nur mit einer sehr guten Begründung vertreten. Und selbst wenn die Klage zulässig ist, dürfte wohl vor dem 01. Mai kein Urteil ergehen.

Die Verpflichtungsklage mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO wäre natürlich auch eine Möglichkeit. Sofern die Voraussetzungen für die Verlängerung des Jagdscheins vorliegen sehe ich den Anordnungsanspruch als gegeben an.

Ob der Anordnungsgrund, also die Unzumutbarkeit des Abwartens in der Hauptsache, greift kommt auf die Laune des Gerichts an. Zum einen dürften sich hier das Interesse des Antragstellers an der Ausübung der Jagd und das Interesse der Behörde an der Einhaltung der relevanten Informationen entgegenstehen.

Rechtsweg hin oder her. Die Situation ist unbefriedigend und ich finde es schade, dass immer erst mit dem Anwalt gedroht werden muss bis sich etwas bewegt.

WMH,

Advocatus
 
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Erstaunlich, dass das Dokument überall gleich ist, aber da wird es bestimmt irgendwann die nächste Checkkarte geben.

Wohl auch nur, weil die WaffVordruckVwV das Aussehen der waffenrechtlichen Vordrucke zwingend vorschreibt und diese zudem ausschließlich bei der Bundesdruckerei bezogen werden.

Bei Jagdscheinen (die gem. § 15 Abs. 2 BJagdG "nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern" zu erteilen sind) gibt es jedoch von Behörde zu Behörde (zugegeben nur "leichte") Unterschiede:

Mal sind die Jagdzeiten des jeweiligen Bundeslandes eingedruckt oder eingeklebt, mal sind die Ecken abgerundet, mal nicht, mal ist der "Fälzstreifen" grün, mal grau, mal ist die Dokumentenqualität hoch (starke Bindung etc.) mal schlecht usw.
Kommt wohl drauf an, bei welchem Behördenverlag die Jagdscheine bezogen werden (also welcher am günstigsten ist... :unsure:). Von der Bundesdruckerei kommen die Jagdscheine jedenfalls seit einigen Jahren schon nicht mehr...
 
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Also es gibt für alles den Rechtsweg. Noch sind wir nicht zurück in der DDR...
Wenn früher eine relevante Ordnungswidrigkeit zu Tage kam, hat derjenige auch erfahren warum. Und hier sollte es auch einen rechtmittelfähigen Bescheid geben mit entsprechenden Begründungen. Oder arbeitest beim BND, die haben da so Marotten....
Ich habe das Prozedere schon mehrfach beschrieben.
VS meldet Bedenken.
Waffenbehörde hat damit "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen..." und wideruft alle Erlaubnisse.

Der Rechtsweg ergibt nun rechtmäßiges Handeln seitens der Behörde (Beweise sind eben nicht erforderlich und die Tatsache ist benannt (VS-Abfrage). Weitere Angaben gibt es dazu nicht und man ist auf dem Rechtsweg weiterhin alles los.
 
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