Zu § 34: Überlassen von Waffen und Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
34.1
§ 34 Absatz 1 Satz 1 regelt die grundlegende Verpflichtung aller Waffenbesitzer, Waffen und Munition nur berechtigten Personen zu überlassen; auf die verschiedenen Sanktionen im Fall einer Zuwiderhandlung wird hingewiesen (siehe insbesondere § 52 Absatz 3 Nummer 7 und § 53 Absatz 1 Nummer 16). Erfasst werden alle Waffen (einschließlich Munition) unabhängig davon, ob diese allgemein oder im Einzelfall ohne behördliche Erlaubnis erworben werden dürfen oder ob waffenrechtliche Erlaubnisvorbehalte und/oder Verbote oder sonstige Erwerbsvoraussetzungen zu beachten sind.
Waffen oder Munition dürfen nur überlassen werden, wenn die ausreichende Berechtigung des Empfängers entweder offensichtlich oder aber gegenüber dem Überlassenden nachgewiesen worden ist. Die Zulässigkeit des Überlassens ist festzustellen, unabhängig von der zivilrechtlichen Ausgestaltung der berührten Rechtsverhältnisse, vom Bestehen von Aufsichtsverhältnissen oder von der Dauer des beabsichtigten Erwerbs für jede Person, die die tatsächliche Gewalt über die Waffe oder Munition erlangen will. Die Sonderregelung des § 34 Absatz 1 Satz 5 für die Fälle der gewerbsmäßigen Beförderung durch einen anderen an einen Dritten erweitert die Prüfpflichten des Überlassenden. Dieser ist sowohl für die Auswahl einer berechtigten Transportperson als auch für die Prüfung der ausreichenden Berechtigung des letztlich empfangenden Dritten verantwortlich.
Die Prüfung der Berechtigung des Empfängers hat sich auf den waffenrechtlichen Sachverhalt insgesamt zu erstrecken. Wenn beispielsweise der Erwerb auf der Grundlage allgemeiner Erlaubnisse (z.B. Jagdschein nach § 13 Absatz 3, Gelbe WBK) erfolgen soll, müssen zur Unterstützung dieser Prüfung durch den Überlasser ggf. vom Erwerber auch alle sonstigen Umstände dargetan werden, aus denen sich eine Erstreckung der betreffenden Erlaubnis auf die konkrete Waffe ergibt (z.B. jagdrechtliche Zulässigkeit der Langwaffe oder zu den im Rahmen der Gelben WBK erlaubten Waffen). Unverzichtbare Bestandteile der Berechtigungsprüfung sind immer auch eine Identitätsprüfung sowie die Kontrolle etwaiger behördlicher Beschränkungen in den Erlaubnissen (Befristungen etc.) und sonstige Umstände (Authentizität der Erlaubnisse/Einträge etc.).
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Eine Empfangsberechtigung ist nur dann offensichtlich, wenn keine Zweifel bestehen, dass der Empfänger bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung eines etwaigen Spezialwissens des Überlassenden die konkrete Waffe/Munition besitzen dürfte. Dies wäre z.B. bei nicht verbotenen und auch ansonsten waffenrechtlich erlaubnisfreien Waffen bei Personen der Fall, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Berechtigte Personen können beispielsweise sein:
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Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse – WBK, Munitionserwerbsberechtigung etc., die sich auf die betroffenen Waffen oder Munition beziehen;
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Inhaber waffen- oder jagdrechtlicher Erlaubnisse, die den erlaubnisfreien Erwerb von Waffen ermöglichen, bei Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Freistellung (siehe etwa § 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 4);
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Personen, die auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses den Weisungen des eigentlichen Erwerbsberechtigten unterliegen und in dieser Funktion für ihre Weisungsberechtigten Waffen oder Munition entgegennehmen;
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Beauftragte von jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigungen, die ebenfalls den Weisungen der Vereinigung unterliegen und im Rahmen ihres Auftrags Waffen oder Munition für die Vereinigung entgegennehmen;
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gewerbliche Transporteure oder gewerbliche Verschönerer zum Zweck der Ausführung des Transports oder der Verschönerung (siehe Nummer 12.1.2 Absatz 1).
34.2 Bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wird von einer Offensichtlichkeit der Erwerbsberechtigung nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden können; vorstellbar wäre das Überlassen an umfassend vom Waffenrecht freigestellte Dienstpersonen (z.B. Freistellung nach § 55 Absatz 1 und 6) oder an stationäre Waffenhändler bei unzweifelhafter Zugehörigkeit zum erlaubten Sortiment. Das Risiko einer Fehleinschätzung geht jedoch immer auch zu Lasten des Überlassenden.
Ein Überlassen von Waffen oder Munition kommt immer erst in Betracht, wenn der Empfänger die Erwerbsberechtigung besitzt. In den praktisch bedeutsamsten Fällen sind jeweils die folgenden Voraussetzungen und weiteren Verfahrensweisen zu beachten:
Die Eintragungs- und Anzeigepflicht des gewerblichen Überlassers besteht nicht ausschließlich bei einem auf eine WBK gestützten Vorgang, sondern auch dann, wenn es sich um eine sonstige, funktional gleichgestellte Berechtigung, nämlich den Jagdschein oder die Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2, handelt (§ 34 Absatz 2 Satz 1).
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einer WBK oder aus einer Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2, so ist diese vorzulegen; für das weitere Verfahren gilt § 34 Absatz 2.
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einem Jagdschein, so ist dieser vorzulegen; für das weitere Verfahren gilt § 13 Absatz 3 Satz 2.
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einem Munitionserwerbschein, so ist dieser vorzulegen.
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einem Ausnahmebescheid nach § 3 Absatz 3 (Waffenerwerb durch Minderjährige), so ist dieser vorzulegen.
Im Versandhandel können auch beglaubigte Kopien verwendet werden.