wiederladen ohne WBK

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Wandersmann, gibt dir keine Mühe. Es gibt vieles was Forumstheoretiker für möglich halten- in der Realität jedoch schnell jeden Rückhalt verliert.
 
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Anlage 1, Abschnitt 2 WaffG:
Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
3.
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

Hätte der Gesetzgeber ein "Führen" von Munition gewollt, so hätte er dies wohl in den Begriffsbestimmungen kundgetan, so aber gibt es nur den "Erwerb" und den "Besitz" von Munition und dieses ist dem Wiederlader ja eindeutig erlaubt...

Eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach §27 SprengG erhält man doch auch sowieso nur, wenn man hierfür ein Bedürfnis nachweisen kann (z.B. Bescheinigung des Schützenvereins). Wieso sollte man dann seine selber gealdenen Munition nicht zum Schießstand transportieren dürfen (z.B. um sie mit Vereinswaffen zu verschießen)?

Ich will mich darüber aber auch nicht streiten, es gibt in der "Juristerei" ja sowieso meistens mehrere Meinungen zu einem Thema...
 
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ich bin hier gefühlt etwas auf der seite vom wandersmann ... wenn er auf der strasse mit fertigen murmeln dabei in ne polizeikontrolle kommt und lediglich nen wiederladerschein aber keinen jagdschein oder wbk zeigen kann , könnte es brenzlig werden .

er würde zb auch bestimmt bei frankonia keine fabrikmunni kriegen wenn er nur nen wiederladerschein vorzeigt .

auf der anderen seite ist das argument schlüssig dass nen wiederladerschein anscheinend zur lagerung der munni berechtigt und das waffengesetz anscheinend nicht explizit den transport regelt.

"verschärfend" kommt noch dazu dass er kaliber wiederladen tut die der schützenverein wo er ist gar nicht schiesst .

er ist 'military' fan und postet patronen in .223 und .308 während der verein wo er ist rein kk in sachen langwaffe schiesst.

nicht meine sache , nur interessant ob das rechtlich unbedenklich ist oder nicht.
 

tar

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Die gelbe WBK bekommst du aber auch für Waffen/Kaliber, die der eigene Schützenverein nicht schießt, solange es irgendein anderer zugelassener Verband tut - nur mal so angemerkt.

>wenn er auf der strasse mit fertigen murmeln dabei in ne polizeikontrolle kommt und lediglich
>nen wiederladerschein aber keinen jagdschein oder wbk zeigen kann , könnte es brenzlig werden

Nein, da muss er einfach ein paar Powersätze bringen um die fachlich ungebildeten Servicemitarbeiter in Grün oder Blau zurechtzurücken (sofern er auf dem Weg zum Schießstand ist). :)
 
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Nein, da muss er einfach ein paar Powersätze bringen um die fachlich ungebildeten Servicemitarbeiter in Grün oder Blau zurechtzurücken (sofern er auf dem Weg zum Schießstand ist). :)

Nicht jeder besitzt vermeintliches Wissen und ist von sich soweit überzeugt um als Chuck der Juristerei auf der Strasse aufzutreten.
 
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wenn er auf der strasse mit fertigen murmeln dabei in ne polizeikontrolle kommt und lediglich nen wiederladerschein aber keinen jagdschein oder wbk zeigen kann , könnte es brenzlig werden .

Das Problem liegt dabei aber weniger an der angeblich benötigten Erlaubnis zum Führen von Munition (die es rechtlich gar nicht gibt), sondern an der Vermutung, dass jemand der "einfach so" bzw. grundlos mit Munition unterwegs nicht zuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2b bzw. nicht persönlich geeignet nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist, weil er "mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht".

Das trifft aber bei vorhandenem Jagdschein oder WBK genauso zu, wenn man grundlos Munition durch die Weltgeschichte fährt...

Da gab es nämlich mal den Fall, wo ein Jäger als Zeuge vor Gericht geladen war und bei der Einlasskontrolle aufgefallen ist, dass er Munition in der Tasche hatte. Besitzen durfte er die Munition, "Führen"daher prinzipiell auch, aber er ist eben nicht vorsichtig und sachgemäß mit der Munition umgegangen...

Auf dem Weg zum Schießstand hat man aber natürlich kein rechtliches Problem, da man die Munition ja gerade für die Zwecke transportier, aufgrund derer man die Erlaubnis zum Wiederladen erhalten hat.



er würde zb auch bestimmt bei frankonia keine fabrikmunni kriegen wenn er nur nen wiederladerschein vorzeigt .

Das ist richtig, der Wiederladerschein berechtigt ausschließlich zum Erwerb und Besitz der selber hergestellten Munition!
 
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Nein, selbstgeladene Muni fällt und das Sprengstoffrecht und nicht unter Waffenrecht!


Ich habe es beim Wiederladerlehrgang so gelernt.

Solange die Munition in Einzelteilen ist, so fällt das NC-Pulver (oder Schwarzpulver) unter das Sprengstoffgesetz. Alle anderen Komponenten sind egal, da diese frei erwerblich sind.

Ist die Munition fertig geladen, so fällt diese dann automatisch unter das Waffenrecht und nicht mehr unter das Sprengstoffgesetzt. Wäre es nicht so, so müsste man erst die Munition verschießen bevor man sich frisches Pulver holen kann bzw. darf. Da ja man sonst in diesem Fall über die maximal erlaubte Menge NC bzw. Schwarzpulver kommen würde.
 
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Ist die Munition fertig geladen, so fällt diese dann automatisch unter das Waffenrecht und nicht mehr unter das Sprengstoffgesetzt.

So eindeutig finde ich das nicht.

Als Wiederlader darf ich selbstgeladene Kurzwaffenmuni absolut legal besitzen ohne dafür eine Berechtigung durch MES nach dem Waffg zu haben, bzw. eine Kurzwaffe zu besitzen oder auf der WBK zu haben. Nach Waffenrecht dürfte ich das nicht.
 

tar

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@Eisenhut:

Target hat dir doch schon im Beitrag #3 die Stelle des Waffengesetzes genannt, laut dem du die selbstgeladene Muni besitzen darfst. Das ist somit alles korrekt geregelt.
 
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Es gibt kein "unerlaubtes Führen" von Munition, da kann so oft mit dem Wanderstiefel aufgestampft werden wie man will.
Das geht eindeutig aus den Strafvorschriften im WaffG hervor.

Mir persönlich ist - bzw.: war - ein Verwandter bekannt, der altersbedingt seine (wirklich großartig gelebte) Zeit als Jäger irgendwann abgeschlossen hat. Er hat alles abgegeben/verkauft und aufgehört. Nur das Wiederladen - für Andere - nicht.
Die zuständige Behörde sah kein Problem darin, hat er bis zu seinem Lebensende gemacht.

Und für die ganz Schlauen: Nein, eine Erlaubnis für "gewerblich" lag nie vor.
 
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Ich grabe den Thread mal wieder aus:unsure:
Angenommen ich als Jäger bekomme eine Kurzwaffe eingetragen und verzichte auf den Munitionsstempel weil ich Wiederlader bin.
Die Munition der Kurzwaffe (ohne Mun-Stempel) darf ich laden, besitzen, zur Jagd mitnehmen und nutzen?
Um aber bei einer Kontrolle auf der sicheren Seite zu sein, müsste ich neben JS und WBK zusätzlich noch den Pulverschein mitnehmen?
Oder wie seht ihr das.
 
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Ich sehe das ähnlich und würde noch nichtmal den §27-Beleg mitführen.
Bin in der ähnlichen Situation, ein Revolver in .22lfb ohne Munitionseintrag auf der WBK.
Dafür kann ich noch nicht mal laden. Zum Kaufen hat bisher noch immer der JS gereicht.
Die Munitonsbeschaffung ist bei dir auch klar geregelt, evtl. ist es sogar ein Kaliber das es auch auf JS gibt.
Falls es bei einer Kontrolle zur Sprache kommt kannst du es erklären.
 
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22 lfB ist für Jsch-Inhaber als Gewehrmunition (l.f.B. = Lang für Büchsen!) natürlich ohne WBK Eintrag oder MES erhältlich - da braucht man also, wenn man seine gesetzlichen Grundlagen intus hat, bei Kontrollen nichts zu erklären...(gleiches gilt für alle FFW-Patronen, die auch aus langwaffen verfeuert werden können wie .357Mag, 9Para und viele andere.
 
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...(gleiches gilt für alle FFW-Patronen, die auch aus Langwaffen verfeuert werden können, wie... )
Um es gesetzestreuer zu sagen: gleiches gilt für alle FFW-Patronen, für die es Langwaffen gibt, die für diese Patronen eingerichtet sind, wie .357Mag, 9Para und viele andere.)
 
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https://www.wildundhund.de/346-jvg-kurz-oder-langwaffenmunition

Ein Urteil von 2017. Da hat ein Jäger Ärger bekommen, weil er Munition für eine Kurzwaffe ohne Erwerbserlaubnis mit der Begründung gekauft hat, sie wäre für seine Langwaffe im gleichen Kaliber. Dies gehe nur, wenn man keine KW im selben Kaliber besitze. Der Autor weist darauf hin, dass dieser Sachverhalt noch nicht vor höheren Instanzen überprüft sei.
 

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