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Hallo zusammen,
durch den Thread "Sauen-Not.-Erlegung im befriedeten Bezirk, wem steht das Wild zu?" wurde ich auf ein Thema aufmerksam das mir, da es in RLP anders geregelt ist, neu ist.
Konkret geht es darum, dass ich einen Freund habe der in Mecklenburg-Vorpommern ein befriedetes Grundstück am Ortsrand besitzt und dort Probleme mit Mardern, Waschbären und teilweise Fuchs hat. Er fragte mich mal was er tun kann, ich kam ehrlich gesagt nicht drauf, dass MV im LJG andere Vorschriften hat, und ich riet ihm er soll mal den Jagdpächter ansprechen aber dieser hatte keine Lust ihm zu helfen. Daher wäre es sehr interessant zu wissen, ob er selbst Fallen stellen darf.
Das Landesjagdgesetz MV sagt dazu:
§ 5 Befriedete Bezirke
(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und die von ihm Beauftragten dürfen in befriedeten Bezirken Füchse, Steinmarder, Iltisse, Marderhunde, Waschbären und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jporta...-JagdGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr
Ich würde jetzt mal mutmaßen, dass nur Totschlagfallen in Frage kommen weil tierschutzgerecht töten in der Lebendfalle ohne Schusswaffe schwierig wird.
Hat von Euch jemand Erfahrung mit einem solchen Sachverhalt und weiß ob der "Laie" wenn er ordnungsgemäße Fallen verwendet das Kriterium "tierschutzgerecht töten" erfüllt? Hier in RLP ist es eindeutig festgelegt, dass nur Fachkundige die Fallenjagd ausüben dürfen (§23 Abs. 11), im LJG MV finde ich nichts derartiges.
Danke schonmal für eure Hilfe!
durch den Thread "Sauen-Not.-Erlegung im befriedeten Bezirk, wem steht das Wild zu?" wurde ich auf ein Thema aufmerksam das mir, da es in RLP anders geregelt ist, neu ist.
Konkret geht es darum, dass ich einen Freund habe der in Mecklenburg-Vorpommern ein befriedetes Grundstück am Ortsrand besitzt und dort Probleme mit Mardern, Waschbären und teilweise Fuchs hat. Er fragte mich mal was er tun kann, ich kam ehrlich gesagt nicht drauf, dass MV im LJG andere Vorschriften hat, und ich riet ihm er soll mal den Jagdpächter ansprechen aber dieser hatte keine Lust ihm zu helfen. Daher wäre es sehr interessant zu wissen, ob er selbst Fallen stellen darf.
Das Landesjagdgesetz MV sagt dazu:
§ 5 Befriedete Bezirke
(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und die von ihm Beauftragten dürfen in befriedeten Bezirken Füchse, Steinmarder, Iltisse, Marderhunde, Waschbären und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jporta...-JagdGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr
Ich würde jetzt mal mutmaßen, dass nur Totschlagfallen in Frage kommen weil tierschutzgerecht töten in der Lebendfalle ohne Schusswaffe schwierig wird.
Hat von Euch jemand Erfahrung mit einem solchen Sachverhalt und weiß ob der "Laie" wenn er ordnungsgemäße Fallen verwendet das Kriterium "tierschutzgerecht töten" erfüllt? Hier in RLP ist es eindeutig festgelegt, dass nur Fachkundige die Fallenjagd ausüben dürfen (§23 Abs. 11), im LJG MV finde ich nichts derartiges.
Danke schonmal für eure Hilfe!