Wild töten im befriedeten Bezirk, ggf. sogar ohne Jagdschein?

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Hallo zusammen,

durch den Thread "Sauen-Not.-Erlegung im befriedeten Bezirk, wem steht das Wild zu?" wurde ich auf ein Thema aufmerksam das mir, da es in RLP anders geregelt ist, neu ist.

Konkret geht es darum, dass ich einen Freund habe der in Mecklenburg-Vorpommern ein befriedetes Grundstück am Ortsrand besitzt und dort Probleme mit Mardern, Waschbären und teilweise Fuchs hat. Er fragte mich mal was er tun kann, ich kam ehrlich gesagt nicht drauf, dass MV im LJG andere Vorschriften hat, und ich riet ihm er soll mal den Jagdpächter ansprechen aber dieser hatte keine Lust ihm zu helfen. Daher wäre es sehr interessant zu wissen, ob er selbst Fallen stellen darf.

Das Landesjagdgesetz MV sagt dazu:

§ 5 Befriedete Bezirke
(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und die von ihm Beauftragten dürfen in befriedeten Bezirken Füchse, Steinmarder, Iltisse, Marderhunde, Waschbären und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jporta...-JagdGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

Ich würde jetzt mal mutmaßen, dass nur Totschlagfallen in Frage kommen weil tierschutzgerecht töten in der Lebendfalle ohne Schusswaffe schwierig wird.

Hat von Euch jemand Erfahrung mit einem solchen Sachverhalt und weiß ob der "Laie" wenn er ordnungsgemäße Fallen verwendet das Kriterium "tierschutzgerecht töten" erfüllt? Hier in RLP ist es eindeutig festgelegt, dass nur Fachkundige die Fallenjagd ausüben dürfen (§23 Abs. 11), im LJG MV finde ich nichts derartiges.

Danke schonmal für eure Hilfe!
 
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MV scheint hier eine der liberalsten Regelungen in ganz Deutschland zu haben. Es ist weder ein JS noch ein Nachweis über einen Fallenjagdlehrgang erforderlich. So steht es auch in einer Übersicht des DJV (dort allerdings Beschränkung auf Fuchs, Steinmarder, Iltis und Kaninchen - ohne Angabe der Rechtsgrundlage). Es muss lediglich tierschutzgerechtes Töten (oder unversehrter Lebendfang) gewährleistet sein. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist ein Fallenlehrgang sicher nicht schädlich.
 
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Kann man aus der benutzung von Lebendfallen dann nicht auch gleich ein Bedürfnis für eine .22 Fangschusswaffe ableiten? Wäre ja eine tolle Sache :biggrin:
 
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Ich würde innerorts doch von den Todschlagfallen Abstand nehmen. Die fangen einfach nicht selektiv genug.
Meine Alternative ist eine Kastenfalle sowie eine Conibearfalle die ich im passenden Kasten vor die Kastenfalle stellen kann.
Ist meine, im Ort gestellte Falle morgens zu kann ich gucken wer drin sitz.

Ist es ein Igel mach ich die Klappe auf.
Ist es die Nachbarskatze hole ich den Gartenschlauch (natürlich nur um die Falle zu reinigen) und mache dann die Klappe auf.
Ist es der Waschbär stelle ich die Konibearfalle vor die Kastenfalle und mache die Klappe auf. Falls die Conibearfalle nicht sofort sauber tötet (ist mir noch nie passiert) habe ich einen Kaninchentöter.

Das ganze funktioniert selektiv, relativ geräuscharm und ganz ohne Schusswaffe.
 
P

Parabuteo

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Was denn? Die Dinger sind in einigen Bundesländern durchaus erlaubt.
 
G

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Guest
Meines Wissens ist es nicht allein mit den jagdrechtlichen Regelungen getan. So ist das ja auch in der Übersicht des DJV für MV dargestellt, "Sachkunde" ist zum Töten immer erforderlich. §4 TSchG "ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat"

Tierschutzgerechtes Töten ist einem limitierten Kreis von Berechtigten -sprich entsprechend qualifizierten sachkundigen Personen- vorbehalten. Nur wenn der Grundstückseigner entsprechend qualifiziert ist, dann kann er den Text des LJagdgesetzes bzgl. des Tötens selbst voll umsetzen.

Das ist auch die Rechtsauslegung meines Landkreises. Fallenjagd auf befriedeten Privatgrundstück ist hier ein sehr großes Thema mit großem Bedarf und das Amt hat mehrfach entsprechende Informationen veröffentlicht. Der "normale" Grundstückseigner darf eben nur fangen, aber nicht töten, auch wenn er nach LJagdgesetz ohne Jagd- und Fallenschein fangen und töten darf. Das Töten muss er dann einer sachkundigen Person überlassen, was deshalb hier zu einem regelrechten Geschäftszweig geworden ist.
 
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@Jagerloisel

Eine Conibearfalle in der von mir beschriebenen Anwendung ist durchaus legitim. Nur weil das Wort so böse ist muß ich da nicht drauf verzichten.
 
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Ich würde das Ding auch nicht als Falle im eigentlichen Sinn unbewacht irgendwo aufstellen. Rein zum Abfangen funktioniert die aber wunderbar.
Den Waschie erst in einen Abfangkasten zu befördern um damit irgendwo hinzufahren wo ich eine Schußwaffe nutzen kann und darf ist für das Tier auch nicht grade streßfrei.
 
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Meines Wissens ist es nicht allein mit den jagdrechtlichen Regelungen getan. So ist das ja auch in der Übersicht des DJV für MV dargestellt, "Sachkunde" ist zum Töten immer erforderlich. §4 TSchG "ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat"

Tierschutzgerechtes Töten ist einem limitierten Kreis von Berechtigten -sprich entsprechend qualifizierten sachkundigen Personen- vorbehalten. Nur wenn der Grundstückseigner entsprechend qualifiziert ist, dann kann er den Text des LJagdgesetzes bzgl. des Tötens selbst voll umsetzen.

Sachkunde ist selbstverständlich auch hier nötig, nur gibt es keinen Zwang die Sachkunde mittels eines Papieres nachzuweisen (natürlich nur nichtgewerblich).
Im Extremfall wird die Sachkunde dann eben am Ergebnis bewertet.
 
G

Gelöschtes Mitglied 15848

Guest
Sachkunde ist selbstverständlich auch hier nötig, nur gibt es keinen Zwang die Sachkunde mittels eines Papieres nachzuweisen (natürlich nur nichtgewerblich).
Im Extremfall wird die Sachkunde dann eben am Ergebnis bewertet.

Interessante Frage. Maßgeblich könnte die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Tierschutzgesetzes ,
eine Bundesvorschrift, sein.

3 Zu § 4 (Töten von Tieren)
Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.Für das berufs- oder gewerbsmäßige regelmäßige Betäuben oder Töten von Wirbeltieren regelt § 4 Abs. 1a die Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde. Betroffen von der Regelung des § 4 Abs. 1a ist auch die Erwerbsfischerei, also die See- wie die Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht. Die Regelung erstreckt sich ferner auch auf das Betäuben und Töten von Pelztieren sowie die Schädlingsbekämpfung.

Da es sich bei Marderhund, Wabä oder Fuchs um Pelztiere handelt, dürfte also ein Sachkundenachweis erforderlich sein.


Landesjagdgesetz MV
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und die von ihm Beauftragten dürfen in befriedeten Bezirken Füchse, Steinmarder, Iltisse, Marderhunde, Waschbären und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht.
Wie immer gilt natürlich wo kein Kläger, da kein Richter.

Interessant auch, dass wir hier mal wieder völlig unterschiedliche Regelungen und Texte in den einzelnen Bundesländern haben. Die Hessen schreiben ja sogar die zwingende Tötung mittels Schusswaffe vor.
 
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So wie ich das verstehe gilt das nur im Gewerblichen Kontext, sonst dürfte man ja auch keine Mausefalle (Schädlingsbekämpfung) mehr stellen.

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Das klingt nicht böse.. :)

Ich dachte nur sie seien Bundesweit verboten, sorry



Moin,

daher ist ja gerade so wichtig, daß Fallenjagd durch Sachkundige ausgeführt wird.

In der von @peng beschriebenen Weise dient die Conibear lediglich dem schußwaffenfreien Abfangen. Das Raubzeug/-wild wurde bereits vorher lebend in einer Kastenfalle gefangen, kann sauber angesprochen werden und wird dann mittels einer weiteren Durchlauffalle, in der eine Conibear senkrecht gespannt ist, fachgerecht und unter Aufsicht abgetan.

Das nur als ergänzende Erläuterung, damit hier kein unbedarfter Leser auf die Idee kommt, Conibear-Fallen irgendwo hinzustellen.

Cheers,
Schnepfenschreck.
 
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