Wildfolge in Baden Württemberg

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Hallo Foristi,

wie versteht Ihr die Regelung zur Wildfolge §17 in Baden Württemberg

http://www.landwirtschaft-mlr.baden-wue ... gesetz.pdf

Folgendes Szenario:
1. Ein Stück wird beschossen und flüchtet ins Nachbarrevier ausser Sichtweite. Zähne am Anschuss.
2. Es besteht keine schriftliche Wildfolgevereinbarung oder nur eine veraltete, bspw. wg. Pächterwechsel.
3. Die Nachbarn sind telefonisch nicht zu erreichen.
4. Ein anerkanntes Nachsuchegespann sieht die Erfordernis einer sofortigen Nachsuche gegeben.

Wie verhält man sich juristisch richtig?
Gibt es in BW oder in Pachtverträgen eine zusätzliche Regelung die Absatz 4 aushebelt?

WmH
 
A

anonym

Guest
Gesetzliche Mindestanforderungen kann man nicht "aushebeln", sie sind verpflichtend. Mehr geht immer, weniger nie. Sonst steht doch alles im § 17 drin, wo ist also das Problem ?
 
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Ich habe jetzt schon mehrfach gehört, dass eine Nachsuche im fremden Revier grundsätzlich verboten ist. Das steht m.E. im Widerspruch zu Abschnitt 4
 
A

anonym

Guest
Wie DWM1915 schon richtig sagte, steht in Absatz 2 Nr. 4 (oder Ziffer 4, beide Zitierweisen gehen) alles drin. Die einzige kleine Unklarheit ist der Ausdruck "auch mit der Langwaffe", aber das braucht dich hier nicht primär zu kümmern.
Die Vorschrift dient primär dem Tierschutz (der jagdrechtlich dann auch einfließt in den Begriff der deutschen Weidgerechtigkeit), nicht vorrangig dem Individualinteresse der beteiligten Edelmenschen oder Jockel. Wer eine gebotene und rechtlich zulässige Nachsuche unterlässt oder unbillig verzögert, handelt mindestens unweidgerecht.

Carcano
 
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carcano schrieb:
...Die einzige kleine Unklarheit ist der Ausdruck "auch mit der Langwaffe", aber das braucht dich hier nicht primär zu kümmern. ...
Carcano

Ähm, das steht doch so klar wie alles andere da? Wieso siehst Du da ein Problem?

Erwürgen ist auch keine Lösung :mrgreen:
 
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BowHunteR schrieb:
carcano schrieb:
...Die einzige kleine Unklarheit ist der Ausdruck "auch mit der Langwaffe", aber das braucht dich hier nicht primär zu kümmern. ...
Carcano

Ähm, das steht doch so klar wie alles andere da? Wieso siehst Du da ein Problem?

Erwürgen ist auch keine Lösung :mrgreen:

..gab neulich nen Forstwissenschaftler, der mir gegenüber ein klein wenig bezweifelte, dass man mit der erlaubten Langwaffe auf Wild außerhalb Grenznähe denn auch schießen dürfte - weil`s eben nicht nicht drin steht, nicht explizit erlaubt ist :15:

Hat irgendwer aus nem anderen Bundesland ein offener formuliertes, tierschutzgerechteres und praktikableres Wildfolgerecht in seinem Land zu bieten ? Ich bezweifle das

Gruß,

Martin
 
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DWM1915 schrieb:
Gesetzliche Mindestanforderungen kann man nicht "aushebeln", sie sind verpflichtend. Mehr geht immer, weniger nie. Sonst steht doch alles im § 17 drin, wo ist also das Problem ?

Das Problem ist, dass selbst anerkannte Schweißhundgespanne i.d.R. ganz arge Muffe kriegen, wenn sie das Hoheitsgebiet ihrer Zuständigkeit verlassen müssten. D.h. bei meiner nach Rolling Stones Art aus dem Hegering in einen Nachbarkrei raushängenden Jagd, dass wir im tiefen Tal und Funkloch sofort einen völlig bockenden Schweißhundführer haben. Nachbar hat sich noch nie gemeldet - aber er ist ein ganz braver LJV-Funktionär und prima Heger , auch seine Berufsjäger für die expliziten Nicht-Hochwildgebiete sind sehr anständige Leute, welche die Nachsuchenvereinbarung des LJV unterschrieben und verinnerlicht haben.

Genau hier haben wir den mutwillig errichteten Zaun vor dem Zaun:
"In Erfüllung der Verpflichtung aus § 22a) Bundesjagdgesetz und §17) Landesjagdgesetz
wird hiermit folgende Nachsuchenvereinbarung..." schrieb der LJV und drängte das Papierle jedem Pächter mindestens fünfmal auf ein Jahr, nachdem der revoluzionäre § 17 Absatz 2 Nr 4 gültig ward...

Ich meine, dass zumindest die jankerlntragenden Rechtsanwälte im LJV meinen, dass die Mindestanforederungen des Absatz 2 durch eine Wildfolgevereinbarung, die ausschließlich lizensierte LJV- Schweißhundgespanne im Grenzverkehr zulässt UNTERLAUFBAR seien.
Ebenfalls nicht mein Rechtsverständnis - weshalb ich aber im ÖJV immer wieder darauf dränge, dass auf die Politiker eingewirkt werde i.S. eines kleinen Satzes in 17, Absatz eins :
"Diese Wildfolgevereinbarungen müssen mindestens die in nachfolgend für den Fall notwendiger Wildfolge ohne eine Vereinbarung getroffenen Regelungen zu Rechten und Pflichten der Beteiligten beinhalten und übertreffen"

Und schont weint Dr. Deuschle....


Gruß,

Martin
 
G

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Guest
BowHunteR schrieb:
Hallo Foristi,
.....
2. Es besteht keine schriftliche Wildfolgevereinbarung oder nur eine veraltete, bspw. wg. Pächterwechsel.
...
WmH
- Was steht denn in dieser drin?
- Welcher Pächter hat denn gewchselt? Du oder der Andere, als Nachbar?
- Zwischen wem wurde denn der Vetrag ausgehandelt, ,also wer ist Vertragspartner von wem?

Ich befürchte fast, dass diese nach einem Pächterwechsel nicht mehr gültig sein wird und somit die "gesetzliche Wildfolge" nach Landesjagdgesetz gültig ist.
 
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@gipflzipfla: Eben, sollte heißen es spielt keine Rolle ob man keine oder eben eine mglw. unwissentlich veraltete hat.

Habe mir inzwischen sagen lassen, dass der LJV BW eben wg. dieser Problematik eine eigene Spezialität entwickelt hat, um mit diesem Thema praktikabel umzugehen. Soweit so gut, wenn auch nicht alle mitmachen...

... zeigt mir aber nur, dass es anscheinend eine großes Unbehagen mit dieser bescheidenen gesetzlichen Regelung gibt, weil der Interpretationsspielraum groß und die zu treffenden Entscheidungen (im nachhinein) anfechtbar sind.
Schlussendlich führt das dann unnötig zu vermeidbarem Leiden, weil man dann immer an der Grenze erst mal völlig sinnbefreit zum Schluss kommt, dass man das Stück erst mal ordentlich krank werden lassen will. In Wirklichkeit hat man aber nur Angst vorm Rechtsanwalt des Nachbarn.

Wenn ich mir da die anderen Äußerungen anhöre was man wg. vermeidbarem Tierleid auf der Jagd nur tun darf und was nicht kann ich nur den Kopf schütteln.
 
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Ja klar, mit einem brauchbaren Hund geführt durch einen Führer der zur Jagdausübung
befugt ist.
Das kann ein BG'sler sein, oder ein Jagdgast!
Der kann dann von Mannheim bis an den Bodensee mit seinem Hund marschieren!

Steht doch alles im LJagdG drin.

Was nicht drin steht ist die Geschichte der anerkannten Nachsucheführer.
Das sind Geschichten vom LJV die dann von der OJB bestätigt sind.
Wo das steht, muß mal graben, irgendwo habe ich das auch.

Also, die Frage muß lauten, wo steht daß ein revierfremder die Nachsuche im
Nachbarrevier vollziehen darf?

Laut LJagdG darf nur ein zur Jagdausübung befugter nachsuchen.
 
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@Hallo12 Verstehe nicht worauf Du raus willst?

Haben wir doch schon erörtert. Was Du fragst steht "irgendwie" in Absatz 2, Punkt 4, oder auch nicht, je nach Tagesform, Wetterlage und Rechtsschutzversicherung. Dass nur ein zur Jagdausübung befugter nachsuchen darf stellt, wie Du m.E. richtig festgestellt hast, nicht die Einschränkung dar.
 
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BowHunteR schrieb:
Hallo Foristi,
4. Ein anerkanntes Nachsuchegespann sieht die Erfordernis einer sofortigen Nachsuche gegeben.

Wie verhält man sich juristisch richtig?
Gibt es in BW oder in Pachtverträgen eine zusätzliche Regelung die Absatz 4 aushebelt?

WmH


Ein anerkanntes NSG in BW müßte wissen dass ihnen das überqueren der Reviergrenzen erlaubt ist.
Wenn der Nachbar dicke Backen macht...ist deren Tun von der Rechtsabteilung des LJV abgesichert.
 
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Ich sehe mit diesem Gesetzestext kaum Probleme.

Was nötig ist (aus tierschitzrechtlicher Sicht), wird getan.

Der Tierschutz konkurriert hier mit dem Jagdausübungsrecht der Nachbarn, aber ich möchte mal den Richter sehen, der bei einer Güterabwägung zwischen Tiewrschutz und Wilderei zuungunsten des Tierschutzes entscheidet.

Meistens wird alles nicht so heiss gegessen, wie es gekocht wird.

WH
TicTac
 
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TicTac schrieb:
Ich sehe mit diesem Gesetzestext kaum Probleme.

Was nötig ist (aus tierschitzrechtlicher Sicht), wird getan.

Der Tierschutz konkurriert hier mit dem Jagdausübungsrecht der Nachbarn, aber ich möchte mal den Richter sehen, der bei einer Güterabwägung zwischen Tiewrschutz und Wilderei zuungunsten des Tierschutzes entscheidet.

Meistens wird alles nicht so heiss gegessen, wie es gekocht wird.

WH
TicTac

völlig einverstanden.

Gemessen an der Gesetzestheorie des 17 2 mit seinen Pflichten für den Nachsucheverursachenden ( dastehen bzw revierkundigen Mann bereitstellen zur Nachsuche), dem Maßstab "sofortig" tätig zu werden, wo`s erkennbar laut Schußzeichen und Schweißfährte nötig ist und dem klaren Recht, hier über die Grenze zu gehen ohne langes Warten auf ein Schweißhundgespann, sondern selbst ALLES OHNE ABSPRACHE......
hatte die LJV-Nachsuchenvereinbarung mit ihrem rosstäuschenden Titel, hier handle es sich "In Erfüllung des ...§ 17 LJG Ba-Wü" um eine schriftliche Wildfolge-Vereinbarung, die damit 17, 2 aushebelt, schon deftig Erfolg:

- Wildfolgevereinbarungen halten die meisten Jagdnachbarn nun gar nicht mehr für nötig. Ist doch geregelt mit dem Schweißhundegespann;
- bei uns stoppen die Schweißhundgespanne an Grenzen "zu weißen Gebieten", sie stoppen an der Landkreisgrenze - da wird erstmal Funk gesucht und telefoniert. Mancher erklärt auch klar, dass er sich nur noch auf Boden der Nachsuchenvereinbarung grenzübertretend sicher fühlt, die Rechte und Pflichten aus 17, 2 aber eben als ausgehebelt ansieht, Wildereianzeige denn doch fürchtet;
- und JAB`s mit brauchbaren Hunden wirst extrem selten beim unabgesprochenen Grenzübertritt erleben - die trauen sich nach "ausschließlicher Ermächtigung der Schweißhundegespanne" eben doch nicht.

Also isses zwar in der Theorie und im Zweifel vor Gericht glasklar. Aber die Praxis folgt diesem Recht eben nicht. und das folgt der Absicht der LJV-Bosse: gegen angewandten Tierschutz, pro Revierherrlichkeit.

Chrüazi,

Martin
 
A

anonym

Guest
Ach was, so schlimm isses jetzt auch wieder nicht. Erstens kennt kein Revierfrmeder und demnach auch grds. kein x-beliebiger die gesetzl. Voraussetzungen erfüllender bestätigter oder sonst "lizensierter" SH-Führer die Reviergrenzen vom Nachbarrevier, erst recht nicht vom dort anschließenden nächsten, übernächsten oder überübernächsten Revier, das muß er dann auch gar nicht, weil er auf dem gesetzl. Boden der Wildfolge die Nachsuche durchführt, Wilderei wäre außerdem nur vorsätzlich und nur außerhalb der gesetzlichen Wildfolge möglich. Zweitens hat jede Nachsuche zunächst mal Zeit, das Wild soll ja erstmal richtig krankwerden, wenn es keine Todsuche ist, sodass man auch diesbezüglich kaum in Zeitnot kommen kann.
 

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