Wald ist wegen des Betretungsrechts öffentlicher Raum
In Hessen zumindest allerdings nicht mehr zur Nachtzeit abseits der Wege.
Wald ist wegen des Betretungsrechts öffentlicher Raum
Ohrenhund schrieb:Man könnte meinen es wäre Zeit, das der DJV mal ein Rechtgutachten in Auftrag gibt.
Wer in Berlin Unter den Linden lustwandelt, wird von tausenden Japsen und sonstigen Touris fotografiert, ohne das zu wissen. Warum sollte das mitten im Wald außerhalb von Wegen unzulässig sein
"Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen."
Der Umkehrschluß, der hier gemacht wurde und der aus Sicht des Datenschutzes durchaus nachvollzieh- und begründbar ist: Es gibt für die Überwachung des öffentlichen Raumes nur einen Erlaubnistatbestand für die Polizeibehörden, also ist es für die anderen unzulässig.
Dies folgt auch dem Grundsatz des Datenschutzes: "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt": Alles ist verboten, außer es ist erlaubt.
Zusammenfassend:
Die Überwachung des öffentlichen Raums durch Wildkameras war schon immer unzulässig. Bisher hat sich da noch keiner dran gestört, das Ganze wurde durch erst durch die in letzter Zeit immer umfassendere Verfügbarkeit der Geräte hochgekocht.
Der "Düsseldorfer Kreis" (ein Treffen der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz) wird sich damit in der Zukunft beschäftigen. Es ist damit zu rechnen dass entweder
- noch einmal explizit auf das Verbot der Nutzung der Wildkameras hingewiesen wird,
- Richtlinien zum Einsatz gegeben werden, beispielsweise Einschränkungen hinsichtlich der Auflösung (analog zu den Anforderungen von WebCams, nämlich dass Personen nicht identifizierbar sind) oder des Einsatzzeitraums (nur punktuell).
Da die Behörden auch nicht doof sind und bei einer Einschränkung des Einsatzzeitraums davon ausgehen, dass "ein Erwischter" immer sagen wird "die hängt erst seit gestern", wird, wenn überhaupt, es auf eine Reduzierung der Auflösung hinauslaufen.
Hält man sich nicht an das Verbot oder eine Empfehlung, könnte das in einem Bußgeldverfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG münden, da hier unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhoben oder verarbeitet werden. Ob hier das BDSG zieht, wäre noch zu prüfen.
[Ergänzung: Das BDSG zieht hier eher nicht, da es nicht anwendbar ist bei "familiärer oder persönlicher Nutzung".]
Wenn [doch], dann maximal Bedrohung: 300.000 € - denkt da mal an das Thema "Zuverlässigkeit" ...
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Auf Ihre Anfrage vom 12.07.2010 teile ich Ihnen mit, dass das Thema Wildbeobachtungskameras im Düsseldorfer Kreis, dem Abstimmungsorgan der Aufsichtsbehörden nicht diskutiert wurde.
In Hessen ist die oberste Jagdbehörde übrigens der Auffassung, dass die Wildbeobachtungskamera keine jagdliche Einrichtung nach dem Hessischen Jagdgesetz ist und zur Ausübung der Jagd nicht benötigt wird. Wildbeobachtungskameras werden im Einzelfall datenschutzrechtlich bewertet und sind unzulässig, wenn sie öffentlichen Raum beobachten. Nach § 14 Hessisches Gesetz über Sicherheit und Ordnung ist die Videobeobachtung des öffentlichen Raums nur den Ordnungsbehörden und der Polizei gestatttet und nicht privaten Personen oder Unternehmen.
Ob und wann es zu einer Diskussion und Beschlussfassung zu diesem Thema im Düsseldorfer Kreis kommt .... :14:
@ count zero und 9x19: Es reicht langsam!