Wildkameras und Datenschutz / Hessen

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Wie sieht es denn in Naturschutzgebieten / Nationalparks aus? Da herrscht ja Wegegebot, d.h. niemand darf sich offiziell abseits der Wege aufhalten. Wenn ich nun meine Kamera, wie es tatsächlich gerade der Fall ist, abseits der Wege aufgehängt habe, sollte das dann doch dem Datenschutz genüge tun, oder nicht? Schliesslich ist es unvorstellbar, dass sich jemals ein Waldbesucher abseits der offiziellen Wege bewegen würde...:15:
 
B

Boy2704

Guest
Hier mal eine vernünftige, eingrenzende, praxisgerechte und nachvollziehbare Auslegung vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz zum Thema "Wildbeobachtungskameras".
Nachfolgende Auslegung könnte doch vom hessischen Nachbarn übernommen werden. Aber anscheinend gelten hier andere Auffassungen, die die Regelungen des Datenschutzes ad absurdum führen und für großes Unverständnis sorgen.

> Datenschutzthemen > Datenschutz im öffentlichen Bereich
Fallbörse - Kommunalbereich
Wildbeobachtungskameras

Sachverhalt

Eine Kreisverwaltung hat davon Kenntnis erhalten, dass Jäger zum Zweck der Jagdausübung und damit zur Ausübung öffentlich-rechtlicher Aufgaben nach dem Landesjagdgesetz Kameras zur Wildbeobachtung in einem öffentlich zugänglichen Jagdrevier aufhängen, die Bilder aufzeichnen.

datenschutzrechtliche Bewertung

Im Fall personenscharfer Aufzeichnung werden personenbezogene Daten verarbeitet und dadurch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unbeteiligter Dritter eingegriffen. Werden Spaziergänger oder andere Personen erfasst, kann als gesetzliche Grundlage weder § 34 LDSG noch 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herangezogen werden. Denn die o.g. Maßnahme hat nicht eine dauerhafte und zielgerichtete Überwachung des Verhaltens von Personen in einem bestimmten Bereich zum Zweck. Vielmehr erfolgt eine eher zufällige und einmalige Aufzeichnung natürlicher Personen, die aber vom Jagdausübungsberechtigten regelmäßig bewusst in Kauf genommen werden dürfte.

Auch die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen in den §§ 12 bis 14 LDSG kommen nicht in Betracht, da die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wildbeobachtung im Rahmen der Jagdausübung nicht erforderlich ist.

Schließlich greift auch nicht die Ausnahmeklausel gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 letzter Hs. BDSG, die die Anwendbarkeit des BDSG für persönliche oder familiäre Tätigkeiten ausschließt, wenn die Kameras im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlich-rechtlicher Aufgaben nach dem Landesjagdgesetz eingesetzt werden.

Eine personenscharfe Aufzeichnung und somit die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Gelegenheit der Wildbeobachtung wäre also datenschutzrechtlich unzulässig. Durch entsprechende Vorkehrungen (Auflösung, Höhe des Standortes) ist somit eine personenscharfe Aufzeichnung auszuschließen. Gegen eine derartige Maßnahme könnten keine datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen. Es könnte mit Schildern darauf hingewiesen werden, dass "ausschließlich Wildbeobachtung - der Jagdausübungsberechtigte" stattfindet. Es gibt auch Software-Lösungen, die mit der Aufzeichnung von Bildern erst beginnen, wenn ein bestimmtes Objekt über Algorithmen identifiziert wurde.


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A

anonym

Guest
Auch nur eine Meinung, sonst nichts. Aber danke für die Veröffentlichung. :27:
 
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3.546
Man könnte meinen es wäre Zeit, das der DJV mal ein Rechtgutachten in Auftrag gibt.
 
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..wir hatten auch das Problem, dass Wilderer mit Waffen von einer versteckten Wildkamera abgelichtet wurden..erst nachdem die Staatsanwaltschaft nach richterlichem Beschluss offiziell auch mit diesen Bildern fahndete, durften diese Fotos an alle Jäger verteilt werden..is schon eine Gradwanderung die Geschichte :idea:
 
Y

Yumitori

Guest
Moin,

ich denke, der LJV Hessen mag kein Rechtsgutachten in Auftrag geben, weil sie nicht in der Lage sind, einen namhaften Rechtswisssenschaftler zu finden, der sich öffentlich bereit erklärte, für den LJV, also die Landesvereinigung der J ä g e r zu arbeiten.
Abgesehen davon hat die Richtung, die der Datenschutzbeauftragte vertritt (hier in Hessen) durchaus etwas für sich, so schwer es mir fällt. Ich möchte auch nicht im "öffentlichen Raum" und ohne davon konkretund im Einzelfall zu wissen, fotografiert oder gefilmt werden; schon gar nicht, wenn ich nicht selbst sicherstellen kann, was hinterher mit den Aufnahmen geschieht.

Und ganz persönlich für mich muss ich einräumen: Ich würde - gleich wo - ohnehin keine elektronischen Aufnahmegeräte ins Revier hängen; ich mag das generell nicht. Was aber nicht heissen soll, dass die Dinger nicht auch Vorteile haben - wer's mag....

Habe die Ehre und
Waidmannsheil
 
A

anonym

Guest
Wer in Berlin Unter den Linden lustwandelt, wird von tausenden Japsen und sonstigen Touris fotografiert, ohne das zu wissen. Warum sollte das mitten im Wald außerhalb von Wegen unzulässig sein, wenn man damit erstens legitime Absichten verfolgt und zweitens im Extremfall sogar Straftaten oder OWi aufklärt bzw. gezielt aufklärt, wenn man damit bereits erhebliche Probs im Revier hatte (Hochsitzsäger etc.)? Und dann sollte man auch bedenken, wo man sonst überall gefilmt wird, vom Supermarkt über den Bahnhof bis zur Bank. Ja, warum dürfen die das denn alle, meist ja noch Private, und Jäger nicht? Sind denn jetzt alle auf einmal meschugge geworden?

Der LJV bekommt keinen namhaften Rechtswissenschaftler, weil der LJV sich nicht darum bemüht. Denn sonst hätte man den staatl. Bedenkenträgern schon längst Paroli bieten können, deren Rechtsauffassungen auf tönernen Füssen stehen.
 
A

anonym

Guest
Naja, das war nun aber schwach.

Liest Du keine juristischen Fachzeitschriften?

In den letzten 10-12 Monaten gab es doch immer wieder Artikel dazu, die recht gut darstellen, wie die Sach- und Rechtslage ist.

Aber egal, Du weisst es sowieso besser - insofern: Geschenkt.
 
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Wer in Berlin Unter den Linden lustwandelt, wird von tausenden Japsen und sonstigen Touris fotografiert, ohne das zu wissen. Warum sollte das mitten im Wald außerhalb von Wegen unzulässig sein

Weil du da nicht alleinigs aufm Bild bist :12:
Oder weil das eh klar ist das in der Öffentlichkeit bischt (mit anderen Personen) und ned mittn im Wald umherstapfelscht, wo eigentlich eh weniger zu suchen hascht :19:
 
A

anonym

Guest
Für die Überwachung des öffentlichen Raumes zieht beispielsweise in Hessen das "Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)", § 14 (andere Bundesländer haben analoge Gesetzgebungen).

"Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen."

Der Umkehrschluß, der hier gemacht wurde und der aus Sicht des Datenschutzes durchaus nachvollzieh- und begründbar ist: Es gibt für die Überwachung des öffentlichen Raumes nur einen Erlaubnistatbestand für die Polizeibehörden, also ist es für die anderen unzulässig.

Dies folgt auch dem Grundsatz des Datenschutzes: "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt": Alles ist verboten, außer es ist erlaubt.

Zusammenfassend:

Die Überwachung des öffentlichen Raums durch Wildkameras war schon immer unzulässig. Bisher hat sich da noch keiner dran gestört, das Ganze wurde durch erst durch die in letzter Zeit immer umfassendere Verfügbarkeit der Geräte hochgekocht.


Der "Düsseldorfer Kreis" (ein Treffen der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz) wird sich damit in der Zukunft beschäftigen. Es ist damit zu rechnen dass entweder
- noch einmal explizit auf das Verbot der Nutzung der Wildkameras hingewiesen wird,
- Richtlinien zum Einsatz gegeben werden, beispielsweise Einschränkungen hinsichtlich der Auflösung (analog zu den Anforderungen von WebCams, nämlich dass Personen nicht identifizierbar sind) oder des Einsatzzeitraums (nur punktuell).

Da die Behörden auch nicht doof sind und bei einer Einschränkung des Einsatzzeitraums davon ausgehen, dass "ein Erwischter" immer sagen wird "die hängt erst seit gestern", wird, wenn überhaupt, es auf eine Reduzierung der Auflösung hinauslaufen.

Hält man sich nicht an das Verbot oder eine Empfehlung, könnte das in einem Bußgeldverfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG münden, da hier unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhoben oder verarbeitet werden. Ob hier das BDSG zieht, wäre noch zu prüfen.

[Ergänzung: Das BDSG zieht hier eher nicht, da es nicht anwendbar ist bei "familiärer oder persönlicher Nutzung".]

Wenn [doch], dann maximal Bedrohung: 300.000 € - denkt da mal an das Thema "Zuverlässigkeit" ...

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Auf Ihre Anfrage vom 12.07.2010 teile ich Ihnen mit, dass das Thema Wildbeobachtungskameras im Düsseldorfer Kreis, dem Abstimmungsorgan der Aufsichtsbehörden nicht diskutiert wurde.

In Hessen ist die oberste Jagdbehörde übrigens der Auffassung, dass die Wildbeobachtungskamera keine jagdliche Einrichtung nach dem Hessischen Jagdgesetz ist und zur Ausübung der Jagd nicht benötigt wird. Wildbeobachtungskameras werden im Einzelfall datenschutzrechtlich bewertet und sind unzulässig, wenn sie öffentlichen Raum beobachten. Nach § 14 Hessisches Gesetz über Sicherheit und Ordnung ist die Videobeobachtung des öffentlichen Raums nur den Ordnungsbehörden und der Polizei gestatttet und nicht privaten Personen oder Unternehmen.

Ob und wann es zu einer Diskussion und Beschlussfassung zu diesem Thema im Düsseldorfer Kreis kommt .... :14:
 
A

anonym

Guest
Schon wieder stänkert EINER, und das tut der threadübergreifend, und beide werden verwarnt. Sperrt mich doch, es gibt tausend Nicks, unter denen man wiederkommen kann. Ich lasse es mir nicht nehmen, dem üblichen Pöbel hier auch mal Paroli zu bieten. Im übrigen wollen die ja genau das, also los, tut denen endlich den Gefallen und sperrt weiter Gesunde, die Quali des Forums steigt dadurch sicher drastisch. :16: :16: :16:
 
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22 Jan 2008
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Moin,
wenn man so eine Kamera in Feld und Flur findet, wo gibt man die ab ?Beim Fundamt,namen stehen ja wohlweislich nicht auf der Kamera. :15:
Ich stelle mir gerade einen Fred vor mit dem Titel"Jagdgegner machen Fotos von Jägern und stellen die ins Netz,ist das legal?"
Mal sehen wer das hier legal findet. :16:
 

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