Wildkameras und Datenschutz / Hessen

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Auf Datenschutz hat keiner Bock. Juristen auch nicht. Deshalb wird gnadenlos dummes Zeug hinterhergeplappert.

Und dann kommen noch Bundesland-spezifische Regelungen hinzu, bis keiner mehr weiß, was gilt.

Zum Gutachten des hessischen Staatsforstes: Staatsforst ist eine öffentliche Stelle, wenn auch evtl. formal privatisiert. Der Staat hat datenschutzrechtlich strengere Auflagen zu beachten, deshalb unterscheidet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zwischen öffentlichen und privaten Stellen. - ein Gutachten zum Staatsforst gilt also noch lange nicht für den Privatwald, Genossenschaftswald usw. Ich meine sogar, dass nur die Regiejagd des Forstes selbst von dem Gutachten betroffen sein dürfte.

Damit die Wildkamera verboten ist, muss folgendes vorliegen:

1. Personenkreis der Nutzer
§ 1 BDSG
abs. 1 + 2Einsatz durch eine öffentliche Stelle oder
abs. 3
nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.

2. öffentlich zugänglicher Raum, § 6 b BDSG

3. Beobachtung des öfftl. zugänglichen Raumes

= zweckgerichtetes Beobachten

4. Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen

5. kein berechtigtes Interesse nach Güterabwägung.


So, jetzt mag jeder vor sich hin subsumieren (Gesetz auslegen). Die Juristen sind auch noch nicht weiter in der Frage, verallgemeinerungsfähige Gerichtsurteile höherer Gerichte gibts dazu nicht.

Ich selbst gehe damit wie fogt um:

1. ich bin Privatperson und jage im Privatwald.
öffentliche Gutachten des Landesforstes Hessen interessieren mich für meine JAgd nicht.

2. meine Kameras hängen auf 1 m Höhe und fotografieren Sauen. Bei Menschen sind deshalb allenfalls Beine zu sehen oder nur Pixel, weil zu weit weg. Also kein gezieltes Beobachten von Menschen.

3. meine Jagd erfolgt privat. Ich bin kein "Datenverarbeitungsbetrieb" mit speziellen Pflichten.

4. meine Kamera hängt versteckt an Orten, wo keiner etwas zu suchen hat. Das ist kein öffentlicher Raum, die Dickung etc. Und die Kirrung ist eine jagdliche Einrichtung, die nicht zu betreten ist. deshalb kann da auch ne Kamera hängen.

5. Was ist denn die Folge, falls eine meiner Kameras "enttarnt" wird und tatsächlich - was ich bezweifle - nicht dort hängen darf? Beseitigungsverfügung mit EUR 25 Verwaltungskosten? Dann kann ich die immer noch abhängen.

Aber, wie es so ist in diesem Lande, die Meute hat etwas gefunden, lassen wir sie kläffen. An der BAr darf man sich ja inzwischen auch nicht mehr unterhalten, wenn eine Frau in der Nähe ist (siehe Brüderle)...

M.
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
jo, "moin" auch... @Honigmacher
Honigmacher schrieb:
Moin,
wenn man so eine Kamera in Feld und Flur findet, wo gibt man die ab ?Beim Fundamt,namen stehen ja wohlweislich nicht auf der Kamera. :15:
Wie wäre es mit "einfach hängen lassen" :14:

Oder bist Du Kleptomane (auf Grund Deiner Fragestellung in Deine Frage interpretiert)... :14:

Honigmacher schrieb:
Ich stelle mir gerade einen Fred vor mit dem Titel"Jagdgegner machen Fotos von Jägern und stellen die ins Netz,ist das legal?"
Mal sehen wer das hier legal findet. :16:

Gibt es von Jagdgegnern überhaupt "legale" Aktionen?
Überwiegend eher nicht....

Ist aber interessant, welche Denkanstöße Du so anregst :evil:

Oder, anders gefragt, siehst Du in irgendeinem "Wildkamera-Fotothread" hier irgendwelche personenscharfe Aufnahmen unbeteiligter Personen (Jagdgegner) :14:
 
A

anonym

Guest
Ich hol den Trööt mal wieder hoch...

Bin hier grade auf was aktuelles gestossen...

http://www.minox.de/index.php?id=5541&L=0&tx_ttnews[tt_news]=1003&tx_ttnews[backPid]=4585&cHash=7aa19f4cfa

"
[h=2]Einsatz von Wildbeobachtungskameras für jagdliche Zwecke ist datenschutzrechtlich unbedenklich[/h]

Der Einsatz von Wildbeobachtungskameras für jagdliche Zwecke hat in der Vergangenheit zu erheblichen Diskussionen geführt. Nun hat sich im aktuellen Berichtsjahr der Hessische Datenschutzbeauftragte in einem konkreten Fall der Ansicht des LJV Hessen angeschlossen und festgestellt, dass Wildkameras grundsätzlich nicht im öffentlichen Raum aufgehängt werden und daher nicht unter die Regelung des § 6b Bundesdatenschutzgesetzes fallen.

Einem Jagdausübungsberechtigten wurde dabei mitgeteilt, dass sein Verhalten datenschutzrechtlich unbedenklich sei. Der Jagdausübungsberechtigte hatte die Wildkamera an einer Kirrung angebracht, die er mit einem Schild wie folgt kenntlich gemacht hatte: "Jagdrechtliche Einrichtung - Betreten verboten." Ferner hatte er noch das Schild angebracht: "Kirrplatz - kameraüberwacht."

Nach Auffassung des hessischen Datenschutzbeauftragten war dadurch die Kirrung als jagdliche Einrichtung im Sinne von § 22 Abs. 1 Hessisches Jagdgesetz ausreichend gekennzeichnet und damit als nicht öffentlich zugängliche Fläche im Sinne von § 16 Abs. 1 Ziff. 3 Hessisches Waldgesetz erkennbar."



Jetzt wird es für mich interessant...das heisst doch im Umkehrschluss, dass es nun möglich sein muss, z.B. gemachtes Bildmaterial auch aus Beweismittel einzusetzen, bspw. wenn man Kirrungsverstänkerer oder Hochsitzsäger abgelichtet hat...

Oder irre ich mich da?
 
A

anonym

Guest
AW: Wichtiger Hinweis für Niedersachsen. An alle die dieses noch nicht kennen.

Wichtig ist dieser Hinweis vor allem für die niedersächsischen Pirschbezirkler die bei den Landesforsten zur Jagd gehen. Bitte Aufmerksam lesen und nötigenfalls (Vorsichts-)Maßnahmen ergreifen, wenn dieses nicht schon geschehen ist.

Zeitungsartikel vom 03.07.2014

Davon sind alle anderen Jagdausübenden derzeit noch nicht betroffen. Nur die Pirschbezirkler der Niedersächsischen Landesforsten. Bisher gibt es von den hiesigen Bundesforsten noch keine Regelung darüber.
 
Zuletzt bearbeitet:
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AW: Wichtiger Hinweis für Niedersachsen. An alle die dieses noch nicht kennen.

"Der persönlich zum Prozess erschienene Präsident des Amtes, Thomas Kranig, machte deutlich, dass es bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung von Dashcam-Aufnahmen allein auf den geplanten Verwendungszweck ankomme. "Keine Probleme haben wir damit, wenn solche Aufnahmen später nur im familiären Kreis gezeigt werden", sagte er. Wer solche Videos aber auf YouTube oder Facebook hochlade oder der Polizei zu Verfügung stelle, müsse vorher die Zustimmung der Betroffenen einholen."

http://www.t-online.de/auto/news/id...amera-verstoesst-gegen-datenschutzgesetz.html

Welche Auswirkung hat das auf die Wildcam an der Kirrung ?

basti
 

Fex

Moderator
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Das Aufnehmen ist immer möglich, nicht jedoch das Veröffentlichen. Warum aber dann ein Unterschied zwischen Handycams und Dashcams auf der einen und Wildkameras auf der anderen Seite gemacht wird, erklärt sich mir nur damit, dass man einfacher einen Erfolg gegen 350000 Nutzer einer Wildkamera einfahren wird als gegen die millionenfachen Nutzer der vorgenannten.

Der Vorgang des ungefragten Aufnehmens ist ja bei beiden derselbe.
 
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..durch das Wissen über aufgehängte Wildkameras wird bei uns in den Wäldern und Wiesen seit Jahren wesentlich weniger "Fremd-Gevögelt"; es gibt Rechtsanwälte die schon um ihre Existenz wegen Scheidungsprozesse fürchten.....:lol::lol::lol::lol:
 
A

anonym

Guest
Das Aufnehmen ist immer möglich, nicht jedoch das Veröffentlichen. Warum aber dann ein Unterschied zwischen Handycams und Dashcams auf der einen und Wildkameras auf der anderen Seite gemacht wird, erklärt sich mir nur damit, dass man einfacher einen Erfolg gegen 350000 Nutzer einer Wildkamera einfahren wird als gegen die millionenfachen Nutzer der vorgenannten.

Der Vorgang des ungefragten Aufnehmens ist ja bei beiden derselbe.


Datenschutzrechtlich ist hier kein Unterschied. Beides Mal geht es um Beobachtung des öffentlich-zugänglichen Raums. Einen Unterschied könnte man allenfalls generieren, wenn man sagen würde, dass ein Mensch sich im Straßenverkehr eher beobachtet fühlen könnte wie im Wald, aber das wäre schon m.M.n. sehr weit her geholt.

Deshalb ist das Urteil, wie ich zwei anderen Thread geschrieben habe, sehr interessant, nämlich aus zwei Dingen:
1. Folgt man der Argumentation des Gerichtes, würde der Einsatz von Wildkameras in dem Fall, in dem keine Verbreitung geplant ist, nicht unter das BDSG fallen. Somit wären alle Bussgeldandrohungen, die auf dem BDSG basieren, erst einmal obsolet. Folgt man weiter dem Gericht, was wohl sinngemäß gesagt hat, wenn keine Veröffentlichung, dann kein BDSG, dann Dashcams zulässig, dann auch WIldkameras zulässig (meine Interpretation).

2. Plant man eine Verbreitung der Bilder (hierunter zählt das Gericht auch die Weitergabe an die Polizei), ist laut diesem Urteil das BDSG einschlägig und die Nutzung von Dashcams unzulässig. Das ist wieder aus zwei Gesichtspunkten interessant:
a. Das AG München hat Dashcam-Bilder in einem Verfahren bereits zugelassen und hiermit liegt schon ein kleiner Widerspruch in zwei Urteilen vor.
b. Wenn ich beispielsweise Wildkameras zur Überführung eines Jagdstörers aufstelle und eine Weitergabe der Daten an die Polizei plane, wäre (so, übertragen gedacht, das Gericht) wieder das BDSG einschlägig und die Kamera unzulässig. Wobei in einem Strafverfahren der Richter im Rahmen der Beweiswürdigung die Bilder doch zulassen kann (glaube ich, hier müssten die "echten" Juristen hier wieder ran).

Ihr seht, bislang ist das Ganze wiederum recht widersprüchlich. Im Grundtenor, bei aller Vorsicht bis die Urteilsbegründung vorliegt, sehe ich eher ein positives Urteil für den Einsatz von Wildkameras.
 
A

anonym

Guest
Datenschutzrechtlich ist hier kein Unterschied. Beides Mal geht es um Beobachtung des öffentlich-zugänglichen Raums. Einen Unterschied könnte man allenfalls generieren, wenn man sagen würde, dass ein Mensch sich im Straßenverkehr eher beobachtet fühlen könnte wie im Wald, aber das wäre schon m.M.n. sehr weit her geholt.

Deshalb ist das Urteil, wie ich zwei anderen Thread geschrieben habe, sehr interessant, nämlich aus zwei Dingen:
1. Folgt man der Argumentation des Gerichtes, würde der Einsatz von Wildkameras in dem Fall, in dem keine Verbreitung geplant ist, nicht unter das BDSG fallen. Somit wären alle Bussgeldandrohungen, die auf dem BDSG basieren, erst einmal obsolet. Folgt man weiter dem Gericht, was wohl sinngemäß gesagt hat, wenn keine Veröffentlichung, dann kein BDSG, dann Dashcams zulässig, dann auch WIldkameras zulässig (meine Interpretation).

Moin,

hier in Niedersachsen basiert die Androhung jedoch nicht auf das BDSG sondern auf einen Verstoß gegen die geänderten Vertragsbedingungen. Niedersachsen Forst hat sich da schon etwas besser abgesichert, und auch der hiesige Bundesforst schlägt in die gleiche Bresche.

Da jedem Pirschbezirkler oder Pächter diese Änderungen schriftlich zugegangen sind ist da die Begründung, "...ich habe das aber nicht gewusst", nicht sonderlich hilfreich.
 
Registriert
26 Dez 2013
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313
In Hessen sind Wildkameras durch den Datenschutzbeauftragten des Landes Hessen ausdrücklich als legal eingestuft worden, jedenfalls dann, wenn z.B. eine Kirrung als jagdliche Einrichtung gekennzeichnet ist, wodurch es sich nicht mehr um einen öffentlichen Platz o.ä. handelt, und ein Hinweis auf Kameraüberwachung gegeben wird.
Ein Bekannter hat das Thema mit dem Datenschutzbeauftragten mal durchexerziert.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Hi. Gibt es hier eigentlich mittlerweile neue Erkenntnisse? Sind ja wieder ein paar Jahre ins Land gegangen.

Danke & Gruss
 

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