[Baden-Württemberg] Wildschaden / Biogas

Fex

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Hallo zusammen,

unser Biogasanlagenbetreiber holt gerade seinen Weizen vom Feld, weil der Futter für die Anlage benötigt. Im Winter hatte er bereits offiziell Schaden angemeldet. Da er sich nun nicht mehr gemeldet hat, gehe ich davon aus, das das erledigt ist. Andernfalls - welche Schadensregel gilt in diesem Falle?

Er will in den kommenden Tagen Mais ausbringen, vermutlich ebenfalls für die Biogasanlage. Das Feld ist unser Sorgenkind, weil an drei Seiten von Wald eingefasst, der die örtliche Sauenbrutstätte darstellt. Wald ist Nachbar, Feld gehört leider zu uns, nachdem der Nachbar, der dort auch LW betrieben hat, es nicht weiter gepachtet hat...und der ist wenig kooperativ.
 
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Zu A kann ich nichts sagen, wenn kein Schätzer beauftragt war:unsure:
Zu B, wenn Er jetzt Mais legt, solltet Ihr die ersten Tage täglich die Fläche begehen und auch transportable Sitze bereit halten, wenn der Mais erst aufgelaufen ist, interessiert er die Sauen nicht mehr.
Aber jetzt schon Weizen häckseln? Bist Du sicher?
 
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Schau mal in euren Pachtvertrag. Bei mir ebenfalls BW nur Schäden an „landwirtschaftlich genutzten Flächen“.
 
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Hallo zusammen,

unser Biogasanlagenbetreiber holt gerade seinen Weizen vom Feld, weil der Futter für die Anlage benötigt. Im Winter hatte er bereits offiziell Schaden angemeldet. Da er sich nun nicht mehr gemeldet hat, gehe ich davon aus, das das erledigt ist. Andernfalls - welche Schadensregel gilt in diesem Falle?

Er will in den kommenden Tagen Mais ausbringen, vermutlich ebenfalls für die Biogasanlage. Das Feld ist unser Sorgenkind, weil an drei Seiten von Wald eingefasst, der die örtliche Sauenbrutstätte darstellt. Wald ist Nachbar, Feld gehört leider zu uns, nachdem der Nachbar, der dort auch LW betrieben hat, es nicht weiter gepachtet hat...und der ist wenig kooperativ.

soweit in deinem pachtvertrag darüber keine regeln getroffen sind, gilt:

§ 54 JWMG

schäden an maiskulturen sind nur zu 80 v.h. zu ersetzen, wenn der oder die geschädigte nicht nachweisen kann, dass er / sie zumutbare maßnahmen zur schadensabwehr getroffen hat.

was "zumutbar" genau bedeutet, steht m. w. aber nirgends genau drin. mindestabstände zum waldrand, schussschneisen, .... dürften wohl gemeint sein.

vor. wäre natürlich die form- und fristgerechte schadensmeldung gewesen.

gibt es mehrere schäden, müssen die einzelnen schäden zusätzlich zueinander abgrenzbar bzw. örtlich eingrenzbar sein, andernfalls könnte die meldung nicht wirksam sein.

es gibt offensichtlich bei euch auch kein vorverfahren mehr, d. h. die gemeinde bestätigt blos noch die anmeldung des schadens. ein evtl. gutachter tritt nur noch als "parteigutachter" auf und muss von dem bezahlt werden, der ihn holt. das hat den nach- bzw. vorteil, dass dieser gutachter bei gericht von einer partei abgelehnt werden kann und der von dem gericht bestellte sv aufgrund der dazwischen liegenden, langen zeit den schaden möglicherweise nicht mehr ordnungsgemäß feststellen kann.
 

JBB

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Mh... bin mir nicht ganz sicher ob es erledigt ist. Denke der Absatz 2 ist hier der wichtigere, es geht ja nicht um den Mais, somit ist der zitierte Absatz 3 irrelevant erstmal.

(2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wildtiere beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfang zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

Somit ist der Schaden am Weizen eigentlich erst richtig bei der Ernte feststellbar. Da jetzt der Weizen aber nicht ausgereift ist, kann somit auch nicht der Preis dafür angesetzt werden, sondern nur eine Summe X sage ich mal. Die festzustellen ist sicher nicht einfach...

Somit kann es schon sein, dass er noch aufschlägt, dann aber greift der zweite Teil von Absatz 2. Dass er jetzt Mais anbaut, muss damit verrechnet werden.

Jetzt kommt dann der zitierte 3er ins Spiel. Und ja, zumutbare Maßnahmen sind z.B. Abstand zum Wald, damit überhaupt gezäunt werden kann (was sich bei der Beschreibung der Lage des Feldes auch empfiehlt mit einem schlagstarken Gerät, also nix mit 2-3 Joule Output, sondern ruhig 5 Joule).

Ich kenne einige Jagden, wo bei Nichteinhaltung des Abstandes, somit der Unzäunbarkeit, die Ansage an den Bauern geht - Wildschaden kannst knicken für das Feld. Entweder er schafft dann die Möglichkeit zum Zäunen, sprich nachträgliches Abmähen der ersten Reihe meist, oder er beißt in den sauren Apfel. Ob das so 100% rechtens ist, sei mal dahingestellt.

Jetzt kommt noch der §254BGB dazu, der, wirklich grob gesagt, aussagt - je nachdem wo du deine Fläche mit was bestellst, musst du mit Schaden rechnen und kannst nicht den vollen Ertrag ansetzen.

In deinem Fall, vom Standort deutlich suboptimal für hoch schadensträchtige Sorten wie Mais oder Weizen (Welcher Schaden im Weizen war denn existent? Evtl Suche nach untergepflügten Maisresten, die die Neueinsaat betroffen haben? Da kannst ihn auch mit bekommen). Wenn dann nicht mitgewirkt wird bei der Schadminderung, dann kann es spannend werden und letztendlich kommt es auf dein Fell an, wie hart du mit denen in den Ring steigen willst.

WMH
 

Fex

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Der Fall ist zwar konkret, aber ich habe kein Problem mit dem Landwirt. Der Senior hat übers Jahr ab und an mal angerufen, um mir zu sagen wenn die Sauen zu Gange waren und hat am Jahresende eine Wanne mit fein zerwirktem Wild bekommen.

Der Junior hat ohne weitere Kontaktaufnahme den Schaden erstmal auf der Gemeinde angemeldet, und zwar kurz nach der Aussaat. Zuvor standen die Zuckerrüben dort, die wir verstänkert hatten und in denen kein Schaden war. Am Tag nach der Ernte hat er ausgesät und dann haben die Sauen nach den Zuckerrübenresten gebuddelt.

Jetzt hat er den Weizen vorzeitig geerntet fürs Biogas und am Folgetag Mais ausgebracht. Der angemeldete Schaden am Weizen ist somit eh hinfällig.
 

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