[Hessen] Wildschaden: Fläche nicht befriedet, aber nicht bejagdbar

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§ 5 des hessischen Jagdgesetzes ist relativ eindeutig. Eine Fläche als befriedet über den Pachtvertrag zu erklären ist nicht möglich.
Die Tatbestände, wo die UJB auf Antrag des Eigentümers oder NUtzungsberechtigten tätig werden kann, sind klar. Eingezäunt, gegen das betreten von Menschen gesichert bzw. abgeschlossen. Oder ein stehendes Gewässer....
 
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Gelöschtes Mitglied 15848

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Wie in dem verlinkten Jagdrechtsartikel beschrieben kann die Definition von befriedet und der Umgang damit regional und nach BL sehr unterschiedlich sein.
 
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Und grundsätzlich steht dem JAB auf befriedeten Flächen schon ganz grundsätzliche kein Jagdwahrnehmungsrecht zu. Ich wäre da sehr vorsichtig. Man riskiert Zuverlässigkeit und einen Verstoß gegen das WaffG.
 
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Moin.

Ich halte es für aussichtslos,eine landwirtschaftliche Fläche nur mit der Begründung befrieden zu wollen, dass dort kein (wirklich nicht, oder nur sehr eingeschränkt?) "sicherer" Kugelschuss abgegeben werden kann. Wildschaden muss ja nicht immer mit der Waffe, sondern kann auch erfolgreich mit z.B. einer Zäunung/Vergrämung verhindert werden.

Ein dünnes Eis, denn mit der Argumentation des TS könnte man ja auch z.B. aus "ethischen" Gründen seine Wiese aus der Bejagung nehmen lassen. Besonders dann, wenn mal ein richtiger Waffensachverständiger den örtlich möglichen Kugelfang kritisch hinterfragt.

basti
 
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Bei uns in BB sind auch befriedete Flächen, dh eben auch Ortschaften und Straßen zu einen Jagdbezirk zugehörig. Relevant wird das aber eigentlich nur bei Fallwild.
Das eine Fläche schlecht bejagdbar ist, ist kein Argument, sie von Wildschaden zu befreien.
Mein Tipp ist auf den Wechseln ansitzen und ggf angehen. Das ist vielleicht nicht optimal und schwierig aber ich sehe das neben der Fallenjagd(für z. B. WB oder auf SW mit Ausnahmegenehmigung ) als einzige Option.
 
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Gelöschtes Mitglied 15848

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Bei befriedeten Flächen nicht nur an Ortschaften denken, sondern auch an (ggf. ehemalige) Militäranlagen, Industrieobjekte, Flugplätze, Wasserwirtschaftliche Anlagen, usw. Alles mehr oder weniger gezäunt oder ehemals gezäunt. Teilweise in Ortslagen oder am Rand von Ortslagen.

Und ja, die werden bei entsprechenden Notwendigkeiten auch bejagt, manche sogar sehr intensiv. Da ist je nach Gegebenheit sogar Hochwildjagd dabei.

Das hat aber nichts mehr mit dem Faden zu tun.
 
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Mir ist zumindest ein Fall bekannt (ich war nicht der Pächter), bei dem eine Fläche per Pachtvertrag als befriedet erklärt wurde und es nach Schaden zum Prozeß kam. Ergebnis: kein Wildschadensersatz zu leisten. Auch nicht von der JG.

Widerspricht aber klar dem BGB, wo "Verträge zu Lasten Dritter" ausgeschlossen sind.

Für mich erklärt sich dieses Urteil/Vergleich nur darin, dass der Grundstückseigentümer dieser Vereinbarung "Jagdgenossenschaft vs. Jagdpächter" zugestimmt hat.
Ansonsten hat er Anspruch auf Wildschadenersatz.
Der Bewirtschafter (Pächter) dieser Flächen verliert bei Zustimmung des Jagdgenossen den Anspruch gegenüber der Jagdgenossenschaft ebenfalls. Er könnte evtl. einen Anspruch gegen seinen Verpächter haben > siehe Pachtvertrag.
 
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Die Anfangsfrage habe ich so verstanden, dass es sich bei der geschädigten Fläche nicht um einen per Definition befriedeten Bezirk handelt, sondern eher um eine landwirtschaftliche Fläche auf der dauerhaft ein örtliches Jagdverbot ( §20 BJG ) besteht. Also eine Fläche auf der die Jagd unter Umständen die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde. Hier ruht die Jagd und es kann durch das Jagen keinen Einfluss auf die ersatzpflichtigen Wildschäden genommen werden. ( lassen wir mal die Fallenjagd auf Schalenwild außen vor. Das ist wiederum ein anderes heikles Thema )
Es stellt sich mir die Frage ob dieser Umstand allein schon genügt um aus der Wildschadensersatzpflicht herauszufallen. ( wer auch immer bezahlen soll, JAB oder JG )
Es stellt letztendlich eine Voraussetzung da, um eine zuvor bejagbare Fläche durch die Entscheidung der Jagdbehörde, nach Anhörung der Antragsteller, der JG , des JAB, der angrenzenden Grundstückeigentümer, des Jagdbeirates und Träger der öffentlichen Belange, zu befrieden.
Eine weitere Frage stellt sich mir inwiefern der Landwirt mit in die Pflicht genommen werden kann, um möglichen Wildschaden zu verhindern. Ähnlich wie bei Sonderkulturen, bei der eine Einzäunpflicht seitens des Landwirtes besteht.
 
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majo, danke für den Hinweis. Ja, §20 BJG könnte zutreffen... und würde dann in Verbindung mit §33 HessJG zu einem Erstattungsausschluß führen.

Die Frage, ob §20 BJG im nämlichen Falle zutrifft, würde dann vom wem beantwortet? Gemeindevorstand und/oder Wildschadensschätzer nach §§35...36 HJG nach entsprechendem Ortstermin? UJB?

danke nochmals.
 
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majo, danke für den Hinweis. Ja, §20 BJG könnte zutreffen... und würde dann in Verbindung mit §33 HessJG zu einem Erstattungsausschluß führen.

Die Frage, ob §20 BJG im nämlichen Falle zutrifft, würde dann vom wem beantwortet? Gemeindevorstand und/oder Wildschadensschätzer nach §§35...36 HJG nach entsprechendem Ortstermin? UJB?

danke nochmals.

§ 39 Abs. 1 HJagdG
 
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majo, danke für den Hinweis. Ja, §20 BJG könnte zutreffen... und würde dann in Verbindung mit §33 HessJG zu einem Erstattungsausschluß führen.
...

Zur Info: in der WuH vom 5.12.19 ist ein sehr ähnlicher Fall wie der oben Genannte beschrieben, bei dem das Amtsgericht der Argumentation des Jagdpächters folgte. Unterschied: anstelle §33 HessJG wird dort §53 JWMG BW genannt. Die entsprechenden Texte beider Landesgesetze sind inhaltlich gleich. Die betreffende Fläche ist auch dort nicht befriedet, aber nicht bejagbar, und damit Wildschaden nicht ersatzpflichtig.
 
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