[Hessen] Wildschaden: Fläche nicht befriedet, aber nicht bejagdbar

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Annahme: Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die kein befriedeter Bezirk ist, liegt so doof gelegen, - z.B. zwischen Bebauung und Bundesstraße und topographisch ungünstig - daß aufgrund mangelnden Kugelfanges eine Jagdausübung nicht verantwortbar ist. Auch nicht mit 10 m - Kanzeln.

Besteht trotzdem eine Wildschadensersatzpflicht?

Danke Euch.
 
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Wir haben bei der Aktualisierung des Jagdkatasters unseres GJB die aus diversen Gründen nicht bejagbaren Flächen, u.A. auch kleinere Flächen die zu nah an der Bebauung sind oder zB an einem Spielplatz, in der offiziellen Karte vom Katasteramt als nicht bejagbar gemeldet wodurch sich die bejagbare Fläche des Reviers entsprechend ändert. Für diese nicht bejagbaren Flächen ist auch kein Wildschadenersatz mit den Jagdgenossen vereinbart. Ist also durchaus regelbar.
 
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Wir haben bei der Aktualisierung des Jagdkatasters unseres GJB die aus diversen Gründen nicht bejagbaren Flächen, u.A. auch kleinere Flächen die zu nah an der Bebauung sind oder zB an einem Spielplatz, in der offiziellen Karte vom Katasteramt als nicht bejagbar gemeldet wodurch sich die bejagbare Fläche des Reviers entsprechend ändert. Für diese nicht bejagbaren Flächen ist auch kein Wildschadenersatz mit den Jagdgenossen vereinbart. Ist also durchaus regelbar.

Schön, dass es geklappt hat.
Dicht umbaut, nicht möglich zu schießen oder ähnliches sind aber keine Argumente die Flächen rauszunehmen. Da muss man eigentlich deutlich bessere Argumente haben (leider).

wipi
 
G

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Für die Argumentation mit den Jagdgenossen sollte es reichen, man will die Fläche ja nicht befrieden lassen. Da könnte die UJB komisch reagieren, immerhin wäre dort ja die Fallenjagd möglich.


Besteht trotzdem eine Wildschadensersatzpflicht?

Das ist eine Frage des Pachtvertrages, wenn die Fläche als nicht befriedet und somit als bejagbar gilt, dann gilt auch eure Ersatzpflicht unter den üblichen Faktoren.


CdB
 
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CdB der Pachtvertrag muß ja immerhin der UJB angezeigt werden und sollte sich die Größe der Pachtfläche geändert haben, wäre da schon eine Nachfrage fällig. Alles was nicht befriedet ist, ist Revierfläche ob es da nun Einschränkungen bei der Bejagung gibt, oder nicht, wir haben auch 3 Dörfer in unserem Revier.
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
sollte sich die Größe der Pachtfläche geändert haben, wäre da schon eine Nachfrage fällig
Pachtfläche muß sich ja nicht ändern.
Alles was nicht befriedet ist, ist Revierfläche ob es da nun Einschränkungen bei der Bejagung gibt, oder nicht
Korrekt, aber bezogen auf die Fragestellung ist einzig die Regelung im Pachtvertrag aussagekräftig als Antwort.

Und in einen Pachtvertrag kann man auch die Ersatzpflicht regeln.


CdB
 
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Bei uns stehen jetzt Gespräche mit einem Wiesenbesitzer an, der auf seiner großen Wiese massive Schäden durch Sauen hat. Anfang des Jahres hatte er uns aber aufgefordert unsere fahrbahre Kanzel aus der Mitte der Wiese zu entfernen. Sie störe den optischen Eindruck und die Landschaft. Wir haben zwar noch ne Leiter an einer Ecke stehen, aber die ist zu weit weg von den Schadflächen. Da wollen die Pächter halt argumentieren, dass die effektive Jagd auf der Wiese durch den Besitzer fast unmöglich gemacht wurde. Mal sehen was bei raus kommt.
Im geschilderten Fall, dass die Jagd durch örtlichen Gegebenheiten unmöglich ist, sehe ich es als schwierig an, um die Verpflichtung zur Zahlung des Wildschadens herum zu kommen.
 
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Natürlich sind das Argumente, was soll man denn sonst anführen?

Diese "Argumente" erlauben es aber nicht, die Flächen aus der Jagd zunehmen, sprich "befrieden zu lassen". Der unteren Jagdbehörde reichen diese "Probleme" nicht aus.
Ob die JG oder der jeweile Flächennutzer sich darauf einlassen, auf bestimmten Flächen keinen Wildschaden geltend zu machen wage ich mal zu bezweifeln.

wipi
 
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Korrekt, aber bezogen auf die Fragestellung ist einzig die Regelung im Pachtvertrag aussagekräftig als Antwort.

Und in einen Pachtvertrag kann man auch die Ersatzpflicht regeln.


CdB

Jain, die Wildschadensersatzpflicht hat ja zunächst die Jagdgenossenschaft, sprich der Bewirtschafter stellt seine Forderungen an die Jagdgenossenschaft. Nun ist das aber oft so geregelt, daß die Jagdgenossenschaft die Wildschadensersatzpflicht an den Jagdpächter weitergibt. Wenn jetzt eine Jagdgenossenschaft so nett ist und einige Flächen für den Jagdpächter herausnimmt, so hat der Bewirtschafter der Flächen trotzdem Anspruch auf Wildschadensersatz gegen die Jagdgenossenschaft.
 

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