[Niedersachsen] Wildschadenersatzforderung erst nach der Ernte?

Registriert
31 Okt 2014
Beiträge
1.890
Wir haben in unserem kleinen Heiderevier (gepachtete Eigenjagd) eine etwa 7 oder 8 ha große Ackerfläche die genau zwischen zwei Reviergrenzen liegt. Auf dieser Fläche wird seit vielen Jahren ( vom Besitzer der einen angrenzenden Jagd) regelmäßig Mais angebaut. Die letzten Jahre traten immer wieder Wildschäden durch Schwarz- und jetzt auch Rotwild auf. Die Bejagung ist schwierig, da das Wild im einen Nachbarrevier vom Wald in den Mais und imanderen Nachbarrevier durch den Wald aus dem Mais herauswechselt. Seit 2 oder 3 Jahren wird der Mais scheinbar schon vor der Ernte an eine Biogasanlage verkauft.
Damals kontaktierten wir den Landwirt als wir erste Schäden feststellten, und baten um die Anlage von Schußschneisen. Das lehnte er ab, da der Mais schon verkauft wäre. Häckseltermin konnte er uns damals auch nicht geben, da das die Biogasanlage selbst mit ihren Lohnunternehmern regeln würde.
Vor zwei Jahren wurde der Mais dann als letzter Schlag in der Region Anfang Dezember abgeerntet.
Anschließend (also nach der Ernte) forderte der Landwirt über 1000€ für Mindererträge. Im Sinne einer guten Nachbarschaft ( der Landwirt hat fast alle Ackerflächen im Revier gepachtet) haben wir damals freiwillig 500€ bezahlt.
Dieses Jahr traten erste Schäden durch Rotwild im August auf, und sie wurden immer schlimmer. Letzte Woche wurde der Mais als letzter Schlag im Umkreis von einigen Kilometern gehäckselt.
Vorgestern forderte der Landwirt bei meinem Mitpächter 4000€ für den Minderertrag.
Ignorieren oder Rechtsanwalt?
 
Registriert
5 Jul 2012
Beiträge
2.409
Wir haben in unserem kleinen Heiderevier (gepachtete Eigenjagd) eine etwa 7 oder 8 ha große Ackerfläche die genau zwischen zwei Reviergrenzen liegt. Auf dieser Fläche wird seit vielen Jahren ( vom Besitzer der einen angrenzenden Jagd) regelmäßig Mais angebaut. Die letzten Jahre traten immer wieder Wildschäden durch Schwarz- und jetzt auch Rotwild auf. Die Bejagung ist schwierig, da das Wild im einen Nachbarrevier vom Wald in den Mais und imanderen Nachbarrevier durch den Wald aus dem Mais herauswechselt. Seit 2 oder 3 Jahren wird der Mais scheinbar schon vor der Ernte an eine Biogasanlage verkauft.
Damals kontaktierten wir den Landwirt als wir erste Schäden feststellten, und baten um die Anlage von Schußschneisen. Das lehnte er ab, da der Mais schon verkauft wäre. Häckseltermin konnte er uns damals auch nicht geben, da das die Biogasanlage selbst mit ihren Lohnunternehmern regeln würde.
Vor zwei Jahren wurde der Mais dann als letzter Schlag in der Region Anfang Dezember abgeerntet.
Anschließend (also nach der Ernte) forderte der Landwirt über 1000€ für Mindererträge. Im Sinne einer guten Nachbarschaft ( der Landwirt hat fast alle Ackerflächen im Revier gepachtet) haben wir damals freiwillig 500€ bezahlt.
Dieses Jahr traten erste Schäden durch Rotwild im August auf, und sie wurden immer schlimmer. Letzte Woche wurde der Mais als letzter Schlag im Umkreis von einigen Kilometern gehäckselt.
Vorgestern forderte der Landwirt bei meinem Mitpächter 4000€ für den Minderertrag.
Ignorieren oder Rechtsanwalt?

Wann habt Ihr dieses Jahr den Wildschaden dem Landwirt gemeldet und ihn wozu aufgefordert ? (Mitwirkung)

Wann hat er den Schaden bemerkt und wann offiziell gemeldet ? (Schadensmeldung)

Und was von beidem ist dokumentiert?

Das ist der juristische Aspekt. Ob man das ziehen will, hängt sicher auch von der Kooperationsbereitschaft des Landwirtes ab. 4000,- klingt schon nach Maximalforderung.
 
Registriert
1 Nov 2016
Beiträge
369
Da er die Unterstützung bei der Schadensminderung verweigert, die Schäden scheinbar nicht fristgerecht gemeldet werden, nicht klar ist welcher Anteil durch Sauen (prinzipiell ersatzpflichtig) und welcher durch Rotwild entstanden ist dürfte recht klar sein welche Chance auf Schadensersatz er hat....

Zunächst das Gespräch mit ihm suchen, die rechtlichen Bedingungen für Ersatz darlegen, Maßnahmen für die Zukunft vorschlagen und schauen wie er reagiert.
 
Registriert
1 Nov 2016
Beiträge
369
Ja ja... früh am morgen... Schalenwildschäden halt. Interessant wäre dennoch zu dokumentieren welche Art die Schäden verursacht zwecks geeigneter Gegenmaßnahmen.
 
Registriert
24 Sep 2017
Beiträge
1.039
Das klingt ziemlich heftig. 4000 € sind sehr großer Schaden für eine solche Fläche. Er wird das durch Einbußen an der Gesamtmasse beim einwiegen im Vergleich mit Vorernten begründen. Das ist aber nur ein Gesichtspunkt. Er kann auch nur für das grobe Gesamtschadensmaß herangezogen werden, nicht aber für die Klärung der Frage, ob es ein ersatzpflichtiger Schaden ist
-Jedes Jahr Mais auf einer Fläche ist schon schlechtes Management.
-Verweigerung von Schutzmaßnahmen ist eine Mitschuld
-Wildschaden ist nicht immer im vollen Umfang Schadensersatzpflichtig. Ein gewisses Maß ist hinzunehmen
-Wildschaden ist binnen einer Woche zu melden. Ist der Erstschaden nicht in der Frist gemeldet worden, konnte auch nie bewertet werden, ob es sich um ersatzpflichtigen Schaden handelt - und er kann nicht mit Folgeschäden abgeglichen werden. Wenn ihr den Erstschaden zeitlich genau belegen könnt und dafür Zeugen habt, ist der Folgeschaden nicht abgrenzbar und somit nicht durchsetzbar. Dazu müsste man dann aber den Rechtsweg beschreiten.

Ich würde auf alle Fälle mit dem Jagdverpächter der Eigenjagd, der ja auch Verpächter der Maisfläche sein sollte, klären, das die Fläche so nicht regelgerecht bejagbar ist. Entweder raus mit der Fläche aus der Jagd, oder er regelt das selbst mit seinem Pächter.

Ich kenne das Problem aus unserer Jagd. Auch 15 Hektar, oft Mais und die Furche links und rechts
ist unsere Reviergrenze und grenzt direkt an die Nachbarjagden - jedei Seite 700m!
 
Registriert
31 Aug 2009
Beiträge
8.019
Ist dem Landwirt überhaupt ein Schaden entstanden? Der hat doch den stehenden Mais verkauft oder nicht? Ich würde erst einmal abklären, ob er nicht versucht doppelt zu kassieren!
 
Registriert
22 Okt 2015
Beiträge
764
Verweigerung von Schutzmaßnahmen ist eine Mitschuld

Nein, jedenfalls nicht mit Blick auf die Schussschneisen.

Wildschaden ist nicht immer im vollen Umfang Schadensersatzpflichtig. Ein gewisses Maß ist hinzunehmen

Nein.

Er wird das durch Einbußen an der Gesamtmasse beim einwiegen im Vergleich mit Vorernten begründen.

Das wäre falsch und hat mit dem erstattatungsfähigen Schaden nichts zu tun.
 
Registriert
25 Aug 2006
Beiträge
5.588
Wenn der Landwirt den Schaden nicht innerhalb einer Woche bei den zuständigen Behörden gemeldet hat, kriegt er gar nix.Wie soll den ein Schaden nach dem Ernten noch durch einen gerichtlichen unabhängigen Sachverständigen/Schätzer beurteilt werden können?
Ich hätte da schon beim erstem Mal nix bezahlt.Auch muss du den LW nicht auf Schäden hinweisen,er hat die Sorgfaltspflicht seine Äcker nach Wildschäden zu kontrollieren und dann auch anzumelden.
 
Registriert
5 Jul 2012
Beiträge
2.409
Naja, ich bin ein Fan von gütlichen Einigungen. Nur wenn der Landwirt es ausnutzt, dann würde ich es streng formal spielen. Leider sehe ich das hier.
 
Registriert
22 Dez 2004
Beiträge
8.889
Ein Auszug von Jagdrecht.de :

Wildschaden an Mais- und Wiesenflächen, Mitverschulden


Häufig sperrt sich der Landwirt bei einer Zusammenarbeit zur Vermeidung von Wildschäden an Mais- und Wiesenflächen. Dabei verkennt der Landwirt oft, dass ihn eine Schadensminderungspflicht trifft und ihm schnell ein Mitverschulden entgegengehalten werden kann. Und er verkennt den beiderseitigen Vorteil der Schadensminderung.
Nicht nur der Jagdpächter hat Pflichten, auch der Landwirt hat zur Abwendung eines drohenden Mitverschuldens mit dem Jagdpächter zusammenzuarbeiten.
Dazu fassen wir einige Stellungnahmen aus Literatur und Rechtsprechung zusammen:
Der § 254 BGB beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seiner Schadensansprüche hinnehmen muss.
Ein anspruchsausschließendes Mitverschulden soll den Landwirt treffen, der bestimmte Ansaaten vornimmt, bei denen nach Lage des gewählten Grundstücks („Situationsgebundenheit“) und nach Wahl der zu bestellenden Kultur mit Sicherheit ein übermäßiger Wildschaden zu erwarten ist. Es verbietet sich, ohne Rücksicht auf die Situationsgebundenheit eines Grundstücks, den höchstmöglich erscheinenden Ertrag anzustreben.
Dem Landwirt kann selbstverständlich nicht vorgeschrieben werden, was er auf seinen Flächen anbaut. Diese Freiheit der Anbaumethoden kann im Fall eines (überwiegenden) Mitverschuldens aber dazu führen, dass ihm kein Anspruch auf Wildschadenersatz zusteht.
Auch der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Wildschaden durch den Eigentümer in gewissem Umfang ohnehin entschädigungslos hinzunehmen ist. Das Maß dieser Pflichtigkeit bestimme sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie seiner Einbettung in die Landschaft und Natur, mithin seiner „Situation“. Eine Hinnahme gewisser Wildschäden stelle sich daher grundsätzlich als Ausdruck der Sozialbindung dar.
Es trifft auch den Landwirt ein Mitverschulden, der ohne Rücksicht auf die Situation und in Kenntnis der Unbejagbarkeit einer Fläche (Mais bis zum Waldrand) auf die Schaffung von wirksamen Bejagungsmöglichkeiten, etwa durch Anlegung von Bejagungsschneisen in der Hauptfrucht und Sichtstreifen zwischen Hauptfrucht und Waldrand verzichtet.
Beispiele für ein Mitverschulden des Landwirtes aus der deutschen Rechtsprechung:
• nicht ordnungsgemäße Landbewirtschaftung, etwa durch Einpflügen von Bodenfrüchten oder Unterpflügen von abgehäckseltem, nicht abgeerntetem Mais mit nachfolgender Getreideaussaat (Landgericht Schwerin; Urteil vom 8.11.2002, 6S 269/01
• Fehlende Anlegung von Bejagungsschneisen in der Hauptfrucht und Sichtstreifen zwischen Hauptfrucht und Waldrand (Belling in Staudinger: Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2008, § 835 BGB, Rn. 3)
• ersichtlich wildschadensgefährdeter Anbau (Amtsgericht Garmisch- Partenkirchen in Rdl 1968, 243; Amtsgericht Bad Segeberg in MDR 1952, 167); z.B. besonders wildschadensgefährdete Kultur an bekannt wildschadensgefährdetem Waldrand (Englaender in AgrarR 1976 S. 40)“
Wildschadensverhütung wird also nicht nur vom Jagdpächter gefordert, sondern auch vom Landwirt. Der § 32 BJG ist sinngemäß so zu interpretieren, dass der bewirtschaftende Landwirt Schutzvorkehrungen ermöglichen muss und diese zu dulden hat. Der § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „Mitverschulden“ geht noch weiter und fordert an der Schadensverhütung mitzuwirken. Je nach Schadensanfälligkeit der Kultur ist laut BJG ein Mehr oder Weniger an Mitwirkungspflicht zu verlangen.
Darüber hinaus ist die Freihaltung der Randflächen, die nicht zum bewirtschafteten Grundstück gehören, eine Selbstverständlichkeit.
Damit ein Mitverschulden greifen kann, sollten Sie genau Dokumentieren, welche Maßnahmen der Schadensminderung der Geschädigte Landwirt verweigert hat. Sie sollten Ihm konkrete Vorschläge zur Schadensminderung unterbreiten und ihn darauf hinweisen, dass auch ein Mitverschulden von 100 % die Folge sein kann.
Dabei ist eine möglichst lückenlose Dokumentation immer nützlich. Über das Wie der Dokumentation ist gerade beim Mais die Fotodokumentation immer das Beste; entweder von erhöhter Position oder via Drohne.
Entsprechende Verhandlungen mit dem Landwirt und eine schriftliche Vereinbarung wäre dabei für beide Parteien ein sinnvoller Einstieg. Darin sollte vereinbart werden, dass der Landwirt über den Zeitpunkt der Aussaat und der Ernte informiert, Regelung zu Elektrozäunen, Randstreifen, Bejagungsschneisen, Sichtschneisen und Kirrungen im Mais, Entschädigungen des Landwirtes, etc.
Einen solchen Vorschlag für eine entsprechende Vereinbarung finden Sie auf www.jagdrecht.de/formulare-texte
Lehnt der Landwirt solche Vereinbarungen ab, kann ihm das entgegen gehalten werden
Notfalls sollte man es auch einmal auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Es ist manchmal überraschend für den Kläger, wenn die Schadenshöhe sich nicht halten lässt, oder wenn formelle Mängel im Vorverfahren dem Kläger Schwierigkeiten im Klageverfahren bereiten. Wenn man dann auch noch durch ein Teilanerkenntnis vorab das Prozessrisiko gering hält, verliert der Kläger für die Zukunft die Lust an solchen Verfahren.
Copyright 2017 Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen, www.jagdrecht.de
 
Registriert
24 Sep 2017
Beiträge
1.039
Danke, Fuchsjäger!
Der eine oder andere glaubt, das sein unbegründetes "Ja" oder "Nein" von irgendwelcher Bedeutung wäre. Man sollte auch mal Urteile lesen.....

Es ist grundsätzlich schwer, einen Wildschadensanspruch durchzusetzen. Wer mit aller Konsequenz seine Rechte verteidigt ( ..verteidigen lässt ) wird oft Recht bekommen. Ob er dann weiterhin dort eine Jagd pachten kann, steht auf einem anderen Blatt.
 
Registriert
25 Aug 2006
Beiträge
5.588
Jedes Mal einzuknicken und unbegründet Geld zu zahlen ist aber der falsche Weg. Es gibt Gesetze beim Wildschaden und an die sollten sich beide Seiten halten. In meinem Augen hat der Bauer gar keine Grundlage für irgendwelche Forderung.
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
14
Zurzeit aktive Gäste
243
Besucher gesamt
257
Oben