Wildunfall, Polizei untersagt Telefonisch das abfangen.

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Du hast alles richtig gemacht.
Dir schmeckt nur nicht dass andere nicht so entschieden haben wie es Dir gefallen hätte.
Nein, nicht das es mir nicht schmeckt, mir geht es rein nur darum das ich es eine Sauerei fand das ich das stück hab leiden lassen müssen, genauso, das ich mich natürlich auch vor den Unfallverursachern Rechtfertigen musste, das ich dem Stück nun doch nicht von seinem Leid erlösen darf.

Deshalb war eben meine Frage zu dem Thema aufgekommen, ob ich auch trotz Untersagung der Polizei hätte handeln dürfen und ob der Polizei es überhaupt gestattet ist einem Fach-/Sachkundigen die Leiderlösung eines Tieres zu untersagen. Natürlich nimmt die Polizei mit der Untersagung des Abfangen, mir den Handlungsspielraum und eine baldige Erlösung des Stückes ist durch erreichen des Zuständigen Jagdausübungsberechtigten ebenso gegeben, jedoch nicht unverzüglich.
Mein Gedanken gang war dann aber nur dahin gehend so, das falls ich das stück eben doch einfach abgefangen hätte, und die Unfallverursacher das als "Tierquälerei" aufgenommen hätten, es nicht so abgegolten worden wäre, nach dem Motto : Hätte er auf den zuständigen Jagdpächter gewartet, hätte der wiederum das Stück mit einem Fangschuss mit weniger Leid erlösen können.

Ich mach mir sehr viele Gedanken, wie ich in Zukunft handeln kann / soll, jedoch möchte ich bei jeder meiner Handlung natürlich auch auf der Waidgerechten und Rechtlich sicheren Seite sein.

Dennoch, nochmals vielen Dank für die ganzen Antworten, auch wenn hier die Meinungen teilweise auseinander gehen.
 
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Mehr braucht es doch nicht. Einfach mal in das jeweilige LJG schauen

LJG-NRW

... und insoweit keine Hilfe erlangt werden konnte oder die oder der Jagdausübungsberechtigte nicht erreicht werden konnte. ...
Völlig eindeutig.
Das ist keine "Kann"-Option sondern muss zwingend gegeben sein. War es aber in dem geschilderten Fall glasklar NICHT.
 
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Ich mach mir sehr viele Gedanken, wie ich in Zukunft handeln kann / soll, jedoch möchte ich bei jeder meiner Handlung natürlich auch auf der Waidgerechten und Rechtlich sicheren Seite sein.
Alles richtig gemacht. (y)
Und beim nächsten Mal wird sicher JEDER der Beteiligten wieder froh sein wenn sich jemand angeboten hat.
 

ANS

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Es ändert nichts daran, dass beide im juristischen Sinne Erfüllungsgehilfen sind. Und die kriegen einen Auftrag - oder haben die Füße still zu halten wenn sie eben KEINEN kriegen.
Das verrutschte Krönchen wieder gerade rücken und hinnehmen dass man nicht der Nabel der Welt ist.
Hättest Du meinen Beitrag gelesen und verstanden, wäre Dir aufgefallen Dass ich beauftragt war.
Ich bemängele den Stil im Umgang miteinander, abseits der rechtlichen Regelungen. In der Realität ist es wie immer ein Geben und Nehmen. Natürlich kann man mit dem Fuß aufstampfen und knallhart mit dem Gesetzbuch wedeln. Dann muss man sich aber nicht wundern wenn das Gegenüber auch nur noch "Dienst nach Vorschrift" macht...

Wenn im Nachgang eines VU mit Wildbeteiligung für die Polizeidienststelle die wichtigste Frage ist, ob der Abfangende auch ja einen gültigen Jagdschein gelöst hatte...

Gruß und WH

ANS
 
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Wer lange fragt, geht lange irr....
Wer viel fragt bekommt viele Antworten. ...
...
Durch den Anruf wird man entweder zum sachkundigen Verrichtungsgehilfen "ernannt" - oder eben nicht.
...
Eine sachlich und örtlich zuständige Person hat entschieden. Ende. ...
Genau so sieht es aus!
Du hast gefragt ob Du darfst - und jemand hat "Nein" gesagt, Sache erledigt.
Ob es nun richtig oder wichtig oder falsch ist vorher zu fragen ist nicht Gegenstand der Diskussion.
...
Jetzt nachtreten im Netz und sich eine Absolution von Hinz und Kunz holen, dass doch der Rest der Welt doof ist. Toll! (n)
...
Und mit Deinen Worten: Wäre es eine Fehlentscheidung gewesen könnte man sie gerichtlich überprüfen lassen. ...
Wenn Du im Nachhinein die Entscheidung der Polizei anzweifelst bleibt Dir als Bürger eines demokratischen Rechtsstaates immer noch der Beschwerde- (Dienst-, Fachaufsichtsbeschwerde) oder Klageweg um für zukünftige, ähnlich gelagerte Sachverhalte eine gewisse Rechtssicherheit zu erreichen.

Das Forum ersetzt nun einmal keine Rechtsberatung.
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Wer viel fragt, kriegt viele Antworten. Manchmal ist es besser ( auch und besonders für das eigene Gewissen) erst zu handeln.

Bei den wenigen Wildunfällen, die meine Gegenwart erforderten, hat sich anschließend nie jemand darüber beschwert, dass ich nicht um Erlaubnis gefragt habe.


CdB
 
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Dieser Bericht macht mich nachdenklich. Ein Problem (verunfalltes Reh muss erlöst werden) wurde wohl sachgerecht bereinigt. Und die Staatsmacht hat nichts besseres zu tun als nachzuforschen, ob man eventuell dem Löser des Problems ans Bein pinkeln kann?

Ich habe die Nachfrage nicht hoch aufgehangen, da von keiner Seite irgendwelche Vorwürfe erhoben wurden. Es mag darum gegangen sein ob ich wirklich sachkundig bin und somit berechtigt war ein Messer zu führen. Oder darum in den Bericht schreiben zu können: der Jäger BBB kam zufällig vorbei und erlöste das Stück....

...und letztendlich sind die Polizeiorgane ja auch stets berechtigt sich den Jagdschein zeigen zu lassen, wie gesagt immer wenn es um solche Kontakte mit der Polizei ging, war alles easy.

Genauso wie eine im Vorfeld angezeigte Krähenjagd:" Jagd in Ortsnähe ab Dämmerung, hohe Schussanzahl möglich, wir verwenden Tarnungklamotten und Gesichtsmasken!,
"Vielen Dank für die Info, dann brauchen wir nicht loszufahren wenn entsprechende Meldungen eingehen. Bitte eine Jagdscheinkopie per Mail mit Telefonnr. des Jägers einreichen, damit wir den Kollegen bei Schichtwechsel die Info über berechtigte Jagdausübung übergeben können."
 
G

Gelöschtes Mitglied 8792

Guest
5 x bei einem Wildunfall innerhalb eine Jahres angerufen . Könnte ja sein das die Polizeidienststelle sonst was denkt. Wobei die Version .... Hast du sonst keine Jagdgelegenheit .... noch die harmloseste Version ist .
 
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Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Wenn eine Gefahr ausgeht greift §34, sonst nicht.
 
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„... um die Gefahr von sich oder einem anderen [Menschen!] abzuwenden...“
Das heißt, es ist immer abzuklären, ob das Abfangen erfolgen soll (bei Situationen außerhab des Reviers). Aber irgendwo schwebt in meinen Erinnerungen aus der Jagdschule irgendwas mit "Tierschutzgesetz ... Tierwohl ... überwiegt Jagdrecht ...".
Ist schon wieder viel zu lange her, aber solche Threads bieten sich wunderbar an, um die Thematik nochmal aufzuwärmen.
 
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Zitat VanHeilyck:

In diesem Zug wollte ich mir das obligatorische "Ok" bei den Beamten einholen zum abfangen des Wildes gemäß TschG. ( Ich habe in meiner Ausbildung gelernt das ich bei Wildunfällen in fremden Jagdrevieren mir ein Ok bei der Polizei oder falls bekannt dem zuständigen Jagdpächter einholen solle, damit ich auf der Rechtlich sicheren Seite sei. Ich dürfte und wäre zwar verpflichtet dazu gemäß TschG. jedoch nicht ohne Einverständnis da dies im fall der Fälle ja als "Wilderei" usw. ausgelegt werden könnte. )

Du schreibst: ( Ich habe in meiner Ausbildung gelernt das ich bei Wildunfällen in fremden Jagdrevieren mir ein Ok bei der Polizei oder falls bekannt dem zuständigen Jagdpächter einholen solle, damit ich auf der Rechtlich sicheren Seite sei)

Da hat Dich dein Ausbild nicht richtig aufgeklärt oder Du hast es Mißverstanden:

Im Falle eines Abfangens mittels Schusswaffe : JA, das ist durchaus empfehlenswert !
im Falle eines Abfangens als Sachkundige Person mittels eines Messers: NEIN hier geht Tierwohl vor anderen Interessen !

KEIN Staatsanwalt wird dir aus einer solchen Situation heraus einen Strick drehen.
Und so lange die Polizei nicht direkt vor Ort ist um die Situation zu Beurteilen und zu Regeln, brauche ich diese in dem benannten Fall auch nicht zu fragen.
 
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Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Wenn eine Gefahr ausgeht greift §34, sonst nicht.
Du hast leider die falschen Wörter unterstrichen, siehe mein Beitrag zuvor.
 
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Nochmal genau nachlesen und alle Beziehungen zueinander abwägen. Der rechtfetigende Notstand nach §34 StGB ist selbstverständlich anwendbar. Es geht um das Rechtsgut. Eine akute Gefahrenlage (Leib und Leben) für einen Menschen ist eine Fehlinterpretation.
Wem eine bundesweite Regelung fehlt, lese in BJagdG §22a die vorhandene Grundlage nach.
Um Erlaubnis ist niemand zu bitten und es gibt auch keine Meldepflichten.
Der JAB ist nach 22a verpflichtet zu erlösen, wenn die Vorraussetungen vorliegen. Damit haben wir das Rechtsgut. Es ist das Einvernehmen zur Übernahme der Handlung anzunehmen. Es besteht eben die Pflicht das JAB.
Am Ende gibt es sowohl über Notstand als auch über Hilfeleistung nach BJagdG den Rechtfertigungsgrund für die begangenen Verstöße.

Aus meiner Sicht wird daher umgehend gehandelt. Administrative Tätigkeiten kann man anschl. Wahrnehmen. Die Polizei kann einen zur Hilfeleistung heranziehen. Man muss darauf aber nicht warten.
Es ist im Ausgangsfall sogar möglich, dass der Polizist eine Straftat im Amt begangen hat, indem er die Hilfeleistung untersagte und damit Tierleid unnötig verlängerte.
 
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