Wildunfall, Versorgen vor Ort?

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Ein Jagdscheininhaber kommt zufällig (nicht gerufen) an einem Wildunfall vorbei. Er hat in dem Revier, durch das die Straße führt kein Jagdrecht.

Darf der "kundige Passant" das Stück an Ort und Stelle versorgen (aufbrechen), um somit (nach Untersuchung durch den Veterinär, ganz klar ) das Wildbret genießbar zu erhalten?


Wie sieht es rechtlich aus, was ist euere eigenen Meinung dazu?
 
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Habe ich genau einmal gemacht. Aber so ein Jährlingsbock hat scheinbar keinen Wert und wurde genau 14 Stunden später abgeholt.

Tot machen und gut ist es. Zu viele Pächter sind nicht erreichbar, kommen nachts nicht raus oder was auch immer. Habe bestimmt für 15 Pächter nachts Wild abgefangen, einer ist erschienen.

Leid mildern und gut ist. Für den Rest zeichnet sich der Pächter verantwortlich. Haste dann noch ein Arsc.loch, dann beschwert er sich noch darüber das das Stück nicht sauber aufgebrochen ist.

Wenn ich den Pächter kenne nehme ich das Stück mit und lege es ihm nebens Auto, Zettel an die Scheibe (Nachts) und sage bei der polizei bescheid (wichtig, man weiß nie wie die Irren teilweise drauf sind). 2x Ordnungsamt Nienburg Weser mit KJM und Korona haben es gelehrt: Achtung vor der Kreatur, vorm Pächter niemals!

Klare Worte meinerseits. Andere Foristti andere Meinungen.
 
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Wenn es sich tatsächlich so darstellt, sollte es meiner Meinung nach kein Problem sein. Um sich strafbar zu machen, fehlt der Vorsatz. Im übrigen kommt eine (was auch immer rechtfertigende) "berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag" in Betracht. Problemtisch wirds immer nur, ob die heheren und selbstlosen Motive als glaubwürdig erachtet werden, wenn es hart auf hart kommt.

Wenn man trotzdem ein guter Mensch sein will, würde ich zuvor mittels Handy bei der Polizei anrufen, den Sachverhalt schildern und mich erst dann an die rote Arbeit machen (die dann ja doch oft für die Katz ist.).
 
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Joschafat schrieb:
Wie sieht es rechtlich aus, was ist euere eigenen Meinung dazu?

In Bayern darfst Du. Ob es klug wäre wenn Du den JAB oder seine Beauftragten nicht kennst steht auf einem anderen Blatt.

WH
Amadeus
 
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Polizei informieren, die soll anordnen oder weiterleiten. (Wenn ich das Revier kenne, weiß ich ohnehin, wen ich direkt ansprechen kann)

Bei uns ist ein Stück nur "frei" verwertbar, wenn das Verhalten auch VOR dem Schuss beurteilt werden konnte. Damit ist Fallwild immer "bedenklich".
 
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Angenommen, ich sehe den Unfall oder fahre sogar selber (d.h. Ansprechen vor der Kollision ist gegeben), und die Polizei sagt mir, der Pächter meldet sich nicht oder hat kein Interesse, ist es dann schon Wilderei, wenn ich ihm das Stück zur Abholung in meine Kühlung hänge?
Wird es irgendwie wieder "herrenlos", wenn der Pächter es nicht für sich reklamiert?
(Nicht das hier hier für Wilderei werben möchte, aber ich finde es schon eine Schande, ein gutes Stück Fleisch einfach so am Strassenrand vergammeln zu lassen.)
 
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Ob es Wilderei ist, hängt von Deiner Mtivation ab. Wenn Du das Stück Wild tatsächlich für den Pächter aufsammelst und es an ihn übergeben willst, dann ist es wie ich bereits geschrieben habe, keine Wilderei.

Problematisch ist aber, ob Dir jemand die Nummer glaubt, wenn Du dabei beobachtet wirst, oder es als faule Ausrede wertet.

Deswegen: In jedem Fall Polizei anrufen und Mitteilung machen.
 
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Deswegen schrieb ich ja:
Wenn die Polizei mich zurückruft und sagt, dass der Pächter nicht zu erreichen ist bzw. sagt er kommt nicht.
Hat er das Stück dann quasi aufgegeben, wenn er davon weiss und sich nicht meldet?
 
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Offenbar ist das ja ein wirklich wichtiges Thema. Mal sehen, ob es dazu auch mal eine reaktionäre, ähhh, redaktionelle Aufbereitung gibt.

Wildunfall und "in-denVerkehr-bringen" sind mit der neuen Fleischhygieverordnung endgültig zwei unvereinbare Dinge geworden.

Was nach dem alten Recht noch erlaubt war, ist nun definitiv verboten.
(Die Verwendung im eigenen Haushalt ist m.E. jedoch noch zulässig.)

Man mag ja gar nicht darüber nachdenken, was mit der Formulierung "Verhalten vor dem Schuss" alles verbunden sein kann.

Wie lange muss ich z.B. den Frischling auf der Drückjagd vorher kritisch begucken ?

Reichen da 10 Minuten ? :? :roll:

basti

PS: Früher hab' ich auch beim Unfall als "Ersthelfer" aufgebrochen (so es sich lohnte), aber heute fehlt mir etwas die Motivation. Danke Brüssel.
 
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Grünspecht schrieb:
Deswegen schrieb ich ja:
Wenn die Polizei mich zurückruft und sagt, dass der Pächter nicht zu erreichen ist bzw. sagt er kommt nicht.
Hat er das Stück dann quasi aufgegeben, wenn er davon weiss und sich nicht meldet?

1. Die Polizei erreicht den Pächter nicht
In diesem Fall bleibt es beim gesagten: Keine Wilderei mangels Vorsatz, berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag und Du bist auf der sicheren Seite, weil die Polizei weiß, dass das Stück Wild bei Dir ist.

2. Der Pächter sagt er kommt nicht
Hmm, sehr spezielle Frage, da komme ich selber ins grübeln. Man könnte es als erklärten Aneignungsverzicht werten, was Wilderei evtl. aufgrund eines sg. Einverständnisses ausschliesst. Ist aber heikel. In einem solchen Fall würde ich die Finger davon lassen. Wahrscheinlicher ist es doch eh, dass der Jagdpächter dann ggü. der Plizei erklärt, der Aufbrechende könne das Stück haben
 
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Hunsrückwilderer schrieb:
....
2. Der Pächter sagt er kommt nicht
Hmm, sehr spezielle Frage, da komme ich selber ins grübeln. Man könnte es als erklärten Aneignungsverzicht werten, was Wilderei evtl. aufgrund eines sg. Einverständnisses ausschliesst. Ist aber heikel. In einem solchen Fall würde ich die Finger davon lassen. Wahrscheinlicher ist es doch eh, dass der Jagdpächter dann ggü. der Plizei erklärt, der Aufbrechende könne das Stück haben

Der Pächter kann das Aneignungsrecht zwar "nicht ausüben" aber kann er es übertragen? Übt er es nicht aus, hat es auch kein anderer und kein anderer kann es erlangen. Läßt er den "Finder" sich das Stück für ihn (den Pächter) aneignen und schenkt ihm dann das Stück (nichts anderes wäre die Erklärung gegenüber der Polizei, der Aufbrechende könne das Stück haben), hat er Fallwild ohne Untersuchung in Verkehr gebracht - ganz blöd für den Pächter.

Erklärt der Pächter gegenüber der Polizei er wolle sich das Stück nicht aneigenen, dann gehört es niemandem und die Polizei muß es sofern Gefahr besteht von der Straße schaffen, jedenfalls aber muß sie den Starßenbaulastenträger verständigen der das Fallwild ordnungsgemäß zu entsorgen hat. Wenn es sich in diesem Fall jemand anderes aneignet, bleibt es bei der Wilderei, denn derjenige nimmt es in Besitz um es seinem Vermögen einzuverleiben obwohl er das Aneignungsrecht nicht besitzt.

Als Pächter würde ich immer gegen Jemand vorgehen, der sich das Wild angeeignet hat, allein schon deshalb um nicht in Verdacht zu geraten Fallwild in Verkehr gebracht zu haben. Wenn ich es mir aber aneigne, trifft mich die Pflicht zur Entsorgung. Eine Verwertung als Lebensmittel - außer selberessen - ist so gut wie ausgeschlossen.

Dem freundlichen Herren, der das Wild aufgebrochen und in seine Kühlung gehangen hat, würde ich anbieten das Stück (natürlich nachweißlich) als Wild zur Hundeausbildung zu erwerben. Ist ihm das zu teuer, darf (muß) er es bei mir vorbeibringen und abliefern ich brauche es mir nicht abholen. Dank sei dem bayerischen Gesetzgeber.

WH
Amadeus
 
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Amadeus schrieb:
Erklärt der Pächter gegenüber der Polizei er wolle sich das Stück nicht aneigenen, dann gehört es niemandem und die Polizei muß es sofern Gefahr besteht von der Straße schaffen, jedenfalls aber muß sie den Starßenbaulastenträger verständigen der das Fallwild ordnungsgemäß zu entsorgen hat. Wenn es sich in diesem Fall jemand anderes aneignet, bleibt es bei der Wilderei, denn derjenige nimmt es in Besitz um es seinem Vermögen einzuverleiben obwohl er das Aneignungsrecht nicht besitzt.

Bist Du sicher, dass es Wilderei bleibt? Jagdwilderei setzt ja die "Verletzung fremden Jagdrechts" voraus, nicht lediglich "Aneignung ohne Aneignungsrecht". Es geht doch also um eine Rechtsverletzung des Jagdrechtsinhabers. Wenn dieser jedoch ausdrücklich auf sein Aneignungsrecht verzichtet, kann dieses doch wohl kaum verletzt werden (eben Einverständnis).
 
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Hunsrückwilderer schrieb:
Amadeus schrieb:
Erklärt der Pächter gegenüber der Polizei er wolle sich das Stück nicht aneigenen, dann gehört es niemandem und die Polizei muß es sofern Gefahr besteht von der Straße schaffen, jedenfalls aber muß sie den Starßenbaulastenträger verständigen der das Fallwild ordnungsgemäß zu entsorgen hat. Wenn es sich in diesem Fall jemand anderes aneignet, bleibt es bei der Wilderei, denn derjenige nimmt es in Besitz um es seinem Vermögen einzuverleiben obwohl er das Aneignungsrecht nicht besitzt.

Bist Du sicher, dass es Wilderei bleibt? Jagdwilderei setzt ja die "Verletzung fremden Jagdrechts" voraus, nicht lediglich "Aneignung ohne Aneignungsrecht". Es geht doch also um eine Rechtsverletzung des Jagdrechtsinhabers. Wenn dieser jedoch ausdrücklich auf sein Aneignungsrecht verzichtet, kann dieses doch wohl kaum verletzt werden (eben Einverständnis).

Ich bin mir nicht mal mehr sicher ob er das Aneignungsrecht aufgeben kann. Er kann es nicht ausüben aber gibt er es auf? Ich habe das oben auch editiert.

Außerdem, gegenüber wem erklärt der JAB sein Aneignungsrecht nicht ausüben zu wollen, doch gegenüber der Polizei. Die wird sich wohl hüten dem "Aufbrecher" zu sagen er könne sich das Stück aneignen denn da liegt nun ein herrenloser Kadaver rum der ordnungsgemäß entsorgt werden muß.

WH
Amadeus
 
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Grünspecht schrieb:
Deswegen schrieb ich ja:
Wenn die Polizei mich zurückruft und sagt, dass der Pächter nicht zu erreichen ist bzw. sagt er kommt nicht.
...

Das wird aus den unten genannten Gründen wohl niemals passieren.

WH
Amadeus
 
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Ich würde schon sagen, dass man auf das Aneignungsrecht verzichten kann. Man kann ja auch auf fast alle Rechtspositionen verzichten. Ich wüsste nicht, warum dass hier anders sein sollte - strafrechtlich gesehen.

Ob der Pächter dann Probleme an der Backe hat, weil er u.U. Fallwild in Verkehr bringt, kann ich nicht beurteilen.

Ausserdem kann ich mir schon vorstellen, dass der Polizist dem "Finder" dann einfach sagt, er soll das Stück einfach mitnehmen (evtl. in Unkenntnis entgegenstehender Vorschriften, die ich aber auch nicht kenne. Wie gesagt, kann ich nicht beurteilen)
 

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