Wildunfall - welcher Pächter ist zuständig?

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Das Stück gehört dem Revier, wo es geborgen werden muß. Es sei denn, es ist expliziet und eindeutig verendet von Revier A nach Revier B händisch "befördert" worden.
So wird es hier bei uns praktiziert.

Hier in dem Fall also etwas schwierig.

Wobei wir absolut kein Problem haben, wenn einer aus dem Nachbarrevier das Stück sich aneignet, nachdem er den anderen informiert hat.
 

Fex

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Um auf FEX Frage zu antworten, wer ausrücken MUSS:

Keiner der beiden Jagdpächter MUSS ausrücken, um das Fallwild zu bergen, da es keine Aneignungspflicht gibt, sondern nur ein Aneignungsrecht.

Falsch, siehe Eingangspost. Die Entsorgung ist vertraglich geregelt und Sache des JAB. Die Frage lautete nur, welcher JAB nachts um 2 den Anruf bekommen soll ;-).
 
S

scaver

Guest
Das ist alles eigentlich kein Problem, wenn es keinen Streithansel gäbe.

Bei der Verordnung zur Beseitigung von Hindernissen auf Strassen kommt der Jäger/Pächter überhaupt nicht vor.

Das ist Gott sei Dank die Pflicht des Straßenbaulastträgers oder der Bahn. Das gildet auch für Wild. Wild, das im Verkehr verunfallt, ist nämlich kein Wild, sonder ein Hindernis. Erst wenn irgendein Pächter berechtigt oder nicht, sich die Sache aneignet, ist es Wild und in einem bestimmten Falle eben Wilderei.

Der Fahrer des PKWs, der ein Hindernis durch Anfahren verursacht, ist verpflichtet die Sicherheit herzustellen, wenn er das ohne Gefahr für sich kann. Auf Schnellstrassen oder Autobahnen ist das die Polizei oder Strassenmeisterei.

Der Fahrer des PKW zieht das Stück von der Strasse, entweder in das Revier A oder das Revier B, je nachdem was sicherer ist. Der zufällig vorbeikommende Pächter könnte das auch im Auftrag des PKW Fahrers machen, wie jede andere Person eben auch.

Er kann es zu sich, oder zum Nachbar ziehen, je nachdem, was sicherer ist. Bei einer Strasse, die die Reviergrenze bildet nimmt er die kürzere Strecke, oder die Seite, von der am besten oder sichersten geborgen werden kann. Berge sind da ein Thema, in dieser Situation ist er Bürger und kein Pächter.

Zur Bergung/Tierkörperbeseitigung ist der Straßenbaulastträger zwingend verpflichtet.

Will der Pächter, auf dessen Seite das Stück nun verbracht wird, egal von wem, sich das Stück aneignen, dann hat er die Entsorgungspflicht und die Kosten und er darf dem PK Fahrer das Schadenskärtchen ausstellen.

Es spielt keine Rolle woher das Stück bei einem Unfall kommt, das hat mit Wildfolge etc. überhaupt nichts zu tun. Dort wo es liegt, hat der Pächter das Recht, nicht die Pflicht der Aneignung.

So geht das und nicht anders und so sollte man das machen, wenn es Streithansel gibt.

Pächter A und Pächter B, ich kenne Fälle von A,Bund C, können sich schriftlich darauf einigen, wer wann was macht und wer was bekommt.

Auf oder an Gleisanlagen zu bergen ist nicht ratsam, denn man zahlt die Notbremsung des Zuges, wenns blöd kommt und das kann sau teuer werden. Man kann sich weder auf seine Jägerpflichten, Tierschutz etc berufen.
sca

Wer ist zuständig bzw. berechtigt oder in diesem Falle sogar verpflichtet (ist hier Teil des Pachtvertrages) das Reh zu bergen?

Und nein, keine Scherzfrage.

Das halte ich für äusserst problematisch und es könnte Anlass zur Prüfung geben, ob diese Regelung überhaupt zulässig ist. Der Fahrer hat die Sicherheit herzustellen, daran gibt es nichts zu rütteln. Er ist zur Entfernung = Bergung aus der Gefahrenzone verpflichtet oder anders Sicherheit herzustellen.

Bergen = Entfernen aus dem sicheren Bereich, obligt dem Pächter, wo das Stück liegt, egal woher es kam.

Eine solche Regelung an Bundesstrassen oder Bahntrassen, wäre im Bereich der Bahnanlagen oder dem Fahrbahn und Seitenstreifenbereich sogar rechtswidrig.

Der Pächter kann nur dazu verpflichtet werden, den Tierkörper zu beseitigen = Aneignen, wenn eine gesetzlich verpflichtete Person also Fahrer oder Strassenlastträger das Gefahrgut auf das Gebiet des Pächters verbracht hat.

Mit Verlaub, das sind ganz schön blöde Regeln, die der Strassenlastträger bei euch anwendet, um Kosten zu sparen :)
 
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Falsch, siehe Eingangspost. Die Entsorgung ist vertraglich geregelt und Sache des JAB. Die Frage lautete nur, welcher JAB nachts um 2 den Anruf bekommen soll ;-).

Keiner!
Denn das Reh ist tot und ein in Verkehr bringen auch nicht möglich, deshalb reicht es, wenn die Trachtengruppe am nächsten Morgen anruft. Gefahr für den Straßenverkehr besteht ja auch nicht mehr mit dem Reh im Straßengraben.
Wenn das Reh noch nach B geflüchtet wäre nach der Kollision, ist nach meiner Ansicht Revier B zuständig.
 
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@ Fex
Ich hab‘s mir gedacht, dass Du so scharf auf ein Stück Fallwild nicht bist.
;)

@ scaver
Danke für die ziemlich eindeutigen Erläuterungen und Tipps!
 
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Nach anfänglichen Irritationen über den genauen Unfallort wurde festgestellt, dass das Reh, das aus Revier A auf die Straße - die die Reviergrenze bildet - lief und dort tödlich verunfallte *von der Polizei in den Straßengraben auf der Seite von Revier B gezogen wurde.



Und nein, keine Scherzfrage.

* ersetze Polizei mit ,,,,vom Pächter Revier B ,,,,, (nicht erfolgt aber möglih zu darüber nachdenken)
wird doch klar, wen das im Revier A totliegende Reh gehörte?Wegbewegen der Sache dient vielleicht einer Gefarenabwehr.Halbe Straße ist Reviergrenze dann schau wo genau das Reh vorher lag
 
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Habt Ihr sonst keine Probleme?
Bei uns ruft die Polizei auch oft den "verkehrten" Jäger an, weil man nicht verlangen kann das die Polizisten die Jagdgrenze auf den Meter genau kennen. Der Jäger der um 2.39 Uhr an Ort und Stelle ist, der kümmert sich drum - notfalls auch den Fangschuss! (Tierschutz!!!)
Um nächsten Morgen wird das ganz unproblematisch unter den Jägern geregelt - sprich dem eigentlich Aneignungsberechtigten gebracht.
Funktioniert bei uns mit ALLEN Reviernachbarn inkl. Staatsforst absolut problemlos! Und da bin ich wirklich dankbar für meine guten Nachbarn :giggle:(y)

Aber wenn man unbedingt Streit haben will, dann muss man eben damit rechnen mehrmals im Jahr umsonst um 2.39 Uhr an irgendeiner Straße zu stehen, weil der bööösssseeee Nachbar eigentlich zuständig ist.
 
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Das Stück gehört dem Revier, wo es geborgen werden muß. Es sei denn, es ist expliziet und eindeutig verendet von Revier A nach Revier B händisch "befördert" worden.
Genau so wird es ja hier geschildert!

Meine Meinung: Dort wo das Wild beim Verenden liegen bleibt da liegt das Aneignungsrecht und auch die vertraglich übernommene Pflicht tätig zu werden.
Dass später durch einen Anderen die Lage noch verändert wurde ist unerheblich.

Begründung:
Der Klassiker der Wilderei unter Reviernachbarn ist jedem Jäger bekannt. Man geht "schnell" ein paar Meter zum Nachbarn und holt sich "sein Wild zurück". Keine Frage, fremdes Aneignungrecht gebrochen, als Jäger gewildert.
Hier hatte niemand die Absicht das verendete Wild sich selbst anzueignen. Es wurde nicht in rechtswidriger Zueignungsabsicht von Revier A nach B bewegt, sondern aus übergeordneten Gründen, der Verkehrssicherheit. Keine Wilderei, aber auch keine Änderung des Aneignungsrechts durch das Bewegen nach dem Verenden.

ICH (als A) würde das Wild nicht ohne Absprache mit Revierinhaber B und der Polizei holen.
Und die Polizeibeamten entsprechend über die Rechtslage bzw. ihre Problematik aufklären. Im Falle dass es Ärger gibt wäre ein schriftlicher Bericht durch die Beamten wünschenswert, aus dem die Veränderung der Lage des Wildes zur Verkehrssicherung hervorgeht.
 
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scaver

Guest
Im obigen Falle muss man erst mal gar nicht ausrücken, weil die Polizei eine ausreichende Sicherheit hergestellt hat. Der Pächter B kann ausschlafen und das Stück nach dem Frühstück bergen.
Ist es ein kleiner Ort, teilt man der Wache einmal mit, dass man selbstverständlich seinen Pflichten nachkommt und ein Anruf nach dem Frühstück ausreichen würde. Man kann natürlich unendlich viele Situationen konstruieren um einen Pächter das Leben schwer zu machen. Man kann auch mal ein Stück Damwild, fertig zerlegt, der Wache zum Grillfest zur Verfügung stellen und oder der Feuerwehr. Dann ziehen die das Stück soweit in den Busch, dass man gar nicht mehr ausrücken muss, es sei denn, man legt Wert darauf.
sca
 
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Da das Wild genau auf der Grenze zu Fall gekommen ist, kann es weder dem einen, noch dem anderen Revier zugesprochen werden. Die Straße selbst ist meiner Meinung nach die Grenze, egal auf welchem Fahrtrichtungsstreifen es liegt!

Eine Fahrbahn ist keine Grenze. Grenze ist die Grundstücksgrenze. Und das ist eine Linie. Zwischen 2 Punkten. Die Fahrbahn liegt entweder in A oder B....
 
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Eine Fahrbahn ist keine Grenze. Grenze ist die Grundstücksgrenze. Und das ist eine Linie. Zwischen 2 Punkten. Die Fahrbahn liegt entweder in A oder B....
Das ist Blödsinn! Die Fahrbahn hat eine Flurnummer und ist mit dieser einem Jagdrevier zugeordnet!
Zählt meines Wissens sogar zur jagdbaren Fläche dazu.
 
S

scaver

Guest
Das Stück gehört dem Revier, wo es geborgen werden muß. Es sei denn, es ist expliziet und eindeutig verendet von Revier A nach Revier B händisch "befördert" worden.
Das kann falsch sein, und zwar dann, wenn aus Sicherheitsgründen die Polizei entscheidet, dass das Stück von A nach B gebracht werden muss, da dort sicherer zu bergen. Dann gehört es B. Das ist konstruiert und ein soclher Fall wurde auch noch nie verhandelt. Aber Recht ist recht komplex.

Das ist Blödsinn! Die Fahrbahn hat eine Flurnummer und ist mit dieser einem Jagdrevier zugeordnet!
Zählt meines Wissens sogar zur jagdbaren Fläche dazu.
Das spielt keine Rolle, wozu die Strasse wie gehört. Eindeutigkeit ist erst hergestellt, wenn die Sache verbracht wurde, dann ist eindeutig der Pächter bestimmt.
sca
 
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Fex: Sehr interessante Frage!

Zunächst: Ich habe keinen blassen Schimmer.

Die rechtliche „Brisanz“ bei dem geschilderten Fall liegt m.E. in der unerlaubten Verbringung des Fallwildes vom Revier A nach B.

Wenn die Strasse die Reviere trennt, wäre ja die Strassenmitte die genaue Grenze. Oder? Wenn der Unfallverursacher auf der Spur zu euerem Revier hin fuhr, könnte man ja meinen .... . Wäre er auf der Spur zum anderen Revier hin gefahren .... .
Stell dir vor das ganze passiert bei einem Überholvorgang und er wäre auf der anderen Spur gefahren... !? Nicht auszudenken. 😀

Kurzum: Wie so oft, dieser Fall ist auf die Schnelle gar nicht zu klären, obwohl er ja zunächst sehr trivial ausschaut. 5 Juristen, 8 Meinungen.

Praktikable Lösungsansätze die mir spontan einfallen ...
Der Pächter vor Ort sagt zum Polizisten:
PlanA
„Ich dreh mich jetzt mal rum, Sie ziehen bitte das Stück in mein Revier, ansonsten bin ich nicht zuständig und Sie müssen den Revierpächter B informieren“

Plan B
„Das Stück liegt im Revier B, ich bin Pächter von Revier A. Sorry, ich darf mir das Stück nicht aneignen. Schönen Morgen noch. Bye, Bye.“

Bei Plan B wird sich die Polizei sicher schlau machen und für den nächsten - ähnlich gelagerten Fall - informieren.
 
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Das ist Blödsinn! Die Fahrbahn hat eine Flurnummer und ist mit dieser einem Jagdrevier zugeordnet!
Zählt meines Wissens sogar zur jagdbaren Fläche dazu.


was anderes hab ich nicht geschrieben! Natürlich ist die Fahrbahn ein Grundstück welches einem Revier zugeordnet ist. Daher war ja die Aussage die Fahrbahn ist die Grenze falsch. ganz einfach :)
 
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Das ist nicht eindeutig, weil sich entsprechende Regelungen ja auf krankes Wild beziehen.

Wenn das Reh im Revier A verendet ist, ist A Eigentümer. wenn in Revier B, dann Pächter B. Der Einfachheit halber kann man davon ausgehen, dass das tote Stück vollständig in einem Revier liegt.

Das Rüberziehen des Stückes erfolgte aus Gründen der Verkehrssicherheit und damit aus „übergeordnetem Interesse“

Die Frage ist, ob ein Eigentumswechsel durch das Rüberziehen stattgefunden hat/oder und ob ein Bergen von A im Revier von B dann nicht rechtens wäre. Ein Eigentumswechsel hat m.E. aber nicht stattgefunden. Das Rüberziehen des toten Stückes begründet keinen Eigentumswechsel.

Ferner gibt die Regelung zur Wildfolge für BaWü einen Ansatzpunkt.
In §39 wird geregelt, dass wenn keine schriftliche Regelung vorliegt, kurz formuliert man unter bestimmten Bedingungen Wild bergen darf. auch wenn sich dies logischerweise nicht auf totes, sondern krankes Wild bezieht. Diese Bedingungen sehe ich als erfüllt an.

Also ich meine A muss raus, darf im Revier B bergen. er muss dass Stück in seinem Revier versorgen und B informieren.
 
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