Das ist alles eigentlich kein Problem, wenn es keinen Streithansel gäbe.
Bei der Verordnung zur Beseitigung von Hindernissen auf Strassen kommt der Jäger/Pächter überhaupt nicht vor.
Das ist Gott sei Dank die Pflicht des Straßenbaulastträgers oder der Bahn. Das gildet auch für Wild. Wild, das im Verkehr verunfallt, ist nämlich kein Wild, sonder ein Hindernis. Erst wenn irgendein Pächter berechtigt oder nicht, sich die Sache aneignet, ist es Wild und in einem bestimmten Falle eben Wilderei.
Der Fahrer des PKWs, der ein Hindernis durch Anfahren verursacht, ist verpflichtet die Sicherheit herzustellen, wenn er das ohne Gefahr für sich kann. Auf Schnellstrassen oder Autobahnen ist das die Polizei oder Strassenmeisterei.
Der Fahrer des PKW zieht das Stück von der Strasse, entweder in das Revier A oder das Revier B, je nachdem was sicherer ist. Der zufällig vorbeikommende Pächter könnte das auch im Auftrag des PKW Fahrers machen, wie jede andere Person eben auch.
Er kann es zu sich, oder zum Nachbar ziehen, je nachdem, was sicherer ist. Bei einer Strasse, die die Reviergrenze bildet nimmt er die kürzere Strecke, oder die Seite, von der am besten oder sichersten geborgen werden kann. Berge sind da ein Thema, in dieser Situation ist er Bürger und kein Pächter.
Zur Bergung/Tierkörperbeseitigung ist der Straßenbaulastträger zwingend verpflichtet.
Will der Pächter, auf dessen Seite das Stück nun verbracht wird, egal von wem, sich das Stück aneignen, dann hat er die Entsorgungspflicht und die Kosten und er darf dem PK Fahrer das Schadenskärtchen ausstellen.
Es spielt keine Rolle woher das Stück bei einem Unfall kommt, das hat mit Wildfolge etc. überhaupt nichts zu tun. Dort wo es liegt, hat der Pächter das Recht, nicht die Pflicht der Aneignung.
So geht das und nicht anders und so sollte man das machen, wenn es Streithansel gibt.
Pächter A und Pächter B, ich kenne Fälle von A,Bund C, können sich schriftlich darauf einigen, wer wann was macht und wer was bekommt.
Auf oder an Gleisanlagen zu bergen ist nicht ratsam, denn man zahlt die Notbremsung des Zuges, wenns blöd kommt und das kann sau teuer werden. Man kann sich weder auf seine Jägerpflichten, Tierschutz etc berufen.
sca
Wer ist zuständig bzw. berechtigt oder in diesem Falle sogar verpflichtet (ist hier Teil des Pachtvertrages) das Reh zu bergen?
Und nein, keine Scherzfrage.
Das halte ich für äusserst problematisch und es könnte Anlass zur Prüfung geben, ob diese Regelung überhaupt zulässig ist. Der Fahrer hat die Sicherheit herzustellen, daran gibt es nichts zu rütteln. Er ist zur Entfernung = Bergung aus der Gefahrenzone verpflichtet oder anders Sicherheit herzustellen.
Bergen = Entfernen aus dem sicheren Bereich, obligt dem Pächter, wo das Stück liegt, egal woher es kam.
Eine solche Regelung an Bundesstrassen oder Bahntrassen, wäre im Bereich der Bahnanlagen oder dem Fahrbahn und Seitenstreifenbereich sogar rechtswidrig.
Der Pächter kann nur dazu verpflichtet werden, den Tierkörper zu beseitigen = Aneignen, wenn eine gesetzlich verpflichtete Person also Fahrer oder Strassenlastträger das Gefahrgut auf das Gebiet des Pächters verbracht hat.
Mit Verlaub, das sind ganz schön blöde Regeln, die der Strassenlastträger bei euch anwendet, um Kosten zu sparen