Wo beginnt und endet gewerblicher und privater Waffenhandel?

  • Ersteller Gelöschtes Mitglied 9073
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Gibt es Kriterien, anhand derer der Gesetzgeber den Übergang vom privaten Waffenhandel, -Tausch, -Reparatur (erlaubnisfrei) zum gewerblichen Waffenhandel (genehmigungspflichtig) bestimmt?

Anders gefragt, ab welchem Umfang oder Umständen solcher Aktivitäten greift die Behörde mit dem Vorwurf des gewerblichen Handels ohne Lizenz zu?

Handelsvolumen, Werbung, Internetpräsenz,...?

Es gibt/gab wohl den einen oder anderen, der hat bspw angekaufte Waffen innerhalb der 2 Wochenfrist weiter verkauft. Also ohne, daß die Teile jemals auf seiner wbk waren.

Da reagiert das Finanzamt sehr schnell.
 
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Da ging es seinerzeit um eBay, sollte aber grundsätzlich gelten:

"
Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internetplattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sog. Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen."

Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 04.12.2008 (Az. I ZR 3/06)

Wichtig: "gewerblich" betrifft nicht nur ggf. Finanzamt, Gewerbeanmeldung, Waffenrecht, sondern auch Dinge wie Pflicht zu Impressum, Gewährleistung, etc.


 
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Das Finanzamt wird das geringste juristische Problem sein.
 
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Die Definition für "gewerbliche" Tätigkeit ist eigentlich im Wesentlichen immer dieselbe:

- selbständig
- Gewinnerzielungsabsicht
- auf gewisse Dauer angelegt
- von gewisser Erheblichkeit (ev. subjektiv zu beurteilen - Abgrenzung Liebhaberei)
- Ausnahmen für Kunst ...
 
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- von gewisser Erheblichkeit (ev. subjektiv zu beurteilen - Abgrenzung Liebhaberei)

Würde ich so auch nicht allgemein stehen lassen. Liebhaberei wird dann gerne angenommen wenn man die Tätigkeit auch als Hobby einstufen könnte und diese Tätigkeit keinen Gewinn erzielt. Also z.Bsp. eine Oldtimersammlung als Kfz-Firma oder eine Pferderanch als Zuchtbetrieb.

Ganz viele Sachen müssen da zusammen ins Auge gefasst werden und die Gesamtschau entscheidet dann. Richtig feste Richtlinien gibt es nicht, da ist oft der Ermessensspielraum am Zuge. Und bis es dann durch die möglichen Instanzen gegangen ist hat man erst Klarheit.

Wer also z.Bsp. mehrmals Jägernachlässe aufkauft, diese dann zeitnah gewinnbringend in mehreren Auktionen verkauft und den Gewinn selbst einstreicht ist dann schon eher ein Gewerbetreibender als derjenige, der nur für die Erben die Sachen verkauft und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält.
 
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Allein schon der gemeinsame kauf von schrotmuntion mit Freunden .. führte bei der Behörde zu handelsabsicjt etc... der Kollege hat dann auch eine whl gemacht. Obwohl vorher nie Gewinn erzielt wurde.
 
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Das Finanzamt wird das geringste juristische Problem sein.

Richtig. Die bringen den Stein aber oft ins rollen.
Z.B. durch Nachfragen beim Gewerbeamt, Kontrollmitteilungen, etc.


Oft bringt den Stein der andere Gewerbetreibende ins Rollen, der sich - zu Recht! - darüber ärgert, dass ihm jemand Konkurrenz macht, der dabei viele teure Auflagen wie Gewährleistung etc. nicht erfüllt weil "privat" und ihn somit unterbieten kann.
Da kommt eine unter Umständen gar nicht mal so billige Abmahnung ins Haus.

Und wenn man sich dann nicht darauf einlässt, weil "privat", dann entscheidet ein Gericht.

Und bei alldem geht es überhaupt nicht um steuerliche Aspekte.

Sonst stehe ich dem heutigen Abmahnwahn ja eher kritisch gegenüber, aber wenn sich ein pseudo-privater Händler auf Kosten der Allgemeinheit und seiner Kunden bereichert (denen ja z.B. die Gewährleistung vorenthalten wird), dann habe ich da doch wenig Mitleid. Aber das nur am Rande...
 
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Die Gewerblichkeit des Handels wird von Finanzämtern recht schnell angenommen.........

Dem Finanzamt dürfte es zunächst (!) relativ egal sein, weil nicht nur Gewinne eines Unternehmens, sondern auch privat erzielte Gewinne zu versteuern sind:

"Einkommensteuer für ein privates Veräußerungsgeschäft fällt an, wenn der Verkauf innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Jahr nach Anschaffung erfolgt."

Freigr
enze 600 € im Jahr.

Definition im handelsrechtlichen Sinne gem. HGB:


Unter „Handelsgewerbe“ versteht man jeden Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).
„Gewerbe im handelsrechtlichen Sinne“ ist jede selbständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit mit Ausnahme derjenigen Tätigkeiten, die nicht erlaubt sind oder nach der Verkehrsanschauung oder kraft Gesetzes nicht als Gewerbe gelten.

An dieser Definition werden sich m. E. auch die Behörden orientieren müssen, jedenfalls wäre das für mich (!) eine stichhaltige Argumentation gegenüber der Behörde, da es im Waffenrecht keine entsprechende Präzisierung gibt....

 
G

Gelöschtes Mitglied 9073

Guest
Es gibt/gab wohl den einen oder anderen, der hat bspw angekaufte Waffen innerhalb der 2 Wochenfrist weiter verkauft. Also ohne, daß die Teile jemals auf seiner wbk waren.

Da reagiert das Finanzamt sehr schnell.

Dazu müsste das FA aber den Ankauf nachweisen müssen. Die beliebten Angebote "im Auftrag" reichen dazu nicht. Die Auflösung von Waffennachlässen oder Handel auf Kommissionsbasis kann so auch ohne Eintrag auf WBK erfolgen. Sind ja auch nur zusätzliche Gebühren. A kauft von B eine Waffe, die C im Netz oder auf dem Jägertag angeboten hat. C wickelt den kompletten Verkauf ab.

Nach meinen Erfahrungen reagieren FA oder Waffenbehörde nur, wenn jemand die Sache zur Anzeige bringt. Die haben bei mir nicht mal das Personal ihre täglichen Dinge zu erledigen, geschweige denn noch dem Handel nachzuspüren.
 
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