Dann verstößt der Händler gegen die entsprechenden Verordnungen.
Die Wichtigste :
VERORDNUNG (EU) Nr. 98/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
Hier ist der Grenzwert von max. 12% eindeutig festgelegt.
Und eine Verordnung hat Gesetzescharakter.
Die Verordnung gilt seit 2013. Also nix mit Corona.
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Wir dürfen 30 prozentige Wasserstoffperoxid-Lag immer noch an gewerbliche Abnehmer verkaufen.
Chemi 1 setzen.Nicht ganz richtig. UV-Licht beschleunigt die Zersetzung von H2O2 zu Wasser und Sauerstoff. Der entstandene Sauerstoff bewirkt den Bleichvorgang. Unter Sonneneinstrahlung läuft der Bleichvorgang schneller ab. Alternativ eine UV-Lampe.
Das liegt daran, daß wir Arzneibuch Qualität haben und ihr technische. Technische reicht aber natürlich zum bleichen... Wir brauchen die aber dafür nur in Ausnahmen.Das ist im technischen Bedarf genauso geregelt, aber das Produkt ist um ein vielfaches preiswerter dort.
@ Casazzo: Ich will Dir nicht das Geschäft vermiesen, aber es liegen Welten dazwischen...
Revier Inhaber sind Gewerbetreibende und können das durch Vorlage der notwendigen Papiere nachweisen
Weil die zum Bleichen von Holzoberflächen Wasserstoffperoxid verwenden.Wieso jetzt Schreiner?
Du kannst mir auch gerne noch einen Passierschein A38 bringen. Man kann sich aber auch tot bürokratisieren. Es geht um eine hinreichende Prüfung des Bedarfes...Das ist leider falsch. Die "erforderlichen Papiere" wären ein Gewerbeschein. Welcher Revierinhaber hat einen? Die ChemVerbV spricht übrigens nicht vom "Gewerbe", sondern vom "berufsmäßigen Verwender".