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Es sind nicht 10,3 sondern "nur" 10,2 mm vorgeschrieben:Wobei 10,3 nur bedingt richtig ist, weil ja nur für die Hochwildjagd vorgeschrieben.
Remy
Art. 13 des kantonalen Jagdgesetzes hält dazu fest:
Art. 13 Jagdwaffen
1 Es dürfen folgende Jagdwaffen verwendet werden:
a) *für die Hoch- und Steinwildjagd: Büchsen mit einem Kugellauf ohne Magazin, Kaliber mindestens 10,2 mm;
b) für die Nieder- und Passjagd: Doppelflinten, Bockflinten oder einläufige Flinten ohne Magazin. Hahnflinten sind nicht gestattet;
c) für die Sonderjagd: nach Bedarf die Hoch- und Niederjagdwaffe gemäss Beschluss der Regierung.
2 Die Verwendung von Zielfernrohren ist gestattet.
3 Zur Jagd verwendete Waffen müssen einwandfrei funktionieren und gesichert werden können sowie kontrolliert und im Jagdpatentbüchlein eingetragen sein.
4 … *