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Welche Hegemaßnahmen führen die verängstigten Waidmänner für die Prädatoren aus dem Paragraphen 2 durch? Keine! Gar keine! Aber beim Wolf wird alles anders... :lol:
Bundesjagdgesetz
Das bedeutet: Der Jagdausübungsberechtigte (JAB) darf den Zuwachs an Wölfen abschöpfen, und das Wolfsfell gerben lassen und an die Wand hängen oder sich einen Kragen davon machen lassen, etc
Moin!
Da die Population noch sehr weit von jeder "Bejagbarkeit" weg ist und es auch mittelfristig nur um die Entnahme von Problemwölfen gehen kann, bei der jegliche Rücksichtnahme auf Reviergrenzen etc. aus operativer Sicht extrem hinderlich ist, wäre die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht OHNE Klarstellung, dass der aus ordnungsrechtlichen Gründen auch "nichtjagdlich" entnommen werden darf, für die ganzen Befürworter ein Schuss ins eigene Knie - "Der Problemwolf kann nicht entnommen werden, weil ... die Jagdpächter ... / ... wegen der Revierstrukturen ..." Und genau so eine Klarstellung, die ja das "Rumstolpern" fremder Leute im eigene Revier erlaubte, wollen die meisten BEfürworter des Wolfes im JR ja nicht. :roll:
Den Hegeauftrag würde ich schon erfüllen.... wenn man mit solch Nickeligkeiten ankäme: Winterfütterung am Luderplatz und folglich auch Hege mit der Büchse !Schilda liesse grüßen. Aber wäre ich NABU - ich würde "Euch" so lange triezen bis "ihr" ihn "drin" habt und dann verlangen, dass "ihr" den §1 BJG ernst nehmt. Denn dass das mit der Klarstellung reinkommt würde der jeweilige LJV ja mit 99%er Wahrscheinlichkeit verhindern.
..
Viele Grüße
Joe
Bundesjagdgesetz
§ 1 Inhalt des Jagdrechts
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
Das bedeutet: Der Jagdausübungsberechtigte (JAB) darf den Zuwachs an Wölfen abschöpfen, und das Wolfsfell gerben lassen und an die Wand hängen oder sich einen Kragen davon machen lassen, etc
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
Das bedeutet: Da der Wolf die Bejagung des Schalenwilds erheblich beeinträchtigt, und dies Verbissschäden Vorschub leistet, ist der Wolf in stark belastenden Gebieten scharf zu bejagen, in Schutzwaldgebieten ist er komplett zu entnehmen.
(ausgedacht - 7) Da der Wolf aus politischen Gründen eingebürgert wurde, ist für diese dem Jagdrecht unterliegende Wildart kein Wildschaden zu entrichten, da sonst der größte Teil der Flächen an Normalsterbliche nicht mehr verpachtet werden kann. Das wäre nicht im Sinne eines gerechten Zugangs zur Jagdpacht unabhängig vom Geldbeutel.
Auch klar aus Sicht eines sozialverträglichen Ansatzes
Welche Hegemaßnahmen führen die verängstigten Waidmänner für die Prädatoren aus dem Paragraphen 2 durch? Keine! Gar keine! Aber beim Wolf wird alles anders... :lol: