Wolf muss ins Jagdrecht

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Welche Hegemaßnahmen führen die verängstigten Waidmänner für die Prädatoren aus dem Paragraphen 2 durch? Keine! Gar keine! Aber beim Wolf wird alles anders... :lol:
 
A

anonym

Guest
Bundesjagdgesetz


Das bedeutet: Der Jagdausübungsberechtigte (JAB) darf den Zuwachs an Wölfen abschöpfen, und das Wolfsfell gerben lassen und an die Wand hängen oder sich einen Kragen davon machen lassen, etc


Glaubst Du wirklich das der Wolf Jagdzeit bekommt ???


:lol:

Da wird nix abgeschöpft oder an die Wand gehängt !
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
servus

Moin!

Da die Population noch sehr weit von jeder "Bejagbarkeit" weg ist und es auch mittelfristig nur um die Entnahme von Problemwölfen gehen kann, bei der jegliche Rücksichtnahme auf Reviergrenzen etc. aus operativer Sicht extrem hinderlich ist, wäre die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht OHNE Klarstellung, dass der aus ordnungsrechtlichen Gründen auch "nichtjagdlich" entnommen werden darf, für die ganzen Befürworter ein Schuss ins eigene Knie - "Der Problemwolf kann nicht entnommen werden, weil ... die Jagdpächter ... / ... wegen der Revierstrukturen ..." Und genau so eine Klarstellung, die ja das "Rumstolpern" fremder Leute im eigene Revier erlaubte, wollen die meisten BEfürworter des Wolfes im JR ja nicht. :roll:

wenn man sich die Situaion einmal genauer anschaut, so gibt es Problemwölfe doch nur in unmittelbarer Nähe von Menschen bzw. menschlicher Behausungen.

Gemeinhin stellen diese Örtlichkeiten befriedete Bezirke dar, in denen die Jagd ruht.
So jedenfalls das Bundes- und Landesjagdgesetz :what:

Nun ist es halt so, als dass für befriedete Bezirke in erster Linie Staatsbedienstete zuständig sein könnten.... von "in einem Revier herumstolpern" kann mithin also auch nicht die Rede sein.

So wie man Raubwild am Luderplatz erlegt, so müsste Staatsbedienstet dann Problemwölfe ebenfalls an ihren vermeintlichen Luderplätzen entnehmen.

Schilda liesse grüßen. Aber wäre ich NABU - ich würde "Euch" so lange triezen bis "ihr" ihn "drin" habt und dann verlangen, dass "ihr" den §1 BJG ernst nehmt. :p Denn dass das mit der Klarstellung reinkommt würde der jeweilige LJV ja mit 99%er Wahrscheinlichkeit verhindern.

..

Viele Grüße

Joe
Den Hegeauftrag würde ich schon erfüllen.... wenn man mit solch Nickeligkeiten ankäme: Winterfütterung am Luderplatz und folglich auch Hege mit der Büchse !

Selbstredend ausschließlich zum Erhalt gesunder und landestypischer Wolfsbestände!


...apropo´s Bundesjagdgestz... wie hoch sind eigentlich landestypische Wolfsbestände :what:

Wie man mittlerweile schon an diversen Räudefällen unter Wölfen sieht, kann man ja, bei momentan noch geringster Wolfsdichte, von gesund nicht wirklich sprechen....



:twisted:

Mohawk, angenehmen Abend wünsche ich Dir ;)

:cheers:
 
Registriert
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Moin!

Vorab:

1. - Dornbusch, bitte zitiere korrekt. Wenn Du einen von Dir ausgedachten "§1(7) BJG" nicht als solchen markierst fördert das nur Missverständnisse und wäre alleine schon Grund, nicht zu antworten! Da sind wir Wissenschaftler ganz, ganz empfindlich.

2. - Ich spiele mal mit und mache den "advocatus diaboli", wohl wissend, dass so einige da draussen mein statement weiter oben über MEINE Auffassung zum Thema nicht mitbekommen werden und glauben wollen, das was ich hier jetzt reinschreibe wäre meine Meinung.

Bundesjagdgesetz
§ 1 Inhalt des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.


Das bedeutet: Der Jagdausübungsberechtigte (JAB) darf den Zuwachs an Wölfen abschöpfen, und das Wolfsfell gerben lassen und an die Wand hängen oder sich einen Kragen davon machen lassen, etc

a.d.: Von "Zuwachs abschöpfen" steht da nichts. :no:

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

Das bedeutet: Da der Wolf die Bejagung des Schalenwilds erheblich beeinträchtigt, und dies Verbissschäden Vorschub leistet, ist der Wolf in stark belastenden Gebieten scharf zu bejagen, in Schutzwaldgebieten ist er komplett zu entnehmen.

a.d.: Nein, das bedeutet es nicht, das ist reines Wunschdenken Deinerseits. "Gesund" und "auf Grund anderer Vorschriften bestehende ... Verpflichtungen" verlangen einen entsprechenden Bestand innerhalb der Landesgrenzen (500 fortpflanzungsaktive Exemplare, sprich wenigstens 250 Rudel). Die Übernahme ins Jagdrecht hebelt ja die artenschutzrechtlichen Vorschriften nicht aus. Die Bejagung wird auch nur dann erschwert, wenn man an gewissen alten Zöpfen festhält. Jagt man entsprechend angepasst, wie bei ... (hier kann man manche NABU-Ecke einfügen), dann ist der Wolf kein Problem. Und in Schutzwaldgebieten ist es gerade sinnvoll, die uneffizienten und dilletantischen "Jägerleins" zu unterstützen. Wo die effizient und wirkungsvoll gegen das schädigende Schalenwild vorgehen findet der Wolf wenig zu fressen und treibt sich da auch nicht rum. (Und Schafe etc. haben in solchen Gegenden ja eh' nichts verloren ... :roll: )

Außerdem gilt die Abwägung für / gegen alle Wildarten gleichberechtigt.

(ausgedacht - 7) Da der Wolf aus politischen Gründen eingebürgert wurde, ist für diese dem Jagdrecht unterliegende Wildart kein Wildschaden zu entrichten, da sonst der größte Teil der Flächen an Normalsterbliche nicht mehr verpachtet werden kann. Das wäre nicht im Sinne eines gerechten Zugangs zur Jagdpacht unabhängig vom Geldbeutel.

Auch klar aus Sicht eines sozialverträglichen Ansatzes

zurück von "advocatus diaboli" zu Mohawk: Das ist ja nun totaler Sozialismus :p Pacht unabhängig vom Geldbeutel ... kleines Spässle gemacht, oder? :cheers:

Im Ernst: es würde ausreichen, einfach keine Wildschadensregelung aufzunehmen, da braucht es keine Verneinung.

Viele Grüße

Joe
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
17 Okt 2013
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Welche Hegemaßnahmen führen die verängstigten Waidmänner für die Prädatoren aus dem Paragraphen 2 durch? Keine! Gar keine! Aber beim Wolf wird alles anders... :lol:

Damit ist dann sehr wohl zu rechnen. Wer hätte denn gedacht, dass es dieses bekloppte Reanimationsfahrzeug für verunfallte Wölfe geben wird?
 
Registriert
15 Okt 2011
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Wo steht im Gesetz, dass die Hegeverpflichtung sich nur auf "Nutzwild" bezieht? Das macht bei Predatoren keiner ist sicher keine Rechtssichere Begründung.

Waidmannsheil
Lucas
 

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