Wolfsattacke auf Jagdhund: Staatsanwalt erkennt Notstand nicht an

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Doch. Die Behörde stellt eigene Beurteilungen an. genau wie der Zivilprozess.
Man hatte eben keinen Freispruch.
Dann wären die anderen Punkte deutlich schwerer.
 
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Doch. Die Behörde trifft eigene Beurteilungen an. genau wie der Zivilprozess.
Man hatte eben keinen Freispruch.
Dann wären die anderen Punkte deutlich schwerer.
Neben den strafrechtlichen Aspekten ist vor allem waffenrechtlich(!) zu klären, ob eine Waffe "missbräuchlich" verwendet wurde und ob es ggf. eine Wiederholungsgefahr gibt.

basti
 
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Doch. Die Behörde stellt eigene Beurteilungen an. genau wie der Zivilprozess.
Man hatte eben keinen Freispruch.
Dann wären die anderen Punkte deutlich schwerer.
Eben, die übelwollende Landratsbehörden/Polizeibehörden könnten auf den Gedanken kommen, dass derjenige, der einen Strafbefehl akzeptiert, das nicht täte, wenn kein strafwürdiges Verhalten vorläge und daraus schließen, dass die Zuverlässigkeit des Betreffenden anzuzweifeln ist-und schon ist erst mal die waffenrechtliche Erlaubnis futsch...........Und erzähle mir niemand, es gäbe nicht diese ganz "speziellen" waffenfeindlichen Behörden überall im Lande verteilt.
 
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Sagen wir so: Sie beginnen dann zu prüfen ob ev. ein waffenrechtliches Vergehen vorliegen könnte.
Hätte das Gericht das bereits ausgeschlossen, wäre das Thema duch.
Da dies aber ein Richter nicht beurteilt hat, bleibt der Verwaltungsweg.
Damit kann man dann wieder vor Gericht landen.
 
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Guest
Sagen wir so: Sie beginnen dann zu prüfen ob ev. ein waffenrechtliches Vergehen vorliegen könnte.
Hätte das Gericht das bereits ausgeschlossen, wäre das Thema duch.
Da dies aber ein Richter nicht beurteilt hat, bleibt der Verwaltungsweg.
Damit kann man dann wieder vor Gericht landen.

Wenn der Schütze wirklich Niederländer ist und einen niederländischen Jagdschein hat, kann er da wohl eher entspannt sein.
 
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Sagen wir so: Sie beginnen dann zu prüfen ob ev. ein waffenrechtliches Vergehen vorliegen könnte.
Hätte das Gericht das bereits ausgeschlossen, wäre das Thema duch.
Da dies aber ein Richter nicht beurteilt hat, bleibt der Verwaltungsweg.
Damit kann man dann wieder vor Gericht landen.

Ist ja alles richtig, mag ja solche Behörden bzw. Sachbearbeiter geben, die ohne Rechtsgrundlage Entscheidungen treffen. Nach einem Ablasshandel mit der STA mit sich anschließendem eingestelltem Verfahren gibt es eine solche Rechtsgrundlage nicht. Auch gegen ein solches Agieren einer Behörde/eines Sachbearbeiters kann man sich mit Erfolg zu Wehr setzen.

Wir sollten nicht so tun, als würden in allen Behörden in DE nur Schwachmaten sitzen. Meine Erfahrungen mit unserer Behörde am Niederrhein sind sehr im Übrigen positiv.
 
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Die Rechtsgrundlage ist das WaffG. Nch diesem richtet sich der Sachbearbeiter.
Da dies in keinem Verfahren geprüft wurde, ist das nun eben seine Aufgabe.

Dagegen kann man sich wieder nur vor Gericht zur Wehr setzen und ist dann in der gleichen Ausgangslage wie zuvor.

Das hat überhaupt nichts mit "Schwachmaten" zu tun. ganz im Gegenteil. Es ist sogar die eigentliche Aufgabe der Waffenbehörde das zu prüfen.
 
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Wenn es bei der StA hochgepopt ist, prüft sie aus meiner Sicht sämtliche in dem Zusammenhang denkbare starfrechtlich relevanten Rechtsverstöße und nicht nur Teilbereiche.
So jedenfalls meine seinerzeitigen Erfahrungen mit der StA, in einem Verfahren, in dem ich Beschuldigter war. Wurde nachher wegen nicht erwiesener Schuld fallengelassen, weil da auch mangels Tat nichts zu beweisen war. Also Ablasshandel nicht notwendig wg. Freispruch erster Klasse.

Ich würde jeden, der anschließend erneut in eine Prüfung einsteigt, als Schwachmaten bezeichnen, wenn es sich aufs Straf- und nicht aufs Zivilrecht beschränkt. Es mag solche Menschen geben, aber dafür leben wir GsD in einem Rechtsstaat, in dem man solche Figuren ausbremsen kann.

Der von mir aufgezeichnete ebenfalls denkbare Weg ist ja auch nicht dogmatisch gemeint, sondern nur eine Option, die man im Einzelfall ergreifen kann, aber eben nicht muss. Viele Wege führen zum Ziel - schlicht eine Frage des Geschmacks.
 
G

Gelöschtes Mitglied 9162

Guest
Wenn es bei der StA hochgepopt ist, prüft sie aus meiner Sicht sämtliche in dem Zusammenhang denkbare starfrechtlich relevanten Rechtsverstöße und nicht nur Teilbereiche.
So jedenfalls meine seinerzeitigen Erfahrungen mit der StA, in einem Verfahren, in dem ich Beschuldigter war. Wurde nachher wegen nicht erwiesener Schuld fallengelassen, weil da auch mangels Tat nichts zu beweisen war. Also Ablasshandel nicht notwendig wg. Freispruch erster Klasse.

Ich würde jeden, der anschließend erneut in eine Prüfung einsteigt, als Schwachmaten bezeichnen, wenn es sich aufs Straf- und nicht aufs Zivilrecht beschränkt. Es mag solche Menschen geben, aber dafür leben wir GsD in einem Rechtsstaat, in dem man solche Figuren ausbremsen kann.

Der von mir aufgezeichnete ebenfalls denkbare Weg ist ja auch nicht dogmatisch gemeint, sondern nur eine Option, die man im Einzelfall ergreifen kann, aber eben nicht muss. Viele Wege führen zum Ziel - schlicht eine Frage des Geschmacks.


Bin da ganz bei Mantelträger, denn auch eine geringe Schuld kann nach Waffenunrechtsgesetz beachtlich sein.

https://www.kanzlei-erven.de/§-153-a-stpo/
 
G

Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Bin da ganz bei Mantelträger, denn auch eine geringe Schuld kann nach Waffenunrechtsgesetz beachtlich sein.

https://www.kanzlei-erven.de/§-153-a-stpo/

Einstellung nach § 153 a StPO:

"Durch die Erfüllung der Auflage oder Weisung kann die Tat endgültig nicht mehr verfolgt werden. Eine spätere Verfolgung als Vergehen oder Ordnungswidrigkeit ist auch bei neuen Erkenntnissen der Ermittlungsbehörde nicht möglich. "


Hier stellt sich die Frage auf welche Informationen die Waffenbehörde zurückgreifen kann, da ja kein Urteil gefällt wurde.
Die Informationen wären ja nach obigen Paragraphen nicht verwertbar.


 
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Die "gute" Einstellung ist eh die nach § 170 II StPO, aber auch die quasi nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern nur wegen nicht nachweisbarer Schuld (keine Anhaltspunkte). Am Ende ist es alles egal, weil die Sicherheitsbehörden bei Sicherheitsüberprüfungen etc. Zugriff auch auf diese Daten hat und demnach alle, auch die sauber eingestellten, Verfahren "sieht" und ggfs. Rückschlüsse ziehen kann. Eine Summe X an eingestellten Ermittlungsverfahren ist auch nicht förderlich. Was nun die Waffenbehörde davon sehen kann, um ggfs. die WBK einzuziehen, weiss ich nicht.
 
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Wir sollten nicht so tun, als würden in allen Behörden in DE nur Schwachmaten sitzen. Meine Erfahrungen mit unserer Behörde am Niederrhein sind sehr im Übrigen positiv.

Sicher nicht-aber: In meinem Kreis haben wir eine sehr entgegenkommende Waffenbehörde und alles geht zügig und problemlos.
Im Nachbarkreis ist in der Polizeibehörde ein "Netzwerk" von "Waffengegnern" am Werk, das alles tut, legalen Waffenbesitzern das Leben so schwer wie möglich zu machen. Voreintragungen von Kurzwaffen können da schon mal ein Jahr auf die lange Bank geschoben werden und telefonische Nachfragen z.B. vom BÜMA sitzt man aus, indem einfach niemand ans Telefon geht. Eine Waffenbehörde, die bezüglich legalen Waffenbesitzern "feindlich" eingestellt ist, hat zahlreiche Möglichkeiten, Jägern das Leben schwer zu machen-und zwar ohne, dass ihr jemand Einhalt gebietet.
 

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