Wenn es bei der StA hochgepopt ist, prüft sie aus meiner Sicht sämtliche in dem Zusammenhang denkbare starfrechtlich relevanten Rechtsverstöße und nicht nur Teilbereiche.
So jedenfalls meine seinerzeitigen Erfahrungen mit der StA, in einem Verfahren, in dem ich Beschuldigter war. Wurde nachher wegen nicht erwiesener Schuld fallengelassen, weil da auch mangels Tat nichts zu beweisen war. Also Ablasshandel nicht notwendig wg. Freispruch erster Klasse.
Ich würde jeden, der anschließend erneut in eine Prüfung einsteigt, als Schwachmaten bezeichnen, wenn es sich aufs Straf- und nicht aufs Zivilrecht beschränkt. Es mag solche Menschen geben, aber dafür leben wir GsD in einem Rechtsstaat, in dem man solche Figuren ausbremsen kann.
Der von mir aufgezeichnete ebenfalls denkbare Weg ist ja auch nicht dogmatisch gemeint, sondern nur eine Option, die man im Einzelfall ergreifen kann, aber eben nicht muss. Viele Wege führen zum Ziel - schlicht eine Frage des Geschmacks.