Wolfsattacke auf Jagdhund: Staatsanwalt erkennt Notstand nicht an

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Gelöschtes Mitglied 25024

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Das ist einfach. Solange er andauert, also man noch selbst einwirken kann.
In der genannten Fehlannahme ging es allerdings um die Rechtsgüterabwägung.
Da hat man dann komplett Notstand und Notwehr verwechselt.
Auch das Eigentum nicht notwehrfähig wäre, ist schon starker Tobak.
Ich habe es so verstanden, dass nach beendetem Diebstahl das Auto nicht mit Waffengewalt zurückgeholt werden darf.
 
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Ich habe es so verstanden, dass nach beendetem Diebstahl das Auto nicht mit Waffengewalt zurückgeholt werden darf.
Ja, aber der Diebstahl ist nicht beendet, solange du noch einwirkst. Es dauert also fort sprich ist gegenwärtig. Beispiel: Du gehst zurück vom Hochsitz. Während du am Kofferraum einpackst, fährt jemand mit deinem neuen Suzuki Jimny los. Auch in 20m ist der Angriff auf dein Rechtsgut Eigentum noch gegenwärtig (nicht abgeschlossen). Du hast immer noch dein Jagdgewehr in der Hand und bist ansonsten nackt...Warnschuss, ...
Stoppt er das Auto und steigt wieder aus, ist der Angriff nicht mehr gegenwärtig.
Siehst du den Autodieb zwei Tage später an der Ampel neben dir wieder, ist das auch abgeschlossen, nicht mehr gegenwärtig und auch keine Notwehr mehr.
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
 
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Gelöschtes Mitglied 25024

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Ja, aber der Diebstahl ist nicht beendet, solange du noch einwirkst. Es dauert also fort sprich ist gegenwärtig. Beispiel: Du gehst zurück vom Hochsitz. Während du am Kofferraum einpackst, fährt jemand mit deinem neuen Suzuki Jimny los. Auch in 20m ist der Angriff auf dein Rechtsgut Eigentum noch gegenwärtig (nicht abgeschlossen). Du hast immer noch dein Jagdgewehr in der Hand...
Stoppt er das Auto und steigt wieder aus, ist der Angriff nicht mehr gegenwärtig.
Siehst du den Autodieb zwei Tage später an der Ampel neben dir wieder, ist das abgeschlossen, nicht mehr gegenwärtig und damit keine Notwehr mehr.
Danke für die Veranschaulichung, die manchem sicher hilft. Der Unterschied zwischen Vollendung und Beendigung beim Diebstahl ist mir schon bekannt.
 
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§ 32 StGB

Autodiebstahl ist kein Angriff auf eine Person.
Seit wann bedarf es des Angrifffs auf eine Person?
Die Individual Rechtsgüter sind notwehrfähig und bereits benannt.
Der Angriff auf diese Rechtsgüter ist übrigens nicht nur über 32 StGB, sondern auch über 227 BGB als Notwehr abgesichert.
Man will doch vollständig bleiben ;)

Notwehr ist eigentlich Bestandteil der Sachkunde. Ein derart dürftiges Wissen ist erschreckend.
Laien geschieht ein solcher Fehler schonmal. ein (legaler) Waffenbesitzer muss das aber besser wissen. Notwehr ist Pflichtprüfungsfrage.
 
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scaver

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Ich überhaupt nicht! Das Rechtssystem ist nicht immer einfach zu verstehen. Es gehört eine Rechtsgüterabwägung dazu.

Leute hört Ihr nicht zu. Schweden ist doch kein Cowboystaat. Da hat man das Recht. Wolf steht unter dem Menschen und seinenTieren. Das ist NORMAL!

Was ist das für ein Rechtsstaat, der überlegen muß, juristisch, ob der Wolf nun über dem Menschen steht oder darunter. Ob der Wolf über dem lebenden Besitz, vulgo z.B. Hund = juristisch Sache, des Menschen steht, oder nicht. Das ist doch nicht normal. Das machen andere Demokratien aber viel besser. Das ist doch deutsches Hirngefurze zum abgewöhnen. Was bekommt die deutsche Bevölkerung mit seinen Politikern eigentlich ins Wasser zum saufen, dass die so einen Scheiß verzapfen? Es ist völlig wurscht welchen Schutzstatus dieses arme Tier genießt. Wenn der einem Hund an die Wäsche geht sollte er erlegt werden dürfen, ohne vorher den Staatsanwalt zu belästigen. Die schaffen schon ihre wirklichen Problem nicht und beenden Straftaten ohne Urteil, mangelns Personal. Da ist doch wirklich Schluß mit Lustig. Das beschneidet doch nicht den sonstigen besonderen Schutzstatus. Alles hat doch Grenzen. Die deutschen Weltverbesserer schaffen es noch, daß ein bewaffneter deutscher Bürger, vulgo Polizist, dabei zuschaut, wie ein Kind von einem Wolf zerfleischt wird, weil man Ihn jahrelang zum Bedenkenträger gehirngewaschen hat. Nun was soll man von einem Volk auch erwarten, dass für Killerhunde auf die Strasse geht, für Kinder aber keinen Raum zum Spielen bereit halten möchte und auch sonst mit Kinderunfreundlichkeit ganz vorne mitmischt. Ohje jetzt werden sie mich wieder löschen. Aber wenns doch war is.
sca
 
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Danke für die Veranschaulichung, die manchem sicher hilft. Der Unterschied zwischen Vollendung und Beendigung beim Diebstahl ist mir schon bekannt.
Nicht daraus schlussfolgern, dass ich den Schusswaffnengebrauch empfehle oder das selbst bevorzuge.
Ich rede nur über die rechtliche Einordnung der Thematik.
Und da auch nur über die Grundpfeiler.

Auch wenn es merkwürdig erscheint, ist das Thema Notwehr ausgerechnet in Wikipedia sehr gut dargestellt. Lohnt sich mal da nachzulesen.
 
S

scaver

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Ja da hat er Recht, der Mantelträger, man muß seine Wortwahl gut bedenken. Nicht dass ein Bedenkenträger käme und einem die Zulässigkeit der Zuverlässigkeit neidet. Daher habe ich bedacht und korrigiert in "sollte er erlegt werden dürfen". Nicht dass nachher eine kommt und behauptet, ja aber der scaver hat doch gesagt, oder so, gell. Pazifizisch wollen wir sein, die andere Wange hinhalten wollen wir stets, weils ja auch in der Bibel drinsteht, und wenns da drin steht muß es ja stimmen.
 
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https://www.bundestag.de/resource/b...2154e4a3294cc84f403a/WD-7-249-18-pdf-data.pdf

Zitat aus dem obigen Link:

4.Fazit

Greift ein Wolf ein im Privateigentum stehendes Tier oder mehrere Tiere an und verletzt oder tötet der Eigentümer oder ein von ihm mit dem Schutz der Tiere beauftragter Dritter den Wolf, um das angegriffene Tier/die angegriffenen Tiere zu retten, kann dies aufgrund Verteidigungsnotstands gemäß § 228 BGB gerechtfertigt und damit straflos sein. Ob die Voraussetzungen von § 228 BGB vorliegen, kann nicht pauschal, sondern nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände festgestellt werden. Von vornherein kommt eine Rechtfertigung nur in Betracht, wenn eine Abwehr des Wolfsangriffs mit milderen Mitteln nicht möglich war. Im Rahmen der für eine Beurteilung der Rechtfertigung erforderlichen Güterabwägung sind die verschiedenen konkret tangierten Rechtsgüter und die ihnen drohenden Schäden in einer Gesamtschau miteinander abzuwägen. Relevant sein können hier sowohl der wirtschaftliche Wert der angegriffenen Tiere, der naturschutzrechtliche Status des Angreifertieres sowie vor allem auch der Umstand, dass auch die angegriffenen Tiere als Mitgeschöpfe unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehen.

Zitat Ende.

Für mich als juristischen Laien klingt das erstmal gar nicht so schlecht.

Blöd nur, das einerseits das Ganze auf dem Rücken und zu Lasten Einzelner ausgetragen wird.
Und das für die Dauer der Verfahren, die Rechtsunsicherheit für den Rest von uns erhalten bleibt.

Sollten sich die Verbände, oder wer auch immer dafür in Frage käme, entschliessen, einen Solidarfonds für die betroffenen Einzelpersonen einzurichten, insbesonders in Fällen, die der Schaffung von Rechtssicherheit für uns ALLE dienen könnten, wäre ich im Rahmen meiner Möglichkeiten sofort dabei.

Gruss Udo
 
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Ich erwarte genau so ein Urteil. Möglicherweise auch erst in der nächsten Instanz.
Ganz einfach, weils unsere Gesetzgebung so vorgesehen.
Daher kann man sich eher Sorgen machen, dass es nicht zur Anklage kommen könnte.

Besonders das Affektionsinteresse eines Jägers gegenüber seines Jagdhundes, ist ein hinreichender und anzuerkennender Grund.
 
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Zunächst ist es die Ansicht einer StA. Das sagt ja noch gar nichts. Guter Anwalt umd Zeugenaussagen, die bestätigen, dass das Tier extrem aggressiv war.
Dann sollte es ausgestanden sein.....
 
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Die Conclusio ist doch trivial, bis die Sache nicht durch alle Instanzen gegangen ist und das Urteil rechtskräftig ist bleibt der Hund Jagden im Wolfsgebiet fern. So ist man selbst und der Hund auf der sicheren Seite.
Das ganz öffentlichkeitswirksame dann noch durch die Verbände immer wieder in die Medien bringen und schon hat man das Image der Jäger öffentlichkeitswirksam aufpoliert. Welcher Städter will schließlich dass ein Wolf erschossen werden muss oder aber ein armer Hund vom Wolf zerfleischt wird. Geht das Urteil wider erwartend gegen den HF aus wird der Staat sich in Sachen ASP ne schnelle Lösung einfallen lassen warum man dann doch Wölfe erlegen darf, schließlich ist die Landwirtschaft und im Falle einer ASP auch die damit verbundenen Probleme in der Forstwirtschaft, im Verkehr usw. im wahrsten Sinne des Wortes SCHWEINETEUER.
Waihei Sauenglück
 
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Es gibt auch politische Kreise die sich prima vorstellen können, einen vernichtenden Schlag gg. die "Massentierhaltung" zu führen.
Denen kommt die ASP alles andere als ungelegen.

Wir sind in Zeiten des NAtionalmoralismus.
Keine Industrie.
Keine Agrarwirtschaft.
Keine Tierhaltung.
Keine Verbrenner.
Keine Kaminöfen.
Kein Schmutz.
Kein...
alles outgesourcet, weg und super sauber und moralisch so überlegen.
Das kauft man das als Saubermann einfach von den anderen "Drecksländern" ein.
Bis die Kohle alle ist.
 
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Mantelträger, von deinem Geschreibsel kann einem in diesem Falle nur schlecht werden! Es gibt keine Rechtfertigung für den Waffeneinsatz in Notwehr bei einem schlichten Diebstahl.
Der Waffengebrauch von Polizeibeamten ist bei der unmittelbaren Tat oder Verfolgung nur bei Verbrechen oder Vergehen unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen möglich. Dieses nur angeführt, um eine gewisse Rechtssystematik zu erkennen.
Bei einer schlichten Diebstahlshandlung ist weder in Notwehr noch im polizeilichen Handeln durch unmittelbaren Zwang die Anwendung einer Schußwaffe gerechtfertigt. Das Eigentumsdelikt Raub - also die rechtwidrige Zueignung fremden Eigentums unter Anwendung von Gewalt - wäre ein Verbrechenstatbestand, der den polizeilichen Waffeneinsatz rechtfertigen könnte.
Bei dieser Art von Diskussionen ist es wichtig, nicht ständig neue oder erweiterte Sachverhalte zu verwenden. Wenn du jemanden erschießt, weil er schlicht dein Auto geklaut hat, gehst du in den Knast - Ende!
Lasst uns bei Wolf und Hund bleiben.
 
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