Wolfsattacke auf Jagdhund: Staatsanwalt erkennt Notstand nicht an

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Ich bin nun wirklich nicht schuld, dass du die Rechtslage nicht kennst.
Das dir davon schlecht wird tut mir leid.
Ich kann die Gesetze aber nicht ändern.
Sie sind so.
Es lohnt sich sich einzulesen.
Falschbehauptungen helfen hier aber nicht.

Viele Polizeien der Länder haben nebenbei auch noch sehr viel mehr Möglichkeiten des Schusswaffengebrauchs als die Genannten. Manche sogar die einfache Fluchtverhinderung.

Alles was Amtshandlungen sind, musst du aber komplett ausblenden. Da zählen zuerst man die UZwG und Notwehr ist ganz hinten untergeordnet. Eine ganz andere Baustelle also.

Wenn ich (fiktiv) jemand in Notwehr -also während eines rechtwidrigen, gegenwärtigen Angriffs auf mein Rechtsgut Eigentum (über Bagatellwerte, also Auto)- nach Androhung erschießen würde (weil das dies das mildeste mir zur Verfügung stehenden Mittel war), endet das mit Freispruch. Jedenfalls solange das kein erkennbar schuldlos Handelnder war.
Einfache Geschichte. Ich glaub das hat sogar jeder Polizeianwärter in den ersten Stunden Notwehr unterrichtet bekommen.
Einfach bei Wikipedia nachlesen und bei besseren Kenntnissen eben in den Urteilen beim Bundesgerichtshof. Aber das Internet ist wirklich voll von sehr guten Erläuterungen zu dieser Thematik. Mit wirklich vielen guten Quellbelegen, Urteilen und Rechtskommentaren.

Die Abweichung von Hund und Wolf war lediglich gegeben, weil der Unterschied zwischen Notwehr und Notstand (und damit die Rechtsgüterabwägung) von dir fehlerhaft genannt wurde.
Notwehr ist ein wichtiges Thema. Da muss man sowas berichtigen.
 
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20.000 € für ein Menschenleben ?
Einfach nur krank.......
Gegen den Schuss ins "Leben" gibt es ein Zauberwort: Teilkasko.

Was du krank findest tut leider nichts zur Sache und zum deutschen Strafrecht.

Und nix verzerrte Darstellung.

Leute die andere Menschen misshandeln und ihr Eigentum rauben tuen mir eben nicht leid.
Ob du das ekelhaft findest ist mir sowas von Wumpe.
 
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...... Es gibt keine Rechtfertigung für den Waffeneinsatz in Notwehr bei einem schlichten Diebstahl.

Der Waffengebrauch von Polizeibeamten ist bei der unmittelbaren Tat oder Verfolgung nur bei Verbrechen oder Vergehen unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen möglich..

Ich empfehle dringend die Lektüre folgender Zeilen:
§32
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Mit dem Waffengebrauch von Polizeibeamten hat das gar nichts zu tun. Und das "Geschreibsel" von Mantelträger wird der Sache weitaus gerechter als deine Ausflüge in den Waffengebrauch für Polizeibeamte. Wichtig sind im Zusammenhang die Begriffe: erforderlich (mildestes Mittel) und gegenwärtig und dass der Angriff von einem Menschen ausgeht-sonst Notstand.
 
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Wie gesagt, Wikipedia (und das empfehle ich eigentlich nie) wäre ein prima Einstand um sich die Fundamente anzulesen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_(Deutschland)

Wer in Werten argimentieren will -und dabei die verteidigung der Rechtsordnung übersieht- dem sein gesagt, dass die Bagatellgrenze etwa auf 200€ geschätzt wird.
Darüber ist das Eigentum mit aller Konsequenz notwehrfähig.
Es eght nciht um den Wert. Es geht darum das Recht dem Unrecht nicht weicht.
Und nicht alles Eigentum hat eine Teilkasko. Manches auch einen sehr persönlichen Wert (erinnerung an einen Verstorbenen).
 
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Mantelträger, von deinem Geschreibsel kann einem in diesem Falle nur schlecht werden! Es gibt keine Rechtfertigung für den Waffeneinsatz in Notwehr bei einem schlichten Diebstahl.
.....
Ist in dieser Form Quatsch: Es gibt keinen "schlichten Diebstahl".
Ein Diebststahl ist ein Angriff auf dein Eigentum und damit prinzipiell notwehrfähig solange er andauert. An die Verhältnismäßigkeit dürfen keine all zu stringenten Ansprüche gestellt werden:
Solange der Dieb dein Diamantkollier noch in der Hand hat, ist der Waffeneinsatz berechtigt.
Das gilt natürlich nicht für Kirschen aus dem Baum.
Deutschland hat (wie die meisten dem römischen Recht folgenden Staaten) ein recht weit gefasste Notwehrrecht.
Das hat bisher recht gut funktioniert.

PS
Auch der Polizeibeamte darf bei einer Notwehr Situation schießen.
Notwehr setzt aber voraus, dass sein eigenes Leben oder sein eigenes Eigentum bedroht ist..... Nicht das von Anderen.
Polizeirecht hat ansonsten mit Notwehr nix zu tun.
 
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... und aus eigener Erfahrung habe ich gelernt, nicht zu hoffen, vor Gericht recht zu bekommen. Die lassen sich Zeit, machen sich Sorgen um den armen Täter und wägen ab...
Raubüberfall mit Körperverletzung ... was findet man an der Wand bei der Polizei: wie können wir armen Tätern helfen.... das war vor 20 Jahren nicht anders.

Deswegen mein Respekt an den Jäger, der den Weg durch die Instanzen antritt.
Und jeder von uns sollte seinen Jagdverband anschreiben und darauf hinweisen, dass der Mitglieder in so einer Lage rechtlich, finanziell und medial unterstützen MUSS.
Wmh
Peter
 
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Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Und nix verzerrte Darstellung.


Bei dem von Dir geschilderten Fall gab es keine erste Instanz. Die Staatsanwaltschaft hatte die Ermittlungen eingestellt.
Die Familie des Getöteten legt Widerspruch ein und das OLG Celle entschied das verhandelt werden muss.
Hier forderte die Staatsanwaltschaft ebenfalls Freispruch. Der Schütze wurde aber zu 9 Monaten verurteilt die zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Was aber entscheidend für den Schützen ist, ist die Tatsache das er psychisch und körperlich am Ende ist und zwar weil er geschossen hat.

Es nützt einem auch die vor Gericht im Zweifel bestätigte Notwehrhandlung nichts mehr, wenn mein Leben danach ein Trümmerhaufen ist und ich selber damit nicht fertig werde.
Und wenn man sich ähnliche Fälle ansieht geht es fast allen so die in Notwehr (oder was si dafür hielten) auf Menschen geschossen haben.
Sie wünschten sie hätten nie geschossen.

Man sollte sich also vorher überlegen ob einem sein 20.000 € Auto so viel Wert ist.
Diese Abwägung ist wichtiger als die juristische.
 
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... und aus eigener Erfahrung habe ich gelernt, nicht zu hoffen, vor Gericht recht zu bekommen. Die lassen sich Zeit, machen sich Sorgen um den armen Täter und wägen ab...
Raubüberfall mit Körperverletzung ... was findet man an der Wand bei der Polizei: wie können wir armen Tätern helfen.... das war vor 20 Jahren nicht anders.

Deswegen mein Respekt an den Jäger, der den Weg durch die Instanzen antritt.
Und jeder von uns sollte seinen Jagdverband anschreiben und darauf hinweisen, dass der Mitglieder in so einer Lage rechtlich, finanziell und medial unterstützen MUSS.
Wmh
Peter
Es geht auch nicht darum, hier Handlungsempfehlungen auszusprechen.
Das alles nicht mit einmal high five vorbei ist, dürfte auch jedem klar sein.
Auch psychologuisch gibt es vieles zu verarbeiten und neben den handelnden Protagonisten gibts eben auch das jeweils dazugehörige Umfeld.
Ein Schusswaffeneinsatz wird auch nicht grundsätzlich mit dem Ziel und der Folge Verletzungen oder gar den Tod herbeizuführen, getätigt. Der Täter kann jederzeit von seinem Handlungswillen ablassen.
Grundsätzlich geht es aber um Notwehr. Das Recht sein Eigentum auch zu verteidigen.
Das muss nicht mit der Waffe erfolgen. Schließt es aber auch nicht grundsätzlich aus.
Reine Rechtstheorie.
 
G

Gelöschtes Mitglied 9162

Guest
Mit dem Waffengebrauch von Polizeibeamten hat das gar nichts zu tun. Und das "Geschreibsel" von Mantelträger wird der Sache weitaus gerechter als deine Ausflüge in den Waffengebrauch für Polizeibeamte. Wichtig sind im Zusammenhang die Begriffe: erforderlich (mildestes Mittel) und gegenwärtig und dass der Angriff von einem Menschen ausgeht-sonst Notstand.


Bevor solche falschen Behauptungen wie oben noch Schule machen.


Erforderlichkeit bedeutet das relativ! gelindeste Mittel!

Ich kram das nochmals hervor:

"Der Angreifer trägt das Risiko! eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gibts eben nicht. Siehe hier:

A. Du brauchst einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff.

B. Das Recht muß der Notwehr zugänglich sein.

Von beiden Dingen gehen wir hier mal vo aus.

C. Die Abwehr muß erforderlich sein.
Erforderlich ist jede geeignete, unter mehreren zur Auswahl stehenden Verteidigungsarten mildeste, nicht mit dem umittelbaren Risiko eigener Beeinträchtigung verbundene Abwehr(BGH GA 1956,49; Roxin AT I 3.Aufl.)
Der VErteidiger muß von mehreren möglichen Verteidungsarten diejenige auswählen, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt. Hierbei braucht er aber Beschädigungen seines Eigentums und eigene körperliche Verletzungen nicht in Kauf zu nehmen.
Er ist berechtigt, solche objektiv wirksamen Mittel als Verteidigungsmittel anzuwenden, die die Beseitigung der GEfahr mit Sicherheit erwarten lassen(quelle s.o.).


Das Mittel muß mithin geeignet sein. Aber der Grundsatz des mildesten Mittels wird dadurch relativiert, daß der Angegriffene sich auf kein Risiko einzulassen braucht. Man braucht sich also auf einen Faustkampf mit dem Angreifer nicht einzulassen, wenn man nicht sicher ist, ohne Blessuren davonzukommen (Roxin AT I 3.Aufl.) Man braucht keinen Warnschuss abzugeben, wenn man bei dessen Erfolglosigkeit möglicherweise Opfer des Angriffs werden kann(Quelle wie zuvor).

Beispiele: Bei besonders gefährlichen ANgreifern (z.B. einer von brutalen Schlägern drohenden LEbensgefahr) kann daher die Abgabe tödlicher Schüsse auch ohne vorangegangene Ankündigung des Schusswaffengebrauchs oder Abgabe eines Warnschusses erfolgen(Roxin At I 3. Aufl. S. 570; BGH StrV 1986,15).

Die Erforderlichkeit der VErteidigung ist nicht an die Verhältnismäßigkeit von angerichtetem und abgewehrtem Schaden gebunden!(Roxin s.572)


D. Die Notwehr muß geboten sein
(Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts)

Hier gibts nur 5 Gruppen, die aber auch hier wohl nicht in Frage kommen:
1.: Der schuldlose oder in seiner Schuld wesentlich geminderte Angiff
2.: Der vom Angegriffenen rechtswidrig provozierte Angriff
3.: Der unerhebliche Angriff ( Schulbeispiel: Erschießen des Obst vom Baum des Angegeriffenen stehlenden Kindes!)
4.:Angriffe im Rahmen von GArantieverhältnissen
5.: Der erpresserische Angriff durch Drohungen


Ergo: Keine Verhältnismäßigkeitsprüfung"

Beim Rentner der in den Rücken schoss, fehlte es zuletzt am Notwehrwillen!
 
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Ich fürchte, umso detaillierter du das ausführst, desto weniger werden dem folgen können ;)

Da es im anderen Thread um den waffenschrank im Schlafzimmer handelt, hat man auch ein kleines Problemchen.
Das bewusste Bereithalten der Schusswaffe zur Selbstverteidigung ist nicht gewollt.
Der gezielte, vorbereitende Griff zur SW für eine mögliche kommenden Notwehrhandlung, kann mit dem mildesten Mittel kollidieren.
Hat man seine SW hingegen schon griffbereit, weil man gerade raus zur Jagd möchte und sonst kein weiteres erfolgversprechende Mittel (oder Zeit dieses zu wählen), dann sieht die Sache gleich viel besser aus.

In jedem Fall ist es das Beste was man machen kann, sofort, eisern und vollständig zu schweigen und sich direkt in ärztliche Behandlung zu begeben.
Um alles Weitere kümmert sich der Verteidiger. Da kann in Ruhe sortiert werden, was geschehen ist und man hat nicht die eigene Aussage im Weg, die auch wieder Zeit kostet.

Der Rentner aus Sittensen ist nur über seine eigene Aussage gestolpert.
Auch der BGH tat sich schwer - doch am Ende erkannte er doch auf Totschlag. Denn Notwehr setze einen "gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff" voraus. Als aber Ernst B. zur Waffe gegriffen habe, seien die Räuber bereits auf der Flucht gewesen - ohne Anzeichen für eine Rückkehr. Zwar hatte der 16-Jährige tatsächlich Ernst B.s Geldbörse mit 2000 Euro eingesteckt, und das wäre ein Angriff auf das Eigentum, dagegen ist Notwehr erlaubt. Nur hatte Ernst B. das gar nicht bemerkt, als er zur Pistole griff. Er habe allein aus Angst um sein Leben geschossen, hatte er der Polizei gesagt.
Quelle https://www.sueddeutsche.de/panoram...-16-jaehrigem-einbrecher-verurteilt-1.2710693
Die Strafe wurde übrigens zur Bewährung ausgesetzt.
 
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Ich empfehle dringend die Lektüre folgender Zeilen:
§32
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Mit dem Waffengebrauch von Polizeibeamten hat das gar nichts zu tun. Und das "Geschreibsel" von Mantelträger wird der Sache weitaus gerechter als deine Ausflüge in den Waffengebrauch für Polizeibeamte. Wichtig sind im Zusammenhang die Begriffe: erforderlich (mildestes Mittel) und gegenwärtig und dass der Angriff von einem Menschen ausgeht-sonst Notstand.
Ich muss mir mitnichten das mildeste Mittel aussuchen, wenn ich zB ein Messer, eine Pistole und einen Stein dabei habe, kann ich auch schiessen, aber am Ende wird der Richter prüfen müssen, ob ein Notwehrexzess stattgefunden hat (zB zehnmal geschossen mit dem Revolver inkl. Nachladens oder zwanzig Messerstiche oder Schiessen auf einen am Boden liegenden etc. pp.). Das Unrecht muss dem Recht nicht weichen.
Aber, und da wird es in diesem Fall tricky: welches Mittel ist erforderlich UND geeignet, den Wolf von seinem Tun abzuhalten? Erfahrungswerte gibt es nicht und die Eskalationsstufen wurden auch durchlaufen, wenn ich es recht erinnere (erst Händeklatschen).
 
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An dem Fall ist nach allem, was aus "üblicherweise gut unterrichteten Kreisen" zu hören ist, einiges nicht so eindeutig, wie hier manche annehmen. Deshalb ist es sinnvoll, das auf dem Instanzenweg abzuklären, auch, um einen Eindruck davon zu bekommen, welche Wichtungen ggf. da vorgenommen werden. Das mit dem "was ist machbar" haben wir übrigens damals schon ad nauseam durchdiskutiert ...
 
S

scaver

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Man könnte einfach einmal das Urteil abwarten, dann gehts weiter mit der Empörung oder aber auch nicht, sonst machen sie hier noch zu. Im Übrigen muss man den Überdruss verstehen. Da keine eindeutigen Lösungen gegeben sind, wie es sich das gehörte, wo er doch eindeutig da ist, redet man sich den Frust von der Seele. Das Forum liefert die Plattform für eine kostenlose Psychohygiene.
sca
 
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Gelöschtes Mitglied 16028

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Man könnte einfach einmal das Urteil abwarten, dann gehts weiter mit der Empörung oder aber auch nicht, sonst machen sie hier noch zu.
ja dann ist das so ist doch kein Problem.
Sollte schon noch möglich sein sich einfach über dinge zu unterhalten.
 

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