- Registriert
- 28 Nov 2014
- Beiträge
- 13.040
Ich bin nun wirklich nicht schuld, dass du die Rechtslage nicht kennst.
Das dir davon schlecht wird tut mir leid.
Ich kann die Gesetze aber nicht ändern.
Sie sind so.
Es lohnt sich sich einzulesen.
Falschbehauptungen helfen hier aber nicht.
Viele Polizeien der Länder haben nebenbei auch noch sehr viel mehr Möglichkeiten des Schusswaffengebrauchs als die Genannten. Manche sogar die einfache Fluchtverhinderung.
Alles was Amtshandlungen sind, musst du aber komplett ausblenden. Da zählen zuerst man die UZwG und Notwehr ist ganz hinten untergeordnet. Eine ganz andere Baustelle also.
Wenn ich (fiktiv) jemand in Notwehr -also während eines rechtwidrigen, gegenwärtigen Angriffs auf mein Rechtsgut Eigentum (über Bagatellwerte, also Auto)- nach Androhung erschießen würde (weil das dies das mildeste mir zur Verfügung stehenden Mittel war), endet das mit Freispruch. Jedenfalls solange das kein erkennbar schuldlos Handelnder war.
Einfache Geschichte. Ich glaub das hat sogar jeder Polizeianwärter in den ersten Stunden Notwehr unterrichtet bekommen.
Einfach bei Wikipedia nachlesen und bei besseren Kenntnissen eben in den Urteilen beim Bundesgerichtshof. Aber das Internet ist wirklich voll von sehr guten Erläuterungen zu dieser Thematik. Mit wirklich vielen guten Quellbelegen, Urteilen und Rechtskommentaren.
Die Abweichung von Hund und Wolf war lediglich gegeben, weil der Unterschied zwischen Notwehr und Notstand (und damit die Rechtsgüterabwägung) von dir fehlerhaft genannt wurde.
Notwehr ist ein wichtiges Thema. Da muss man sowas berichtigen.
Das dir davon schlecht wird tut mir leid.
Ich kann die Gesetze aber nicht ändern.
Sie sind so.
Es lohnt sich sich einzulesen.
Falschbehauptungen helfen hier aber nicht.
Viele Polizeien der Länder haben nebenbei auch noch sehr viel mehr Möglichkeiten des Schusswaffengebrauchs als die Genannten. Manche sogar die einfache Fluchtverhinderung.
Alles was Amtshandlungen sind, musst du aber komplett ausblenden. Da zählen zuerst man die UZwG und Notwehr ist ganz hinten untergeordnet. Eine ganz andere Baustelle also.
Wenn ich (fiktiv) jemand in Notwehr -also während eines rechtwidrigen, gegenwärtigen Angriffs auf mein Rechtsgut Eigentum (über Bagatellwerte, also Auto)- nach Androhung erschießen würde (weil das dies das mildeste mir zur Verfügung stehenden Mittel war), endet das mit Freispruch. Jedenfalls solange das kein erkennbar schuldlos Handelnder war.
Einfache Geschichte. Ich glaub das hat sogar jeder Polizeianwärter in den ersten Stunden Notwehr unterrichtet bekommen.
Einfach bei Wikipedia nachlesen und bei besseren Kenntnissen eben in den Urteilen beim Bundesgerichtshof. Aber das Internet ist wirklich voll von sehr guten Erläuterungen zu dieser Thematik. Mit wirklich vielen guten Quellbelegen, Urteilen und Rechtskommentaren.
Die Abweichung von Hund und Wolf war lediglich gegeben, weil der Unterschied zwischen Notwehr und Notstand (und damit die Rechtsgüterabwägung) von dir fehlerhaft genannt wurde.
Notwehr ist ein wichtiges Thema. Da muss man sowas berichtigen.
Zuletzt bearbeitet: