WuH Artikel: Fangschußgeber sind WBK-pflichtig!

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Moin!

In dem Artikel zu den Fangschußgebern hat sich ein eklatanter Fehler eingeschlichen.

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Ausreichend stark und dazu preisgünstig


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Für Schalenwild sind Fangschussgeber („FSG“) seit längerer Zeit bekannt. Sie bestehen aus einer Aluhülse in Form einer Schrotpatrone, in die ein gezogener Stahllauf mit Patronenlager eingesetzt ist. Die „Lauf“-Längen können dabei die Länge der „Schrot-Hülse“ überschreiten. Bei einer Gesamtlänge von neun Zentimetern liegt das Gewicht eines Fangschussgebers im Kaliber 12 für .38 Spezial-Munition (geladen) bei 100 Gramm. Das Gerät von Lothar Walther im Kaliber .38 Spezial mit gezogenem 60 mm-Lauf entspricht dabei etwa einem 2 1/3 Zoll-Revolverlauf. Mit „PTB“-Aufdruck gekennzeichnet, sind Fangschussgeber ab 18 Jahren frei verkäuflich. Ein Neubeschuss der Waffe entfällt.
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Die Aussage, daß Fangschußgeber WBK-frei seien, ist aufgrund folgender Rechtsgrundlage falsch. Ich zitiere der Einfachheit halber muni´s Beitrag im WO Forum unter Munitionsdsammeln:

Ich glaube das hat noch nicht jeder mitbekommen:

Viele Patronensammler haben in Ihren Sammlungen auch Einsteckpatronen liegen , mit denen kleinere Patronen aus grösseren kalibern verschossen werden können. So zum Beispiel, ne 12 er Schrot Aussenkontour, zum Verschiessen von .38 Special als Fangschuss, oder ähnliche Schrotreduzierpatronen; ne Aussenform 7,62x54R zum Verschiessen von 7,65 Browning, ne Einsatzpatrone 9Luger, oder ähnliches zum Verschiessen von 4mmM20 aus konvertierten Waffen -ich meine hier die einfachen, innen glatt gebohrten Einsätze zur Aufnahme lediglich der kleineren Patrone (Einsätze), als auch die zu der Familie der Einsteckläufchen zählenden Einsteckpatronen mit "gezogenem" Teil zum Verschiessen von 4mmM20 o.ä. aus z.B. 8x57, 12er schrot, 16er schrot...und so weiter..
Hat jeder in der Sammlung, oder viele Leute eben.
Waren auch bisher ab 18 erwerbbar...
ABER jetzt HALLO: Mit Inkrafttreten des neuen WRNRG sind diese zu Waffenteilen mutiert. Auf den ersten Blick kein grösseres Problem???
DOCH, denn sie können nur von solchen Leuten (weiterhin) besessen werden, die auch im Besitz einer WBK sind. NICHT irgendeiner WBK, sondern einer WBK wo auch die dazugehörige Grundwaffe eingetragen ist...und da haperts. Die meisten Patronensammler haben keine unendlich grossen WBKs mit allen möglichen Waffen darinnen, aber viele haben solche Einsätze..., die sie jetzt nicht mehr legal besitzen.....
Schön kleingeschrieben versteckt unter Anlage 2 Unterabschnitt 2 (Erlaubnisfreie Arten des Umgangs) -hört sich ja noch gut an: aber jetzt:
Nr.2 Erlaubnisfreier ERWERB und BESITZ DURCH INHABER einer WBK ..
Nr. 2.3:
Einsteckläufe (die gezogen sind *)xxxx, sowie Einsätze (* nicht gezogen!!), die dazu bestimmt sind, Munition mit kleineren Abmessungen zu verschießen.. UND DIE KEINE EINSTECKLÄUFE sind; FÜR
Schusswaffen, die BEREITS in der WBK des Inhabers einer Erlaubnis EINGETRAGEN sind...

(*Erklärungen in Klammern zur Verdeutlichung von mir)

Wer also sowas hat, sollte seine WBKs checken, denn ansonsten kann einem der Besitz von so nem Metallteil(ohne das eine entsprechende Waffe vorhanden ist) die Lizenzen kosten...
Wir haben hier schon so einen Fall (der allerdings in BW spielt). Jäger verkauft Doppelflinte Kal. 12- aus WBK ausgetragen-, hat dann einen "Hausbesuch- nein, nicht den seines Arztes, auch nicht des Bäckers seines Vertrauens, sondern von den Gruenen Marsmännchen. Und die finden sonst nix, ausser 2er solcher Einsteckpatronen 12 auf Kaliber .38 Spezial und 1 für Kaliber 12 auf Kaliber 9mm Flobert Schrot -mittig vesetzt, für die Randzündung-, die der arme Kerl entweder vergessen hatte, dem Neuerwerber seiner DO-flinte mitzugeben, oder die er auch nur schlicht und ergreifend in seiner Schublade vergessen hatte...und prompt läuft schon ein Verfahren gegen ihn....da er ja nicht den Besitz einer entsprechenden Waffe in seiner WBK (mehr) nachweisen konnte...Jagdschein hin oder her..wie Sachbearbeiter schon vorher schrieb..der JJS ist lediglich für den Erwerb von Langwaffen das "Bedürfnispapier" also der Bedürfnisnachweis...Der Besitz einer Waffe bedarf aber eines Eintrages in einer WBK, und mangels dieses "Eintrages" gibbet jetzt Ärcher...
Also Vorsicht, isses bässer als nachher nixxes gewisst zu habbn..
In diesem Sinne , hinterhältiger kann man den Gesetzestext nicht formulieren...wer vermutet schon unter der Überschrift Erlaubnisfreie Arten des Umgangs noch ein paar Fallgruben
Gruesse
Muni

*

Also ich hatte einige böse Anrufe zu ertragen bezüglich dieser Einsätze (glatt oder gezogen), bzw. der Einsteckläufchen. Mir wurde an den Kopf geworfen, ich hätte wohl übersehen, das diese Dinger mit PTB-Zeichen doch in Unterabschnitt 3 extra befreit wären....
Die Leute können anscheinend nicht lesen:
UA3 Nr.1. besagt lediglich, das diese Dingerchen dann OHNE BEDÜRFNISPRÜFUNG (Bedürfnisnachweis nach §4 bs.1 Nr.4 WRNRG) erworben und besessen werden können. Dieser Passus sagt aber nichts darüber aus, das dann keine Erwerbsgenehmigung in Form einer WBK vorliegen müsste. Dies ist nämlich dann eben in UA 2, lfd. Nr.2 geregelt, die eben den Erwerb der Teile in Unternummer 2.3 vom Vorliegen einer WBK beim Erwerber abhängig macht. Und zwar von einer WBK mit Waffeneintrag, in die die zu erwerbenden (oder besessenen) Einsteckläufe, bzw. Einsteckpatrönchen/Einsätze auch hineinpassen.
Falls ich falschliege, ist das nur um euer Wissen zu testen.Schreibfehler dürfen gerne gesammelt und behalten werden..
PS: Angeblich hätte IS7 (?) und das LKA entscheiden, das diese Teile FREI AB 18 Jahren wären und nach wie vor gekauft und besessen werden dürfen. hat einer da Näheres....beim LKA Bln würde mich allerdings garnix wundern, und bei IS7??? naja, Wutzi dingsbums wird auch noch nit alles wissen, oder??

GF
Muni
****************+

Gruß,


frogger
 
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Hallo frogger,

ich habe deinen Beitrag mit Interesse gelesen.
Nach dem Wälzen der einschlägigne Unterlagen ist es wohl so wie beschrieben.

Nur in § 52/53 WaffG hab ich nichts hierzu gefunden.


Was mich aber bisher am meisten erstaunt, keiner der Spezialisten im Forum hat geantwortet.
Der Beitrag ist wohl zu sachlich und fundiert vorgetragen.
Oder man muss zum Antworten wirklich Ahnung vom WaffG haben.

Was mich aber noch mehr wundert ist, das die WuH-Redaktion auch keine Stellung bezieht.

Hat man da evtl. auch nicht die Ahnung?

Vielleicht solltest du denselben Beitrag noch unter "Beiträge aus dem aktuellen Heft einstellen".

Also nochmal, Glückwünsche zu dem Beitrag.

Waihei

besssi
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Nur zur Klarstellung:
Mit PTB gekennzeichnete "Geräte" sind ab 18 Jahren frei erhältlich.
Soweit es sich nicht um Gaswaffen mit PTB-Zeichen dreht, können andere Geräte wie Fangschussgebeber oder Reduzierhülsen nur zusammen mit Erlaubnis pflichtigen Waffen verwendet werden.
Eine FSG kann man ohne Waffe (Flinte/Büchse KW) allenfalls werfen, aber nicht damit schießen.
Daraus leitet sich ab, dass FSG eben ab 18 Jahren frei käuflich ist.
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A

anonym

Guest
ich wundere mich, daß sich überhaupt jemand für solche dinger interessiert.
wenn ich neben der flinte einen fsg und fangschußmunition mit ins revier schleppen muß, kann ich auch gleich die kw mitnehmen.
die erfüllt nicht nur den einen zweck wie dies lose-teile-gerödel, daß man im bedarfsfall erst in die flinte fummeln muß.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Sir Henry:
Daraus leitet sich ab, dass FSG eben ab 18 Jahren frei käuflich ist.
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<HR></BLOCKQUOTE>

Anderer Auffassung das Waffengesetz seit 1.4.2003.
Ist bescheuert, ist aber so.

Carcano
 

admin

Administrator
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Eben haben mir die Print-Kollegen folgende Info rübergereicht:

"frogger hat Recht: Fangschussgeber dürfen nach neuem Waffenrecht nur erworben (oder weiterhin besessen) werden, wenn der Erwerber die dazugehörige Grundwaffe (z. B. Flinte im Kaliber 12) in seiner WbK
eingetragen hat.

Für den Erwerb entsprechender Kurzwaffen-Munition (z. B. .38 Special) muss natürlich auch ein WbK-Eintrag vorhanden sein. Der
Fangschussgeber selber ist nicht WbK-eintragungspflichtig.
red."

Nochmal vielen Dank für Deinen Beitrag, frogger!
Mit dankbaren Grüßen, Birgit
 
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@admin:

Fangschußgeber und Einsteckläufe dürfen natürlich auch mit entsprechendem Voreintrag in die Waffenbesitzkarte erworben werden. Dann ist auch keine in die WBK eingetragene Basiswaffe notwendig.

Zur Munition bleibt festzustellen, daß ein Jahresjagdscheininhaber Nach §13 Abs. 5 Munition für Langwaffen nach §13 Abs. 1 Nr. 2 ohne Erlaubnis erwerben und besitzen darf. Dieser Begriff der "Munition für Langwaffen" richtet sich nicht nach den Tabellen der Anlage zur 3. WaffVO, noch ist dort der Bezug zu einer bestimmten Tabelle hergestellt, sondern ist wesentlich umfassender und umfasst SÄMTLICHE aus Langwaffen zu verschießende Munition, sofern deren Verwendung nicht nach dem BJG verboten ist. Einem Erwerb von Kalibern wie 6,35 Browning, 7,65 Browning, 9mm Luger, 38 Spezial, 357 Magnum,40 S+W, 45 ACP, 454 Casull, 480 Ruger steht somit nichts entgegen.

Möglicherweise unzulässig wäre der erlaubnisfreie Erwerb von Kalibern wie 10mm Auto, 224 BOZ usw....


Gruß,


frogger
 
A

anonym

Guest
Die Idee, den Langwaffenbegriff solcherart auszudehnen, finde ich charmant. Jedenfalls vertretbar. Ich hoffe, diese Meinung läßt sich durchsetzen.

Ich kenne eine (1) Langwaffe im Kaliber 6,35mm Browning - welche kennst Du denn ?

Carcano
 
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Ergänzend zu meinem Kurzposting von heute, ist die ansicht froggers zu bestätigen.Der entsprechende Passus findet sich nicht im (handwerklich schlechten) Gesetz, sondern in Anlage 2 unter 2.3.
Danach sind "erlaubnisfrei" solche Einsteckläufe und Einsätze nur dann frei, wenn Schusswaffen, in die solche Teile passen, in der WBK eingetragen sind.

Insofern, trifft die alte Fassung "PTB=frei ab 18 Jahren" für die Teile nicht mehr zu.
Die von WuH bereits gegebene Auskunft ist daher zutreffend.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie das mit vor dem 19.9.2003 zulässig erworbenen Teilen ist, die ja im Gesetz vom 1.4. selbst an keiner Stelle als "verboten" oder nur mit Einschränkung erwerbbar erklärt wurden.
Es ist also zu klären, inwieweit sich der Besitzer eines solchen Gegenstandes strafbar macht, wenn er ALS JÄGER einen Altbesitz hat, ohne eine vorher besessene Waffe nicht mehr zu haben.

Nachdem sich solche Teile nur in Verbindung mit einer (vorhandenen) Schusswaffe verwenden lassen, insbesondere solche die KEINEN EIGENEN Verschluss haben, ist das Gesetz nicht schlüssig.

Angesprochen wurde auch schon die Munitionsfrage, die nicht einheitlich geklärt ist. Für fast alle Kurzwaffenpatronen gibt es auch Langwaffen, sodass die alte Klassifizierung nicht mehr zutrifft.
Es besteht aber in jedem Fall als Jäger das Bedürfnis um aus FSG Kurzwaffenmunition zu können. Soweit er keine KW des Kalibers und den Eintrag für Munitionserwerb hat, bleibt ihm nur für das betreffende Kaliber einen Munitionserwerb (natürlich gegen Gebühr)eintragen zu lassen.
Bislang ist noch nirgends verbindlich festgelegt, was in diesem (jagdlichen) Sinne Munition für LW oder KW ist.
Werde mal bei der Behörde nachfragen.
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Nachdem nun meine Unsicherheit,wie man als Nichtpistolenbesitzer überhaupt legal an Munition für diese Spielzeuge kommen soll hinreichend geklährt ist,stellt sich mir die nächste Frage :

Kann es sein,daß die Existenzberechtigung für diese 600g leichter als eine Pistole,grenzwertig schwache Mun verschiessenden,mit tesa vom Schlackern befreibaren,im Dunkeln beim Nachladen auf Nimmerwiedersehen im Matsch des Strassengrabens versinkenden Teile allein auf dem Umstand beruht,daß der Fangschuss mit Schrot durch das Jagdgesetz verwehrt wird?
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Soweit ich es verstanden habe, ist das Vermeiden von Spiel im Patronenlager nur auf größere Entfernung von Belang, aber nicht bei (fast) aufgesetztem Schuss.

Was die Wirkung angeht, ist eine 38 Spl+P aus einem FSG bestimmt nicht viel wirkungsschwächer als eine 357 Mag aus einer 2 Zoll „Snobnose“

Ein guter Revolver kostet gutes Geld und ist es sicher auch wert.
Nur: ein FSG der z.B. aus einer Flinte verschossen wird, kostet weniger als den zehnten Teil und hat die gleiche Wirkung.

Wem ein FSG in den Dreck fällt, dem fällt auch eine Schrotpatrone runter. Und liegt der Revolver im Dreck, ist es auch nicht anders.

Wie oft kommt auf TREIBjagden ein Stück Rehwild zu Schaden, in dem es gegen einen Zaun rennt, einen Baum anflieht oder sonst krank liegen bleibt. Da ist es für den Jäger allemal leichter auf den FSG umzuladen, wie es von Schrot auf Brenneke im Bedarfsfall auch üblich ist.

Wem so ein Gedrösel nicht liegt, der kann ja seinen 6-Zöller mitschleppen

Was die Erwerbsberechtigung angeht, müsste der Büma sich die WBK zeigen lassen, ob eine dafür passende Waffe eingetragen ist. Von WEM der FSG erworben wurde, lässt sich später nicht rückverfolgen, weil nicht eintragungspflichtig. Ergo: Ein weiterer Punkt für ein handwerklich schlechtes Gesetz.
Der Wegfall des Muni-Erwerbscheines ist dagegen zu begrüßen.
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O.K. Die Dinger sind gut,um Brennecke &Co.sein Machwerk um die Ohren zu hauen.
Aber in Punkto Tötungswirkung und Umfeldgefährdung bei Nahschüssen sind sie doch hoffnungslos einer Schrotpatrone unterlegen,oder sehe ich das falsch?
Gerade die von dir angeführten (Niederwild)Treibjagdsituationen hab ich öfter erleben müssen,bin als Hundeführer meist nah am Bail.
Wo liegt dann die Priorität ?
Ich denke ,der wahre Bock liegt im BJG.und dort sehe ich auch den Bedarf zur Änderung.

Horüdho,
 
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Hallo zusammen,

na geht doch! (sh. mein Posting an 2. Stelle)

Was den Munitonserwerb von Kurzwaffenmunition für die FSG betrifft, wäre es nur über einen Munitionserwerbschein möglich. Da nach dem alten Waffengesetz aber keine Möglichkeit mehr bestand getrennt von der WBK Munitionserwerbscheine auszustellen, haben die Waffenbehörden sie meist vernichtet.
So jedenfalls bei meiner Waffenbehörde. Jetzt hätten sie sie gerne wieder.

Aber auch dieses WaffG wird in einigen Jahren mit zusätzlichen Verordnungen "ganz klare Regeln" haben.

Waihei

besssi
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Moin,

für alle, die im Waffengesetz die interessanten Passagen zu diesem Thema nicht finden konnten, habe ich sie hier noch einmal einkopiert. Die Sachen sind nicht im Waffengesetz selbst, sondern in der Anlage zu finden. Daraus ergibt sich eindeutig die WBK-Pflicht dieser Teile und auch die Befreiung hinsichtlich Erwerb und Besitzes für Inhaber einer WBK mit der passenden Basiswaffe.

WaffG 2002 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3994 - 3998 >
Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
...
3.3
Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen
größeren Kalibers eingesteckt werden können.
...
3.6
Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten
Verschlusses.
3.7
Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe angepasst
und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.
********

Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1:
...
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
...
2.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
...
2.3
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu
bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine
Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis
eingetragen sind.

Gruß,

frogger
 

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