Moin!
In dem Artikel zu den Fangschußgebern hat sich ein eklatanter Fehler eingeschlichen.
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Ausreichend stark und dazu preisgünstig
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Für Schalenwild sind Fangschussgeber („FSG“) seit längerer Zeit bekannt. Sie bestehen aus einer Aluhülse in Form einer Schrotpatrone, in die ein gezogener Stahllauf mit Patronenlager eingesetzt ist. Die „Lauf“-Längen können dabei die Länge der „Schrot-Hülse“ überschreiten. Bei einer Gesamtlänge von neun Zentimetern liegt das Gewicht eines Fangschussgebers im Kaliber 12 für .38 Spezial-Munition (geladen) bei 100 Gramm. Das Gerät von Lothar Walther im Kaliber .38 Spezial mit gezogenem 60 mm-Lauf entspricht dabei etwa einem 2 1/3 Zoll-Revolverlauf. Mit „PTB“-Aufdruck gekennzeichnet, sind Fangschussgeber ab 18 Jahren frei verkäuflich. Ein Neubeschuss der Waffe entfällt.
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Die Aussage, daß Fangschußgeber WBK-frei seien, ist aufgrund folgender Rechtsgrundlage falsch. Ich zitiere der Einfachheit halber muni´s Beitrag im WO Forum unter Munitionsdsammeln:
Ich glaube das hat noch nicht jeder mitbekommen:
Viele Patronensammler haben in Ihren Sammlungen auch Einsteckpatronen liegen , mit denen kleinere Patronen aus grösseren kalibern verschossen werden können. So zum Beispiel, ne 12 er Schrot Aussenkontour, zum Verschiessen von .38 Special als Fangschuss, oder ähnliche Schrotreduzierpatronen; ne Aussenform 7,62x54R zum Verschiessen von 7,65 Browning, ne Einsatzpatrone 9Luger, oder ähnliches zum Verschiessen von 4mmM20 aus konvertierten Waffen -ich meine hier die einfachen, innen glatt gebohrten Einsätze zur Aufnahme lediglich der kleineren Patrone (Einsätze), als auch die zu der Familie der Einsteckläufchen zählenden Einsteckpatronen mit "gezogenem" Teil zum Verschiessen von 4mmM20 o.ä. aus z.B. 8x57, 12er schrot, 16er schrot...und so weiter..
Hat jeder in der Sammlung, oder viele Leute eben.
Waren auch bisher ab 18 erwerbbar...
ABER jetzt HALLO: Mit Inkrafttreten des neuen WRNRG sind diese zu Waffenteilen mutiert. Auf den ersten Blick kein grösseres Problem???
DOCH, denn sie können nur von solchen Leuten (weiterhin) besessen werden, die auch im Besitz einer WBK sind. NICHT irgendeiner WBK, sondern einer WBK wo auch die dazugehörige Grundwaffe eingetragen ist...und da haperts. Die meisten Patronensammler haben keine unendlich grossen WBKs mit allen möglichen Waffen darinnen, aber viele haben solche Einsätze..., die sie jetzt nicht mehr legal besitzen.....
Schön kleingeschrieben versteckt unter Anlage 2 Unterabschnitt 2 (Erlaubnisfreie Arten des Umgangs) -hört sich ja noch gut an: aber jetzt:
Nr.2 Erlaubnisfreier ERWERB und BESITZ DURCH INHABER einer WBK ..
Nr. 2.3:
Einsteckläufe (die gezogen sind *)xxxx, sowie Einsätze (* nicht gezogen!!), die dazu bestimmt sind, Munition mit kleineren Abmessungen zu verschießen.. UND DIE KEINE EINSTECKLÄUFE sind; FÜR
Schusswaffen, die BEREITS in der WBK des Inhabers einer Erlaubnis EINGETRAGEN sind...
(*Erklärungen in Klammern zur Verdeutlichung von mir)
Wer also sowas hat, sollte seine WBKs checken, denn ansonsten kann einem der Besitz von so nem Metallteil(ohne das eine entsprechende Waffe vorhanden ist) die Lizenzen kosten...
Wir haben hier schon so einen Fall (der allerdings in BW spielt). Jäger verkauft Doppelflinte Kal. 12- aus WBK ausgetragen-, hat dann einen "Hausbesuch- nein, nicht den seines Arztes, auch nicht des Bäckers seines Vertrauens, sondern von den Gruenen Marsmännchen. Und die finden sonst nix, ausser 2er solcher Einsteckpatronen 12 auf Kaliber .38 Spezial und 1 für Kaliber 12 auf Kaliber 9mm Flobert Schrot -mittig vesetzt, für die Randzündung-, die der arme Kerl entweder vergessen hatte, dem Neuerwerber seiner DO-flinte mitzugeben, oder die er auch nur schlicht und ergreifend in seiner Schublade vergessen hatte...und prompt läuft schon ein Verfahren gegen ihn....da er ja nicht den Besitz einer entsprechenden Waffe in seiner WBK (mehr) nachweisen konnte...Jagdschein hin oder her..wie Sachbearbeiter schon vorher schrieb..der JJS ist lediglich für den Erwerb von Langwaffen das "Bedürfnispapier" also der Bedürfnisnachweis...Der Besitz einer Waffe bedarf aber eines Eintrages in einer WBK, und mangels dieses "Eintrages" gibbet jetzt Ärcher...
Also Vorsicht, isses bässer als nachher nixxes gewisst zu habbn..
In diesem Sinne , hinterhältiger kann man den Gesetzestext nicht formulieren...wer vermutet schon unter der Überschrift Erlaubnisfreie Arten des Umgangs noch ein paar Fallgruben
Gruesse
Muni
*
Also ich hatte einige böse Anrufe zu ertragen bezüglich dieser Einsätze (glatt oder gezogen), bzw. der Einsteckläufchen. Mir wurde an den Kopf geworfen, ich hätte wohl übersehen, das diese Dinger mit PTB-Zeichen doch in Unterabschnitt 3 extra befreit wären....
Die Leute können anscheinend nicht lesen:
UA3 Nr.1. besagt lediglich, das diese Dingerchen dann OHNE BEDÜRFNISPRÜFUNG (Bedürfnisnachweis nach §4 bs.1 Nr.4 WRNRG) erworben und besessen werden können. Dieser Passus sagt aber nichts darüber aus, das dann keine Erwerbsgenehmigung in Form einer WBK vorliegen müsste. Dies ist nämlich dann eben in UA 2, lfd. Nr.2 geregelt, die eben den Erwerb der Teile in Unternummer 2.3 vom Vorliegen einer WBK beim Erwerber abhängig macht. Und zwar von einer WBK mit Waffeneintrag, in die die zu erwerbenden (oder besessenen) Einsteckläufe, bzw. Einsteckpatrönchen/Einsätze auch hineinpassen.
Falls ich falschliege, ist das nur um euer Wissen zu testen.Schreibfehler dürfen gerne gesammelt und behalten werden..
PS: Angeblich hätte IS7 (?) und das LKA entscheiden, das diese Teile FREI AB 18 Jahren wären und nach wie vor gekauft und besessen werden dürfen. hat einer da Näheres....beim LKA Bln würde mich allerdings garnix wundern, und bei IS7??? naja, Wutzi dingsbums wird auch noch nit alles wissen, oder??
GF
Muni
****************+
Gruß,
frogger
In dem Artikel zu den Fangschußgebern hat sich ein eklatanter Fehler eingeschlichen.
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Ausreichend stark und dazu preisgünstig
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Für Schalenwild sind Fangschussgeber („FSG“) seit längerer Zeit bekannt. Sie bestehen aus einer Aluhülse in Form einer Schrotpatrone, in die ein gezogener Stahllauf mit Patronenlager eingesetzt ist. Die „Lauf“-Längen können dabei die Länge der „Schrot-Hülse“ überschreiten. Bei einer Gesamtlänge von neun Zentimetern liegt das Gewicht eines Fangschussgebers im Kaliber 12 für .38 Spezial-Munition (geladen) bei 100 Gramm. Das Gerät von Lothar Walther im Kaliber .38 Spezial mit gezogenem 60 mm-Lauf entspricht dabei etwa einem 2 1/3 Zoll-Revolverlauf. Mit „PTB“-Aufdruck gekennzeichnet, sind Fangschussgeber ab 18 Jahren frei verkäuflich. Ein Neubeschuss der Waffe entfällt.
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Die Aussage, daß Fangschußgeber WBK-frei seien, ist aufgrund folgender Rechtsgrundlage falsch. Ich zitiere der Einfachheit halber muni´s Beitrag im WO Forum unter Munitionsdsammeln:
Ich glaube das hat noch nicht jeder mitbekommen:
Viele Patronensammler haben in Ihren Sammlungen auch Einsteckpatronen liegen , mit denen kleinere Patronen aus grösseren kalibern verschossen werden können. So zum Beispiel, ne 12 er Schrot Aussenkontour, zum Verschiessen von .38 Special als Fangschuss, oder ähnliche Schrotreduzierpatronen; ne Aussenform 7,62x54R zum Verschiessen von 7,65 Browning, ne Einsatzpatrone 9Luger, oder ähnliches zum Verschiessen von 4mmM20 aus konvertierten Waffen -ich meine hier die einfachen, innen glatt gebohrten Einsätze zur Aufnahme lediglich der kleineren Patrone (Einsätze), als auch die zu der Familie der Einsteckläufchen zählenden Einsteckpatronen mit "gezogenem" Teil zum Verschiessen von 4mmM20 o.ä. aus z.B. 8x57, 12er schrot, 16er schrot...und so weiter..
Hat jeder in der Sammlung, oder viele Leute eben.
Waren auch bisher ab 18 erwerbbar...
ABER jetzt HALLO: Mit Inkrafttreten des neuen WRNRG sind diese zu Waffenteilen mutiert. Auf den ersten Blick kein grösseres Problem???
DOCH, denn sie können nur von solchen Leuten (weiterhin) besessen werden, die auch im Besitz einer WBK sind. NICHT irgendeiner WBK, sondern einer WBK wo auch die dazugehörige Grundwaffe eingetragen ist...und da haperts. Die meisten Patronensammler haben keine unendlich grossen WBKs mit allen möglichen Waffen darinnen, aber viele haben solche Einsätze..., die sie jetzt nicht mehr legal besitzen.....
Schön kleingeschrieben versteckt unter Anlage 2 Unterabschnitt 2 (Erlaubnisfreie Arten des Umgangs) -hört sich ja noch gut an: aber jetzt:
Nr.2 Erlaubnisfreier ERWERB und BESITZ DURCH INHABER einer WBK ..
Nr. 2.3:
Einsteckläufe (die gezogen sind *)xxxx, sowie Einsätze (* nicht gezogen!!), die dazu bestimmt sind, Munition mit kleineren Abmessungen zu verschießen.. UND DIE KEINE EINSTECKLÄUFE sind; FÜR
Schusswaffen, die BEREITS in der WBK des Inhabers einer Erlaubnis EINGETRAGEN sind...
(*Erklärungen in Klammern zur Verdeutlichung von mir)
Wer also sowas hat, sollte seine WBKs checken, denn ansonsten kann einem der Besitz von so nem Metallteil(ohne das eine entsprechende Waffe vorhanden ist) die Lizenzen kosten...
Wir haben hier schon so einen Fall (der allerdings in BW spielt). Jäger verkauft Doppelflinte Kal. 12- aus WBK ausgetragen-, hat dann einen "Hausbesuch- nein, nicht den seines Arztes, auch nicht des Bäckers seines Vertrauens, sondern von den Gruenen Marsmännchen. Und die finden sonst nix, ausser 2er solcher Einsteckpatronen 12 auf Kaliber .38 Spezial und 1 für Kaliber 12 auf Kaliber 9mm Flobert Schrot -mittig vesetzt, für die Randzündung-, die der arme Kerl entweder vergessen hatte, dem Neuerwerber seiner DO-flinte mitzugeben, oder die er auch nur schlicht und ergreifend in seiner Schublade vergessen hatte...und prompt läuft schon ein Verfahren gegen ihn....da er ja nicht den Besitz einer entsprechenden Waffe in seiner WBK (mehr) nachweisen konnte...Jagdschein hin oder her..wie Sachbearbeiter schon vorher schrieb..der JJS ist lediglich für den Erwerb von Langwaffen das "Bedürfnispapier" also der Bedürfnisnachweis...Der Besitz einer Waffe bedarf aber eines Eintrages in einer WBK, und mangels dieses "Eintrages" gibbet jetzt Ärcher...
Also Vorsicht, isses bässer als nachher nixxes gewisst zu habbn..
In diesem Sinne , hinterhältiger kann man den Gesetzestext nicht formulieren...wer vermutet schon unter der Überschrift Erlaubnisfreie Arten des Umgangs noch ein paar Fallgruben
Gruesse
Muni
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Also ich hatte einige böse Anrufe zu ertragen bezüglich dieser Einsätze (glatt oder gezogen), bzw. der Einsteckläufchen. Mir wurde an den Kopf geworfen, ich hätte wohl übersehen, das diese Dinger mit PTB-Zeichen doch in Unterabschnitt 3 extra befreit wären....
Die Leute können anscheinend nicht lesen:
UA3 Nr.1. besagt lediglich, das diese Dingerchen dann OHNE BEDÜRFNISPRÜFUNG (Bedürfnisnachweis nach §4 bs.1 Nr.4 WRNRG) erworben und besessen werden können. Dieser Passus sagt aber nichts darüber aus, das dann keine Erwerbsgenehmigung in Form einer WBK vorliegen müsste. Dies ist nämlich dann eben in UA 2, lfd. Nr.2 geregelt, die eben den Erwerb der Teile in Unternummer 2.3 vom Vorliegen einer WBK beim Erwerber abhängig macht. Und zwar von einer WBK mit Waffeneintrag, in die die zu erwerbenden (oder besessenen) Einsteckläufe, bzw. Einsteckpatrönchen/Einsätze auch hineinpassen.
Falls ich falschliege, ist das nur um euer Wissen zu testen.Schreibfehler dürfen gerne gesammelt und behalten werden..
PS: Angeblich hätte IS7 (?) und das LKA entscheiden, das diese Teile FREI AB 18 Jahren wären und nach wie vor gekauft und besessen werden dürfen. hat einer da Näheres....beim LKA Bln würde mich allerdings garnix wundern, und bei IS7??? naja, Wutzi dingsbums wird auch noch nit alles wissen, oder??
GF
Muni
****************+
Gruß,
frogger