Zeit artikel ..Wolf

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Wenn man diese Abschüsse dann noch auf die Problemwölfe beschränken würde, jedenfalls so lange, das eine stabile Dichte nicht überschritten werden würde, könnte man doch meinen, dass die Wolfsstreichler damit leben könnten.

Sollte das nicht der Fall sein, so sieht man daran, das es nur um verblendete Ideologie geht und nicht um ein tragbares Zusammenleben zwischen Mensch und Wolf.

Nur eines bereitet mir immer noch erhebliche Kopfschmerzen:

Sollte man sich dazu durchringen, den Wolf in das Jagdrecht aufzunehmen, so wird es Ruck- Zuck so sein, dass man die Kosten der entstandene Schäden auf die jeweiligen Jagdpächter abwälzen möchte (Wildschaden).

Davor sei an dieser Stelle nochmals ausdrücklich gewarnt.

Fuchs und Dachs

sind im Jagdrecht; wenn die den Hühnerstall ausräumen oder die Biogänse zehnten musst Du es auch nicht bezahlen ...

Gruß,

Mbogo
 
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wie selektiert man einen Problemwolf ?
Vielleicht indem man die Jagd auf entsprechende besiedlungsnahe Gebiete einschränkt.
Oder verstärkt auf solche Regionen in denen Wolfsübergriffe stattfinden.

Nur so ne Idee...
Jedenfalls darf man doch ruhig mal etwas kreativer an die Sache rangehen. Der Vorschlag ist schonmal nicht schlecht, zielt er dem Anschein nach doch darauf ab die Interessen mehrerer Interessensgruppen zusammenzubringen
 
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Fuchs und Dachs

sind im Jagdrecht; wenn die den Hühnerstall ausräumen oder die Biogänse zehnten musst Du es auch nicht bezahlen ...

Gruß,

Mbogo


Im Prinzip hast Du recht, aber für die Wolfsschäden zahlt jetzt ein anderer (respektiv der Steuerzahler) und dieser Zahlungspflichtige möchte die Kosten verständlicherweise sicherlich gerne weiterreichen.
 
S

scaver

Guest
45a Umgang mit dem Wolf (1)Das Füttern und Anlocken mit Futter von wildlebenden Exemplaren der Art Wolf (Canis lupus) ist verboten. Ausgenommen sind Maßnahmen der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. § 45 Absatz 5 findet keine Anwendung. (2)§ 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Ab-schuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichen und zeitlichen Zu-sammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schä-den zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf. Die in Satz 1 geregelte Möglichkeit des Abschusses weiterer Wölfe gilt auch für Ent-nahmen im Interesse der Gesundheit des Menschen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4. (3)Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur sind durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde zu entnehmen; die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 gelten nicht.

-4-(4)Bei der Bestimmung von geeigneten Personen, die eine Entnahme von Wöl-fen nach Erteilung einer Ausnahme gemäß § 45 Absatz 7, auch in Verbindung mit Absatz 2, sowie nach Absatz 3 durchführen, berücksichtigt die für Naturschutz und Landschafts-pflege zuständige Behörde nach Möglichkeit die Jagdausübungsberechtigten, soweit diese ihr Einverständnis hierzu erteilen. Erfolgt die Entnahme nicht durch die Jagdausübungsbe-rechtigten, sind die Maßnahmen zur Durchführung der Entnahme durch die Jagdaus-übungsberechtigten zu dulden. Die Jagdausübungsberechtigten sind in geeigneter Weise möglichst vor Beginn über Maßnahmen zur Entnahme zu benachrichtigen; ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zur Unterstützung bei der Durchführung der Entnahme zu geben.“

das hilft nur scheinbar.
Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Ab-schuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichen und zeitlichen Zu-sammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schä-den zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf.
denn wie bei Rodi soll ja nur der entnommen werden. Und dies ist eben nicht möglich. Dies wird aber der Regelfall sein. Alles andere in diesem Gummiparagraphen zur Verhinderung effektiver Wolfsjagd ist hinderlich. Siehe Schleswig-Holstein.
Alles Theorie - null Praxiserfahren, steckt dahinter. Man wird immer versuchen einem Wolf die Schuld zu geben, das verhindert die Wolfsjagd per se.

Würde man mein Zitat tatsächlich so umsetzen, wäre das die freie Jagd auf den Wolf, in D undenkbar, nicht bei 1300 Individuen.

sca
 
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S

scaver

Guest
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das hilft nur scheinbar.

denn wie bei Rodi soll ja nur der entnommen werden. Und dies ist eben nicht möglich. Dies wird aber der Regelfall sein. Alles andere in diesem Gummiparagraphen zur Verhinderung effektiver Wolfsjagd ist hinderlich. Siehe Schleswig-Holstein.
Alles Theorie - null Praxiserfahren, steckt dahinter. Man wird immer versuchen einem Wolf die Schuld zu geben, das verhindert die Wolfsjagd per se.

Würde man mein Zitat tatsächlich so umsetzen, wäre das die freie Jagd auf den Wolf, in D undenkbar, nicht bei 1300 Individuen.
sca

Du hast offenbar nicht richtig gelesen! Genau DIESES enge Korsett wird eben künftig durch die noch zu beschließenden Regelungen des § 45a potentiell geöffnet, vereinfacht gesagt, wenn die Schadensschwelle überschritten wird, kann ein "Heran-Schießen" an den tatsächlichen Schadensverursacher ermöglicht werden.
 
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dann zeig die privatohotos der zahlreichen wölfe . und sag nicht du hattest kein hdy ;-)
 
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dachte ichs mir doch dass nix kommt ;'-) ohne bilder bist du nen forumsträumer und hattest noch nie in freier wildbahn nen wolf zu gesicht .
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
dachte ichs mir doch dass nix kommt ;'-) ohne bilder bist du nen forumsträumer und hattest noch nie in freier wildbahn nen wolf zu gesicht .

Eigentlich sagt das ganze mehr über dich aus, du schleichst also immer mit dem Mobiltelefon im Anschlag durch den Wald?
Ich hab eher den eindruck, dass du noch nie einen Fuß jagdlich in den Busch gesetzt hast.

Stell ich ein Bild ein, willst du als nächstes den Beleg ich hätte es selbst gemacht oder der Wolf wird als Hund bezeichnet?

Echt jetzt - so naiv kann einer allein doch nicht sein, werd erwachsen.

CdB
 

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