Zielbeleuchtung mit Waffe verbunden.

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Gelöschtes Mitglied 6300

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Im Artikel "Restlicht kontra Wärmebild" (W&H 12/2020) wird auf S. 54/55 ein IR-Aufheller gezeigt, der direkt am NightPearl angebracht ist. Der Aufheller sei, außer bei ausreichendem Mondlicht, notwendig. In D ist die Verbindung von Zielbeleuchtung und Waffe doch verboten, oder? Heißt das, dass der NightPearl in D letztlich nur bei ausreichend Mondschein genutzt werden kann?
 
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In Bayern dank der Allgemeinverfügungen ist es erlaubt, es seih denn man wohnt im falschen Landkreis.

Wenn es Dunkel ist, kann man auch kein Restlicht verstärken, also braucht man eine Lichtquelle...

Falls Lichtquellen über das Landesjagdgesetz erlaubt ist, kann man den IR Strahler in der Hand halten, am Pirschstock, der Kanzel oder per Kopfhalter nutzen.
 
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Gelöschtes Mitglied 16028

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In Bayern dank der Allgemeinverfügungen ist es erlaubt,
NEIN dafür bedarf es einer sogenannten Beauftragung nur über diesen Weg unterliegt der Beauftragte nicht dem Waffengesetz. Im Rahmen der Beauftragung! Eine Allgemein Verfügung die das Montieren von Licht an Waffen verfügt gibt es nicht.
Die Allgemeinverfügung betrifft lediglich das Jagdrecht. Dort wird der Einsatz von IR erlaubt was aber keine Auswirkung auf das dem Bund unterliegende Waffenrecht hat und dort ist er VERBOTEN LEIDER.
 
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Man unterliegt immer dem WaffG und das Verbot besteht auch in Bayern.
Es ist schließlich ein Bundesgesetz.

Es gibt eben nur Ausnahmegenehmigungen (welche ebenfalls durch das WaffG ermöglicht werden) der einen oder anderen Art.

Nur, um die Krointhe auch korrekt zu kacken ;)
 
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Gelöschtes Mitglied 16028

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Man unterliegt immer dem WaffG und das Verbot besteht auch in Bayern.
Es ist schließlich ein Bundesgesetz.

Es gibt eben nur Ausnahmegenehmigungen (welche ebenfalls durch das WaffG ermöglicht werden) der einen oder anderen Art.

Nur, um die Krointhe auch korrekt zu kacken ;)
Diese Ausnahmen vom Bundeswaffengesetz erlässt aber keine Bayrische Provinz UJB per Allgemein Verfügung. Die Beauftragung ist wasserdicht überhaupt kein Thema ist aber Personenbezogen! Ob eine UJB per Allgemein Verfügung vom Bundeswaffengesetz dahingehend befreien kann?
 
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Man unterliegt immer dem WaffG und das Verbot besteht auch in Bayern.
Es ist schließlich ein Bundesgesetz.

Es gibt eben nur Ausnahmegenehmigungen (welche ebenfalls durch das WaffG ermöglicht werden) der einen oder anderen Art.

Nur, um die Krointhe auch korrekt zu kacken ;)
Ja,für mich ist das Ganze mitlerweilen nicht mal mehr zum Heulen.Lachen ist bei dieser dt. Posse am ehesten angebracht.
 
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richtig lustig ist es erst wenn einer der mein Gesetzestreu zu handeln dafür den Schein abgibt "weil er was nicht richtig verstanden hat" ein Schelm wer böses denkt.
Naja,von solchen Fällen hab ich noch nicht gehört. Ich gehe,sorry, mal davon aus,daß niemand einen legal erworbenen Strahler oder sonstwas als Rechtshänder in der Linken hält und mit dem am Blatt eingezogenen und eingeklemmten Schaft,mit dem rechten Zeigefinger durchzieht.Daß das vermutlich bar jeglicher Praxis zum Standart erhoben wird,glauben doch nicht mal Absolventen eines Brettergymnasiums(sagt man hier zur bestimmten Schultyp).Aber offenbar gibts noch Beschulungen,die weit darunter liegen. (sieh`s als Satire).
 
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Ich mache das schon. Es ist auch ganz einfach und die linke Hand ist dazu vorn und die Rechte hinten. Alles da wo es hingehört.
Gibt verschiedene Varianten um das zu erledigen.
 
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Ja klar doch,das macht ja jeder so . Andererseits macht man sich ja strafbar und riskiert den JS,wenn man Dich auf dem Hochstand mal kontrolliert. Also immer schön konform gehen und die Klemmmontage an einer Goldkette um den Hals tragen. Zugegebenermaßen brauch ich so einen Trödel sowieso nicht.Ich jage noch wie mein Urgroßvater,halt nur statt dem Rep. an der Wand,jetzt im B-Schrank.:)
 
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Ich rede von keiner -auch nur im Ansatz- illegalen Handhabung.
Also nochmal: Linke hält die Lampe und den Vorderschaft und rechts ist genau wie immer.
Bilder hatte ich bereits zahlreich eingestellt.
 
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Gelöschtes Mitglied 6300

Guest
Was ist erlaubt??
Zielbeleuchtung mit Waffe verbunden??
oder was meinst du??

genau das war der erste Teil der Frage!

a) In D ist die Verbindung von Zielbeleuchtung und Waffe doch verboten, oder?
Ich geb jetzt mal selbst die Antwort:
Ja, (immer noch) verboten, aber es gibt Ausnahmen (beispielsweise im Landkreis Main-Spessart)

I. In Einschränkung des Verbots des § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a BJagdG ist es im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorschriften Inhabern eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 2 BJagdG gestattet,  künstliche Lichtquellen,  Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels und  Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, wobei ausschließlich die waffenrechtlich gem. § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG zulässigen Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze erfasst sind, sowohl in Verbindung mit einer Jagdlangwaffe als auch ohne Verbindung zu einer Jagdlangwaffe im Landkreis Main-Spessart für die Bejagung von ausschließlich Schwarzwild einschließlich des Ein- und Anschießens im Jagdrevier zu verwenden.


Der zweite Teil meiner Frage war:

b) Heißt das, dass der NightPearl in D letztlich nur bei ausreichend Mondschein genutzt werden kann?
Ich geb jetzt auch hierfür mal selbst die Antwort:
Nein, er darf wegen des angebauten Strahler (mit regionalen Ausnahmen) nicht eingesetzt werden. W&H trägt mit diesem Artikel eventuell sogar zu rechtswidrigem Verhalten bei. Im Artikel fehlt der Hinweis auf das nach wie vor bestehende Verbot in D.

Dank an Spessartjaga. Ich versuche mal mit diesem Amtsblattauszug eine Stellungnahme für meine Region zu bekommen.
 
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Auch hier ist -wie deutlich herauslesbar ist- nur das jagdrechtliche Verbot vom BJagdG aufgehoben worden.
Man braucht weiterhin eine waffenrechtliche Ausnahmegenehmigung.
Entweder nach 40(2) oder nach 40(4) WaffG.
 
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