Mal als Randnotiz. Brandenburg hatte in der DVO zum LJG schon eine Weile vor der WaffGÄ Nachtsicht freigegeben. Das war auch nur rein jagdrechtlich.
Niemand durfte deshalb sowas draufbauen.
Die Forst hatte entsprechende Ausnahmegnehmigungen vom WaffG. Für die hat man das jagdrechtlich umgesetzt, da diese ganzen Verfügungen alles nur begrenzt in ihrer Wirkung sind und es eine tatsächliche Rechtsgrundlage braucht.
Das BJagG hat auch automatische Schusswaffen für die Jagd auf Wild mit 2 Schuss geladen zugelassen. Auch hier gab es aber ein waffenrechtliches Verbot, was trotzdem galt.
Vielleicht versteht man so nochmal was durch was geregelt ist.
Bayern spart sich nur die Beschreibung in den Beauftragungen indem es jagrechtliche Allgemeinverfügungen erlässt. Diese haben keinerlei waffenrechtliche Ausnahmen.
Erstens weils nicht drinsteht. Zweitens weils nicht gegen das WaffG verstoßen kann.
Einfach nocmal nachlesen wie oft da jagdrechtlich, Jagdrecht und der Bezug BJagdG steht.
Und das man zum WaffG keine Silbe findet.
Da brauche ich die Allgemeinverfügung nichtmal öffnen, um das zu sagen.