Zielbeleuchtung mit Waffe verbunden.

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Gelöschtes Mitglied 16028

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a) In D ist die Verbindung von Zielbeleuchtung und Waffe doch verboten, oder?
Ich geb jetzt mal selbst die Antwort:
Ja, (immer noch) verboten, aber es gibt Ausnahmen (beispielsweise im Landkreis Main-Spessart)
NEIN es gibt KEINE Ausnahmen vom Waffengesetz
die auf einer Jagdrechtlichen Allgemeinverfügung beruhen.
 
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Mal als Randnotiz. Brandenburg hatte in der DVO zum LJG schon eine Weile vor der WaffGÄ Nachtsicht freigegeben. Das war auch nur rein jagdrechtlich.
Niemand durfte deshalb sowas draufbauen.
Die Forst hatte entsprechende Ausnahmegnehmigungen vom WaffG. Für die hat man das jagdrechtlich umgesetzt, da diese ganzen Verfügungen alles nur begrenzt in ihrer Wirkung sind und es eine tatsächliche Rechtsgrundlage braucht.
Das BJagG hat auch automatische Schusswaffen für die Jagd auf Wild mit 2 Schuss geladen zugelassen. Auch hier gab es aber ein waffenrechtliches Verbot, was trotzdem galt.

Vielleicht versteht man so nochmal was durch was geregelt ist.
Bayern spart sich nur die Beschreibung in den Beauftragungen indem es jagrechtliche Allgemeinverfügungen erlässt. Diese haben keinerlei waffenrechtliche Ausnahmen.
Erstens weils nicht drinsteht. Zweitens weils nicht gegen das WaffG verstoßen kann.

Einfach nocmal nachlesen wie oft da jagdrechtlich, Jagdrecht und der Bezug BJagdG steht.
Und das man zum WaffG keine Silbe findet.
Da brauche ich die Allgemeinverfügung nichtmal öffnen, um das zu sagen. ;)
 
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Gelöschtes Mitglied 16028

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Mal als Randnotiz. Brandenburg hatte in der DVO zum LJG schon eine Weile vor der WaffGÄ Nachtsicht freigegeben. Das war auch nur rein jagdrechtlich.
Niemand durfte deshalb sowas draufbauen.
Die Forst hatte entsprechende Ausnahmegnehmigungen vom WaffG. Für die hat man das jagdrechtlich umgesetzt, da diese ganzen Verfügungen alles nur begrenzt in ihrer Wirkung sind und es eine tatsächliche Rechtsgrundlage braucht.
Das BJagG hat auch automatische Schusswaffen für die Jagd auf Wild mit 2 Schuss geladen zugelassen. Auch hier gab es aber ein waffenrechtliches Verbot, was trotzdem galt.

Vielleicht versteht man so nochmal was durch was geregelt ist.
Bayern spart sich nur die Beschreibung in den Beauftragungen indem es jagrechtliche Allgemeinverfügungen erlässt. Diese haben keinerlei waffenrechtliche Ausnahmen.
Erstens weils nicht drinsteht. Zweitens weils nicht gegen das WaffG verstoßen kann.

Einfach nocmal nachlesen wie oft da jagdrechtlich, Jagdrecht und der Bezug BJagdG steht.
Und das man zum WaffG keine Silbe findet.
Da brauche ich die Allgemeinverfügung nichtmal öffnen, um das zu sagen. ;)
Die lesen alle in irgendwelchen Jagdrechtlichen Verfügungen was von Licht ist erlaubt und begreifen nicht was es mit der Erlaubnis auf sich hat und das diese Waffenrechtlich keinerlei Einfluss hat.
Mit licht Jagen JA
Licht an der Waffe zB. Pard etc ist und bleibt VERBOTEN Ausnahmen hat
Mantelträger hier schon 1000 mal genannt
 
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Gelöschtes Mitglied 6300

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Ok, schwer zu verstehen. Ich bin kein Jurist. Das Amtsblatt ist vom 25. Juni 2020. Das würde bedeuten, eine staatliche Institution weist auf eine Handlungsoption hin, die vom Waffengesetz verboten ist. Ich bitte Spessartjagga im Interesse aller diesen Sachverhalt mit seinem Landratsamt abzuklären.

Anders als im o.g. Landkreis sind bei uns die Verwendung von Lampen an Nachtsichtgeräten auch jagdrechtlich verboten! Wobei ich den rot-markierten Passus als etwas schwer zu verstehen ansehe: An Sportoptiken (?) dürfen sicherlich auch keine Aufheller montiert werden.

Dazu die Information aus dem Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz vom 25.06.2020:

Bekanntmachung der oberen Jagdbehörde
...
Die Zentralstelle der Forstverwaltung - obere Jagdbehörde -, ...
Zur Erlegung von Schwarzwild wird gem. § 23 Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJG) eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach § 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG für alle Jagdbezirke in Rheinland-Pfalz zugelassen.

II. Nebenbestimmungen
1. Die Ausnahme vom jagdrechtlichen Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach § 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG zur Erlegung von Schwarzwild erfolgt bis auf Widerruf.
2. Bei der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen bleiben die waffenrechtlichen Vorschriften unberührt.
3. Die Geräte dürfen - anders als bei Sportoptiken - in Verbindung mit Schusswaffen über keine integrierten Vorrichtungen zum Beleuchten oder Anstrahlen des Ziels wie z. B. Infrarot-Aufheller, Lampen etc. verfügen.

An dieser Stelle wird ausdrücklich auf das Merkblatt des Bundeskriminalamtes zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

...
 
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Nein. viel einfacher.
Es gibt jagdrechtlicher Erlaubnisse. Das ist im Rahmen seiner Befugnisse.
Diese jagdrechtlichen Erlaubnisse kann nun jeder nutzen. siehe Schalldämpfer.
Andere jagdrechtliche Erlaubnisse haben aber ein waffenrechtliches VErbot.
Das hebt die Allgemeinverfügung nicht auf. Es regelt ja (explizit genannt) nur jagdrechtliche Angelegenheiten.
Due jagdrechtliche Ausnahme kann aber wieder jemand nutzen, der eine Ausnahme nach waffG 40(2) und 40(4).
Die waffenrechtliche Ausnahmegenehmigung kann wiederum jagdrechtlich nicht ohn die Allgemeinverfügung genutzt werden, da das bayrische Jagdgesetz sowohl doe Anchtsichttechnik als auch die Schaldämpfer zur Jagd verbietet.

Beide Rechtbereiche einfach trennen. Die Allgemeinverfügung benennt nur jagrechtliche Angelegenheiten.
Kurzform: Es braucht neben der jagrechtlichen Asunahme in der allgemeinverfügung die behördliche Beauftragung für die waffenrechtliche Ausnahme. Beides spielt zusammen und funktioniert auch nur gemeinsam.

Zum waffenrechtlichen Verbot bestehen spätestens seit Erscheinen des Merkblatts des BKA -zuständige Behörde nach $2 WaffG (hier i.V.m. $40 waffG)- keinerlei Zweifel.
Und dafür kann der Landkreis keine Ausnahme schreiben und hat er mit Sicherheit nicht. Es wird alles jagdrechtlichen Bezug haben.
 
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Gelöschtes Mitglied 16028

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Ok, schwer zu verstehen. Ich bin kein Jurist. Das Amtsblatt ist vom 25. Juni 2020. Das würde bedeuten, eine staatliche Institution weist auf eine Handlungsoption hin, die vom Waffengesetz verboten ist.
Nein tun sie nicht! hier werden nur die Jagdrechtlichen Beschränkungen aufgehoben. Das Waffengesetz bleibt davon völlig unberührt.
Ich darf mit licht Jagen JA das erlaubt das Jagdgesetz nach der Verfügung.
Die Lampe darf an der Waffe befestigt sein NEIN das verbietet das Waffengesetz. Ist doch einfach.
Ausnahme BKA Sondergenehmigung oder Staatliche Beauftragung.

Ich weiß es ist mit dem neuen Waffenrecht endgültig das
Chaos eingezogen und keiner weiß mehr was er darf und was nicht einige behaupten das hätte System und währe so gewollt
 
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Gelöschtes Mitglied 6300

Guest
Das war deine Frage!
und wenn dann als Antwort kommt
https://forum.wildundhund.de/threads/zielbeleuchtung-mit-waffe-verbunden.127720/post-4300125
In Main Spessart ist es jetzt erlaubt.
Muss man ja mal nachfragen was jetzt erlaubt ist;)
Ja, schon richtig. Wie gesagt, ich bin kein Jurist. Ich verstehe zwar, dass Dinge in verschiedenen Gesetzen aus unterschiedlicher Sicht auch unterschiedlich geregelt sein können. Ich kann aber nicht verstehen, das eine amtliche Veröffentlichung gerade jetzt derart unsensibel mit der möglichen Wirkung seiner Veröffentlichung umgeht. Unbeachtet der Tatsache, dass ich vorerst keine Aufheller an der Waffe nutze, halte ich es aber für geboten diesen Punkt rechtssicher zu klären. Du hast sicherlich Verständnis, dass dies nicht in einem Forum möglich ist.
Ich werde die Woche bei offizieller Stelle nachfragen.
 
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Das Amt hat alles richtig gemacht. Die erlässt nur die jagdrechtlichen Dinge.
So wurde das in Bayern vorgegeben. Man bekommt es nicht hin ,im JagdG oder mit einer Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz, die Sache rund zu machen.

Die Allgemeinverfügungen sind aber nur eine Folge. Man hatte ja zuvor mit der behördlichen beauftragung agiert. Diese sind aber nur räumlich und zeitlich begrenzt möglich (alles andere mal außen vorgelassen). Dort war dann das waffenrechtliche und das jagdrechtliche gemeinsam geregelt.
Nun wurde das WaffG geändert. es musste nicht mehr alles in die Beauftragung.
Zur Vereinfachung hat man also weiter beauftragt, die jagdrechtlichen Sachen aber herausgelassen und dies landesweit weitestgehend einheitlich, jagrechtlich in Allgemeinverfügungen verpackt.

Wie jeder weiß, darf man aber nicht mit Dingen jagen, die das WaffG verbietet. Das gilt nicht nur bei den künstlichen Lichtquellen. Vieles darf auch garnicht besitzen.

So die Kurzform ohne jetzt nachzuschlagen oder den Quellbeleg heranzuzitieren.
 
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Gelöschtes Mitglied 6300

Guest
Ja, danke Mantelträger. Wahrscheinlich bist Du Anwalt und verstehst was Du sagst. Für mich hört sich das so an, als ob Du im einen Satz etwas für richtig hinstellst, was Du im nächsten Satz als unrichtig ansiehst. Sei mir bitte nicht böse, ich habe während meines Beruflebens hauptsächlich mit physikalischen bzw. chemischen Fragestellungen und darüber hinaus auch noch mit etwas Personalführung zu tun gehabt. Diese Dinge sind Gottseidank eindeutig und entweder richtig oder falsch. Mein Fazit ist zur Zeit, dass ich die Finger von diesem ganzen Schnickschnack lasse, bis es eindeutig geregelt ist und dies auch von allen so verstanden wird. Und selbst wenn die juristische Frage eindeutig beantwortet ist, bleiben noch offene technische Aspekte wie z.B. ob das Aufklemmen auf dem Zielfernrohr nicht letztlich der Optik aufgrund der beim Schuss auftretenden Kräfte schadet. Aber das ist ein vollständig anderes Thema und ich möchte das auch in diesem Faden nicht thematisieren.
Ich frage dennoch mal an offizieller Stelle nach.
 
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Du musst dir das so vorstellen.
Es wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben (Analogie Jagrecht).
Für alle Fahrzeuge (PKw und Motorräder) gilt nun 80km/h statt zuvor 60.
Du würdest jetzt gern mal mit nem Motorrad 80 da lang fahren.
Du hast aber nur einen Autoführerschein (Analogie Waffenrecht).
Obwohl da jetzt alle 80 fahren dürfen, darfst du da trotzdem nicht Motorradfahren, da dir dafür die Erlaubnis (behördliche Beauftragunggemäß WaffG) fehlt ;)


Es gibt eben ein Waffengesetz
Und es gibt die Jagdgesetze.
Beide regeln jeweils Dinge in ihrem Bereich.
 

tar

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Nanu, ich dachte ein heisses Leichkraftrad wäre auch schon beim Autoführerschein mit enthalten.
;)
 

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