Zielbeleuchtung mit Waffe verbunden.

  • Ersteller Gelöschtes Mitglied 6300
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Hallo zurück ;)
Da brauchst gar keine Fachleute. Man muss nur das ganz klar formulierte Gesetz lesen, zig Zeitungsberichte die das gleiche sagen glauben oder einfach das Merkblatt des BKA dazu zur Hand nehmen.
Am einfachsten und klarsten finde ich aber das Gesetz. Kurze Sätze und jeweils mit einem klaren Verweis auf die Erläuterung.
Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt.
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;
4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
Das ist also im Gesetz erlaubt.
Das nun folgende steht weiterhin unter Verbote. Das sind Strahler an der Waffe
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);
4.1
Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt.
4.2
Ganz klar, einfach und unmissverständlich.
Norm. Erläuterung. Begriffsbestimmung.

Das ist doch fast schon so einfach wie Physik ;)

Hier nochmal in aller Ausführlichkeit von der zuständigen Behörde erklärt.
https://www.bka.de/SharedDocs/Downl...en/MerkblattNachtsichtvor_aufsatzgeraete.html

Eine korrekte Aussage eines Landratsamts zu erhalten, ist da schon schwieriger ;)
 
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Gelöschtes Mitglied 6300

Guest
Hier nochmal in aller Ausführlichkeit von der zuständigen Behörde erklärt.
Danke für deas BKA-Merkblatt. Es ist wenigstens eindeutig. Ich glaube, dass meine Frage damit abschließend beantwortet ist. Ich hoffe, das das Landratsamt jetzt nichts anderes antwortet. Für mich habe ich allerdings entschieden, keinen Euro in den erlaubten Teil dieser Technik zu investieren und in den verbotenen sowieso nicht.
 
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Demnach wäre ein Pard mit ausgebautem IR-Strahler in Verbindung mit dem Zielfernrohr auf der Waffe zumindest waffenrechtlich schonmal zulässig?
In BW könnte damit Schwarzwild bejagt werden, wenn ich einen IR-Strahler in der Hand halte. Ist der IR-Strahler eine „künstliche Lichtquelle“?
§9 der BW DVO JWMG besagt:
(2) Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen und Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des § 31 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a JWMG ausgenommen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 6300

Guest
Das wäre eine technisch saubere Lösung:
https://www.all4shooters.com/de/jag...ar-apex-xd38-auf-benelli-argo.jpg?cid=d7v.2g8
Leider aber definitiv verboten.

Aufsatzgeräte, die am Zielfernrohr befestigt werden, üben beim Schuß einen Impuls auf das Zielfernrohr aus. Dieser Kraftstoß wurde bei der Konstruktion des Zielfernrohrs nicht berücksichtigt. An mancher Stelle ist zu lesen, dass Objektive davon schon beschädigt wurden.
Nur Beispielbild - keine Aussage zur Festigkeit in diesem speziellen Fall:
https://www.pfitzmaier-jagd.de/images/product_images/popup_images/451_4.JPG

Für diejenigen, die diese Technik nutzen möchten wäre es gut, wenn wenigstens die Montage des IR-Aufhellers auf Schiene erlaubt wäre, also so:
https://www.andres-industries-shop....3167/MediaGallery/TigIR_HaenelRS8_Detail1.jpg

Vielleicht hat ja jemand Kontakt zum DJV bzw. zu Juristen um die Legalisierung der erstgenannten Variante, der technisch saubersten Lösung, zu fördern.

Wenn schon privates Geld der Jäger in die Nachtsichttechnik fließen soll um Bestandsreduktion aufgrund von ASP oder Maisbewachung durchzuführen, also einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten, dann sollten unnötige und sachlich nicht begründbare Einschränkungen wegfallen.

Sorry, mir ist klar, ich habe gerade meine eigene Fragestellung gekapert. Wenn ich diese Diskussion von der juristischen Seite auf eine technische verlagere, hätte ich vielleicht einen neuen Faden aufmachen sollen.
 
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Gestern mit dem BJV telefoniert und um Rat gefragt.
Zur Antwort bekam ich :

ja, es ist momentan eine Grauzone.
Das Innenministerium hat zu unserer Anfrage noch nicht Stellung bezogen.
Das BKA ist nicht der Gesetzgeber,sondern spricht Empfehlungen aus,nicht anderes.
Wir folgen dem Landesrecht und da ist momentan nichts dagegen einzuwenden.
Niemand nimmt Dir den Jagdschein , wenn Du nen Adapter am ZF hast
KF
 
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Das bedarf der Erläuterung:
Das IM hat sich geäußert. Dafür hat es eben die zuständige Behörde.
Das BKA spricht keine Empfehlung aus, sondern ist nach Gesetz die zuständige Stelle für die Bewertung (§2 WaffG)
Wer anders behauptet, hat seine Kompetenz ausreichend widerlegt.
5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.
Es gibt auch keine Grauzonen. Alles ist exakt geregelt. Auch in Bayern,.

Was soll im Landesrecht geregelt sein? Es kann ja nur um jagdrechtliche Dinge gehen. Waffenrechtlich gibt es keine landesrechtlichen Spielräume. Auch die Behördliche Beauftragung stammt aus dem waffG (§40(2))
Was ist mit Adapter (für was) gemeint?
 
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Das wäre eine technisch saubere Lösung:
https://www.all4shooters.com/de/jag...ar-apex-xd38-auf-benelli-argo.jpg?cid=d7v.2g8
Leider aber definitiv verboten.

Aufsatzgeräte, die am Zielfernrohr befestigt werden, üben beim Schuß einen Impuls auf das Zielfernrohr aus. Dieser Kraftstoß wurde bei der Konstruktion des Zielfernrohrs nicht berücksichtigt. An mancher Stelle ist zu lesen, dass Objektive davon schon beschädigt wurden.
Nur Beispielbild - keine Aussage zur Festigkeit in diesem speziellen Fall:
https://www.pfitzmaier-jagd.de/images/product_images/popup_images/451_4.JPG

Für diejenigen, die diese Technik nutzen möchten wäre es gut, wenn wenigstens die Montage des IR-Aufhellers auf Schiene erlaubt wäre, also so:
https://www.andres-industries-shop....3167/MediaGallery/TigIR_HaenelRS8_Detail1.jpg

Vielleicht hat ja jemand Kontakt zum DJV bzw. zu Juristen um die Legalisierung der erstgenannten Variante, der technisch saubersten Lösung, zu fördern.

Wenn schon privates Geld der Jäger in die Nachtsichttechnik fließen soll um Bestandsreduktion aufgrund von ASP oder Maisbewachung durchzuführen, also einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten, dann sollten unnötige und sachlich nicht begründbare Einschränkungen wegfallen.

Sorry, mir ist klar, ich habe gerade meine eigene Fragestellung gekapert. Wenn ich diese Diskussion von der juristischen Seite auf eine technische verlagere, hätte ich vielleicht einen neuen Faden aufmachen sollen.
Lösung 1 ist explizit politisch nicht gewünscht. Da kann man sich momentan jede Mühe sparen. es wurde ja nicht vergeseen, sondern gerade erst intensiv diskutiert.
Zu2
Keine Sorge, es ist kein einzioger Fall eines zerstörten ZF bekannt geworden.
Gerede gibts meist ohne jedwede Belege.

Die Montage auf der Schiene von reinen NAchtsichtgeräte ist nach merkblatt des BKA erlaubt.
 
G

Gelöschtes Mitglied 6300

Guest
Keine Sorge, es ist kein einzioger Fall eines zerstörten ZF bekannt geworden.
Gerede gibts meist ohne jedwede Belege.
Ich will die Fundstelle nicht schuldig bleiben:
https://www.geartester.de/berichte/3183

Auszug:
Durch die minimale Befestigung am ZF - 3-4 cm - wird das Vorsatzgerät, spätestens bei der Schussabgabe, einer starken Belastung ausgesetzt. Und durch den Hochschlag der Waffe enorm belastet und evtl. leicht versetzt. Zudem wird das Gewicht des Vorsatzgerätes bei dem Hochschlag auf das ZF wirken bzw. übertragen. Er hat anschließend ein ZF eines bekannten Herstellers durch die Reihe gehen lassen, das durch ein Vorsatzgerät nach ca. 30 Schussabgaben beschädigt wurde. Rein äußerlich war es unversehrt, aber wenn man durch sah, entdeckte man feine Glaspartikel auf der Linse. Das waren die Absplitterungen an der vorderen Linse, wo das Vorsatzgerät mittels Adapter befestigt war. Er meinte dazu, dass die Idee von findigen Herstellern ein Vorsatzgerät mittels Adapter an einer Optik zu befestigen sehr gut ist aber an einem ZF um damit zu schießen Pfusch sei ...
 
G

Gelöschtes Mitglied 22885

Guest
Ja, danke Mantelträger. Wahrscheinlich bist Du Anwalt und verstehst was Du sagst. Für mich hört sich das so an, als ob Du im einen Satz etwas für richtig hinstellst, was Du im nächsten Satz als unrichtig ansiehst. Sei mir bitte nicht böse, ich habe während meines Beruflebens hauptsächlich mit physikalischen bzw. chemischen Fragestellungen und darüber hinaus auch noch mit etwas Personalführung zu tun gehabt. Diese Dinge sind Gottseidank eindeutig und entweder richtig oder falsch. Mein Fazit ist zur Zeit, dass ich die Finger von diesem ganzen Schnickschnack lasse, bis es eindeutig geregelt ist und dies auch von allen so verstanden wird. Und selbst wenn die juristische Frage eindeutig beantwortet ist, bleiben noch offene technische Aspekte wie z.B. ob das Aufklemmen auf dem Zielfernrohr nicht letztlich der Optik aufgrund der beim Schuss auftretenden Kräfte schadet. Aber das ist ein vollständig anderes Thema und ich möchte das auch in diesem Faden nicht thematisieren.
Ich frage dennoch mal an offizieller Stelle nach.
Der Mantelträger ist eben kein Anwalt.
Zumindest blieben meine Nachfragen bzgl. sein Qualifikation stets unbeantwortet - auch per PN.
Sondern wie du oder ich Laie, höchstens noch Hobbyanwalt. Weshalb seine Aussagen, außer wichtig zu klingen nicht soo viel bieten.
 
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Nur ist das einfach eine Behauptung ohen Beleg , die zudem nirgends wiederholt wurde.
Vorsatzgeräte sind jetzt auch schon längere Zeit im Einsatz.
Nicht nur in Deutschland.
Dennoch sind Beleg Fehlanzeige.
Ich würde diese-zudem sehr anonymiserte und darüberhinaus rechtu ungalubwürdige Aussage ins Reich der Ammenmärchen stecken.
Warum? Soldaten sind erst einmal keine Experten sondern lediglich Nutzer.
Privat treten diese nicht in Uniform auf. Das ist auch nicht gestattet.
Da beim Militär auch -eigener Aussage entsprechend- Das Vorsatzgerät auf der Schiene und nicht am gerät befestigt ist- woher kommt dann das defekte ZF?
Ein dienstliches ZF hätte er zum Beispiel nach Ausmusterung nicht an sich nehmen können.
Nicht ausgemustert wird dies aber beim optischen Gerät gelagert und ist nachweispflichtig. Keine Ausgabe für private Zwecke.

Nur mal so als Denkanstöße zu soclh ominösen Stories. Keine Belege, keine prüfbaren Sachen. Nicht einmal Bilder. Nutzungskombinationen? Zum Schluss auch die falsche Behauptungen oder besser einordnung zu Vorsatzgeräten. Insgesamt doch eher mit großer Skepsis zu betrachten.

Jüngst hat auch ein Nachtsichtanbieter Anzeigen mit allerhand Falschehauptungen zu Wärmebildtechnik geschaltet.
Damit muss man leider leben.
Gut, wer aufmerksam bleibt und bewerten kann.
 
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Gelöschtes Mitglied 6300

Guest
Mantelträgers Sicht scheint sich zu erhärten. Hier ein link dazu. Vornweg, ich impliziere mit diesem link keinen Anspruch auf jedwede Meinungshoheit zu diesem Thema. Ich will auch keinen Streit fördern, es sei denn, es wäre ein friedlicher Streit der Meinungen :) .

Ob der link nach den Forenregeln erlaubt ist, weis ich nicht. In den vorsorglich gelesenen Regeln konnte ich aber keinen gegensätzlichen Hinweise dazu finden. Im übrigen finde ich, dass hier ein Redakteur von W&H längst hätte Stellung beziehen sollen. Schließlich wurde der Artikel mit dem integrierten IR-Aufheller in W&H publiziert und zwar in Verbindung mit der Langwaffe!

Vom besagten Landratsamt habe ich bisher keine Antwort außer der Eingangsmeldung der Poststelle erhalten.
 
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