Den Organen des Jagschutzes - vulgo Jagdaufseher zum Beispiel.Was sind kontrollberechtigte Dritte , den ich einen BGS zeigen muß.
Gruß Seppel
Den Organen des Jagschutzes - vulgo Jagdaufseher zum Beispiel.Was sind kontrollberechtigte Dritte , den ich einen BGS zeigen muß.
Gruß Seppel
In Niedersachsen werde auch unentgeltliche Begehungsscheine in den Jagdschein eingetragen?Moin,
Wenn du in Thüringen zur Jagd gehst, steht es in deinem Landesgesetz in Paragraph 17.
Darin ist ein Verweis, wer alles berechtigt es, u.a. die Landespolizei.
Vorausgesetzt natürlich, du hast einen Begehungsschein, und bist kein Pächter.
Beides wird bei uns in NDS auch in den Jagdschein eingetragen, das zählt dann auch normalerweise als Nachweis.
Nein.In Niedersachsen werde auch unentgeltliche Begehungsscheine in den Jagdschein eingetragen?
Interessant.
In Niedersachsen werde auch unentgeltliche Begehungsscheine in den Jagdschein eingetragen?
Interessant.
Moin,Nein.
Es werden nur Flächen eingetragen wo du Jagdausübungsbrechtigt bist.
Ergo Pächter oder Eigentum.
NDS Differenziert schon lange nicht mehr nach " Endgeldlich" und " Unendgeldlich"; "Ständig" und " Nichtständig"bei Begehungsscheinen.
Moin,
ich meinte entgeltliche Scheine, und diese werden in unserem Landkreis eingetragen. Unentgeltliche Scheine meines Wissens nach nicht.
Bei der Verlängerung des jagdscheins wird das auf dem Antrag gesondert abgefragt für die Punkte Pacht, Eigentum und entg. Jagderlaubnis - diese werden eingetragen. Meine steht zumindest bei mir drin.
Nein.
Es werden nur Flächen eingetragen wo du Jagdausübungsbrechtigt bist.
Ergo Pächter oder Eigentum.
NDS Differenziert schon lange nicht mehr nach " Endgeldlich" und " Unendgeldlich"; "Ständig" und " Nichtständig"bei Begehungsscheinen.
Die Eintragungspflicht ist eine bundesjaggesetzliche Vorschrift (§ 11 Abs. 7), die auch in Niedersachsen Anwendung findet. Das LJG Niedersachsen kennt zwar nicht den entgeltlichen JES, es kennt aber die entgeltliche Jagderlaubnis (siehe § 20 LJG Nds)Teuzfelsmoorer sagt: zwischen entgeltlich und unentgeltlicher Jagderlaubnis wird nicht unterschieden.
Heisst das jetzt: es wird in jedem Fall eingetragen - oder es wird in keinem Fall eingetragen?
Und wie kann es sein, dass NDS nicht differenziert - in beiden Fällen wäre man als Pächter nämlich im Konflikt zum NDS LJG §20 Abs 5?
Das dachte ich mir auch - aber der andere Kollege meinte: In ganz NDS wird nicht zwischen entgeltliche und unentgeltlicher Jagderlaubnis unterschieden - und diese Aussage erschien mir - aufgrund der von dir zitierten Regelungen im BJG und LJG NDS - wenig glaubhaft.Die Eintragungspflicht ist eine bundesjaggesetzliche Vorschrift (§ 11 Abs. 7), die auch in Niedersachsen Anwendung findet. Das LJG Niedersachsen kennt zwar nicht den entgeltlichen JES, es kennt aber die entgeltliche Jagderlaubnis (siehe § 20 LJG Nds)
Fehler und fehlerhafte Praxis irgendwelcher Ämter - in gewissen Landkreisen ist ja alles anders - bleiben unberücksichtigt.
Du hast Recht. Der JES ist ein Ausweis. Nds. macht keinen Unterschied in den Voraussetzungen für die Erteilung einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Jagderlaubnis.Das dachte ich mir auch - aber der andere Kollege meinte: In ganz NDS wird nicht zwischen entgeltliche und unentgeltlicher Jagderlaubnis unterschieden -
Das ist vollkommen falsch. Der Zoll darf im gesamte Bundesgebiet Personen und Fahrzeuge kontrollieren.Der Zoll darf das nur in Zollgrenzbezirken, die es allerdings auch rund um internationale Flughäfen gibt, weit von jeder normalen Landesgrenze entfernt.
Nein, werden sie nichtIn Niedersachsen werde auch unentgeltliche Begehungsscheine in den Jagdschein eingetragen?
Interessant.
NeinJagdgenossen