Brief an alle Legalwaffenbesitzer in NRW wegen OVG-NRW-Urteils zur Schlüsselaufbewahrung

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Wollen wir mal sehen was am Ende dabei rauskommt. Möglicherweise wird das ganze ja wieder kassiert.
 
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Bezüglich der FAQ des LJV NRW wäre ein Minimalziel, wenigstens keine über die Anforderungen des OVG-NRW-Urteils hinausgehende Verwaltungspraxis zu etablieren; ein Gesprächstermin mit dem Landesinnenminister soll´s bringen.

F: Gilt die Regel auch für die Unterbringung von Schlüsseln für Innenfächer von Waffenschränken?

A: Im Sinne des OVG-Urteils muss auch der Schlüssel für Innenfächer von Tresoren aufbewahrt werden. Befindet sich im Innenfach nur Munition, ist sie Sicherung des Schlüssels mind. in einem Stahlblechgehäuse mit zahlenschlossgesichertem Schwenkriegel entsprechend nötig.
Im dem OVG-Urteil zugrunde liegenden Fall war der Schlüssel eines B-Schrankes in einem nicht zertifizierten Behältnis auf dem Waffenschrank zu finden, was das Schutzniveau des B-Schrankes aufhob.
Im Fall aus den FAQ wäre das Hindernis "B-Schrank" bereits überwunden, und nur das schwenkriegelschlossgsicherte Stahlinnenfach stellt das letzte kleine Hindernis zum Munitionszugriff dar. Ob dieser Innenfachschlüssel nicht durchaus ein Beispiel für Schlüssel wäre, die am Mann getragen werden dürften..., wäre selbstverständlich mit Logik zu begründen.

In den Ausführungen aus Bayern ist zu lesen:
...Die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand 1995) wurde dabei explizit für unzulässig erachtet.
Das wurde nach meinem derzeitigen Verständnis gerade nicht festgestellt.
 
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Spass mit A- und A-/B-Innenfach-Schränken (ja, alles voll korrekter Altbestand):

Ausgangslage:
Ein A-/B-Schrank mit Zahlenschloss/Schlüssel für B-Innenfach, und ein A-Schrank mit Schlüssel.
Im A(1) sind LW + im B-Innenfach KW, im anderen A(2) sind weitere LW.

Also:
Der Schlüssel vom B-Innenfach kommt in den A(2). Damit ist der schon mal weg.
Der Schlüssel vom A(2) kommt in den A(1), wo auch er dank Zahlenschloss megasupersicher und vor allem gemäss "Sicherheitsstufen-Gleichwertigkeit" verwahrt ist.

Hab ich was übersehen?
 
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Spass mit A- und A-/B-Innenfach-Schränken (ja, alles voll korrekter Altbestand):

Ausgangslage:
Ein A-/B-Schrank mit Zahlenschloss/Schlüssel für B-Innenfach, und ein A-Schrank mit Schlüssel.
Im A(1) sind LW + im B-Innenfach KW, im anderen A(2) sind weitere LW.

Also:
Der Schlüssel vom B-Innenfach kommt in den A(2). Damit ist der schon mal weg.
Der Schlüssel vom A(2) kommt in den A(1), wo auch er dank Zahlenschloss megasupersicher und vor allem gemäss "Sicherheitsstufen-Gleichwertigkeit" verwahrt ist.

Hab ich was übersehen?
Ja. Dein Schlüssel zu B liegt in A, richtig ? Gleicher Fall bei mir, reicht lt. Behörde MG nicht
 
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Spass mit A- und A-/B-Innenfach-Schränken (ja, alles voll korrekter Altbestand):

Ausgangslage:
Ein A-/B-Schrank mit Zahlenschloss/Schlüssel für B-Innenfach, und ein A-Schrank mit Schlüssel.
Im A(1) sind LW + im B-Innenfach KW, im anderen A(2) sind weitere LW.

Also:
Der Schlüssel vom B-Innenfach kommt in den A(2). Damit ist der schon mal weg.
Der Schlüssel vom A(2) kommt in den A(1), wo auch er dank Zahlenschloss megasupersicher und vor allem gemäss "Sicherheitsstufen-Gleichwertigkeit" verwahrt ist.

Hab ich was übersehen?
Nö,im Moment nicht, könnte aber sein. Aber das ganze Primporium zeugt doch eigentlich nur vom Irrsinn, dem wir hier nur noch unterliegen. Frage an Sender Erewan: Entsprach der Waffenschwund im großen Stil in Schlesweg-H. bei der Behörde nun einer gesetzestreuen Aufbewahrung mit entsprechender Buchführung ?
 
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Ja. Dein Schlüssel zu B liegt in A, richtig ? Gleicher Fall bei mir, reicht lt. Behörde MG nicht

Es wäre nicht einfach so, dass der B-Schlüssel im gleichen Schrank wie das B-Fach aufwahrt würde. Nein, der wäre ja in dem anderen Schrank, dessen Schlüssel wiederum im Zahlenschloss-Schrank ist.

Hast Du auch diese Konstellation mit mehreren Schränken?
 
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Ähnlich. Aussage sinngemäß „Schlüssel muss in mindestens gleichwertiges Behältnis. Darf B-Schrank sein.“
Nochmal, es geht hierbei nicht um sinnvoll, nachvollziehbar, bewährte Praxis oder dergleichen. Es geht um Vorgabe erfüllen.
 
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laut dem Schreiben des bay. Innenministeriums kann einem die Zuverlässigkeit nach § haumichtot nicht aberkannt werden, wenn ich die Schlüssel z.B. in einem A Schrank wegsperre, derzwar nicht de Erfordernissen entspricht, aber ja erhebliche kriminelle Energie nötig wäre um an die Schlüsselzu gelangen ... heisst für mich, dass im Moment in Bayern zumindest nichts konkretes raus ist oder ??
Zitat:
Wird seitens der Waffenbehörde eine Schlüsselaufbewahrung in einem festen verschlossenenBehältnis festgestellt, das zwar nicht den waffenrechtlichen Anforderungen an eine sichereAufbewahrung genügt, aber nur durch Überwindung eines Zugriffsschutzes mit erhöhterkrimineller Energie von Unbefugten geöffnet werden kann (z.B. Stahlblechbehältnis ohneKlassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung),rechtfertigt dies in der Regel noch nicht den Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG wegenUnzuverlässigkeit.
 
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Naja, die kriminelle Energie ist ja nicht das Problem… der Dieb*in ist ja, nicht immer ein externer, sondern innerhalb der Familie… und da hat man große Angst vor, dass die Frau/Man/Kinder den Versteckten Schlüssel findet oder einen leicht zu knackenden Safe überwindet. Ein externer Dieb*in müsste ja auch schon in meine Wohnung eingebrochen sein. Und wer so eine Energie an den Tag legt, der soll sich jetzt nicht auch entsprechendem Equipment bedienen, um einen popeligen Waffenschrank zu öffnen!?
 
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Da ich aktuell auch wieder mit meiner Behörde telefoniert habe, gab es die folgende Empfehlung:

Sollte es zu einem Disput kommen der vor Gericht landet hält es meine Behörde für sehr wahrscheinlich, daß sich ein Richter an das "Grundsatzurteil" aus Münster anlehnen wird und empfiehlt mittelfristig die Anschaffung eines entsprechenden Tresor mit Zahlenschloß.
Das ganze ist eine Empfehlung und keine Vorgabe.
 

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