Brief an alle Legalwaffenbesitzer in NRW wegen OVG-NRW-Urteils zur Schlüsselaufbewahrung

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Ich sehe nicht den geringsten Sinn darin, sich einen B-Würfel neu anzuschaffen, ich sehe aber auch nicht den geringsten Sinn darin, diese Anschaffung anderer ständig zu hinterfragen. Wer auch immer so eine Kiste kauft, oder auch einen A-Würfel, macht das halt und soll sie auch benutzen.
 
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Und weil das viele andere auch so sehen, gibt es produzierte B-Würfel auf dem Markt, die keiner mehr will. In einer Marktwirtschaft sorgt dieser Zustand dann für einen Preisverfall beim Überschuss.
Na siehst Du, dann hast Du ja Deinen persönlichen Grund und auch schon wieder jemanden, der es negiert.
 
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In dem FAQ-Schreiben des LKAs NRW wurde ja auf die Richtlinienkompetenz des Bundesinnenministeriums verwiesen. Darum hatte ich dort mal nachgefragt und sehr schnell folgende Antwort erhalten:

------Zitat Anfang
Sehr geehrter Herr Christi@n,

vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 03.05.2024 zur Schlüsselaufbewahrung der "Waffentresore".

Ich bedauere, Ihre Frage nicht in der erhofften Weise beantworten zu können.


Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ist zwar auf Bundesebene federführend für Fragen des Waffenrechts zuständig, jedoch ist die faktische Umsetzung von Detailbestimmungen des bundesweit geltenden Waffenrechts nach grundgesetzlich geregelter Kompetenzverteilung (Art. 30 i. V. m. Art. 83 GG) den Bundesländern zugewiesen. Die dort zuständigen obersten Landesbehörden haben in aller Regel die Aufgabe auf nachgeordnete Behörden, z. B. Ordnungs-, Polizei- oder speziell eingerichtete Waffenbehörden, delegiert. Diese Konstellation kann dazu führen, dass es bei der Auslegung einzelner Bestimmungen von Bundesland zu Bundesland zu geringfügigen Unterschieden kommen kann, ohne dass jedoch der eigentlich Regelungsgehalt der Rechtsnorm verändert oder unterlaufen wird.


Eine weitere Konsequenz dieser grundgesetzlichen Vorgaben besteht darin, dass dem BMI, ungeachtet seiner Funktion als oberste Bundesbehörde, keine rechtliche Möglichkeiten eröffnet sind, in länderspezifische Angelegenheiten in der jeweiligen Rechtsmaterie einzugreifen. Dies gilt insbesondere in konkreten Einzelfällen, in denen ausschließlich Angelegenheiten des jeweiligen Bundeslandes berührt sind. Letzteres ist vorliegend der Fall.


Ich kann daher lediglich anregen, zur Klärung Ihrer Frage mit der an Ihrem Wohnort zuständigen Waffenbehörde in Kontakt zu treten.

Ich hoffe, dass die Informationen zur Einordnung hilfreich sind und wünsche Ihnen alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

------Zitat Ende

Bin ich jetzt schlauer? ich fürchte nein wenn sich hierbei schon Institutionen des Landes und des Bundes widersprechen...
 
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Widersprechen tun sie sich nicht. Die Gesetzgebungskompetenz hat der Bund, die Verwaltungskompetenz die Länder.

Welche Frage hast du denn ans BMI gestellt?
Widersprechen meinte ich in dem Sinne dass das LKA auf die bisher nicht erfolgte Konkretisierung durch das BMI verwiesen hat. Das BMI teilt mir nun mit dass es hierzu keine Rechtsgrundlage gäbe...

Meine Frage hatte ich absichtlich etwas kurz und nicht exkludierend wie folgt formuliert:


Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage betrifft die allgemeine Verwirrung, die nach der Veröffentlichung des OVG-Urteils aus NRW zur Aufbewahrung der Schlüssel der "Waffentresore" entstanden ist. Hierzu hat sich nun auch das LKA NRW geäußert und eine auf dem Urteil fußende FAQ zu dem Thema veröffentlicht.

Nun bin ich der Auffassung dass das Waffengesetz als Bundesgesetz in jedem Bundesland gleiche Anwendung findet. Weitere Landesinnenministerien haben sich nun aber schon ablehnend zu dem Urteil geäußert und wollen die Schlüsselaufbewahrung nicht derart streng regeln.

Hierzu noch ein Zitat aus dem Schreiben des LKA NRW:
"Auch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hatte seine Ermächtigungsgrundlage in § 36 Abs. 5 WaffG nicht genutzt, notwendige Konkretisierungen zu den Anforderungen der Aufbewahrung von Waffen durch eine Rechtsverordnung zu regeln."

Können Sie mir bitte mitteilen, wie ich mich als rechtmäßiger Waffenbesitzer nun in dem Thema Schlüsselaufbewahrung rechtssicher verhalten muss und ob eine Konkretisierung des BMI geplant ist?

Mit freundlichen Grüßen
 
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Blöde Frage: welche speziellen länderspezifischen Regelungen bieten denn Waffengesetz und dessen Ausführungsbestimmungen? Im Saarland muss das Material des Schrankes mindestens für einen Schwenker reichen, in Hamburg dürfen zusätzlich maximal drei Fischbrötchen ins B-Fach oder wie? Welche eigenen, landsmannschaftlich geprägten Gestaltungsspielräume ÜBER das pflichtgemäße Ermessen in der Ausführung des Bundesgesetzes soll ein SB bei Landesinnenministerium, Kreispolizeibehörde oder Stadtverwaltung haben?

"Eine weitere Konsequenz dieser grundgesetzlichen Vorgaben besteht darin, dass dem BMI, ungeachtet seiner Funktion als oberste Bundesbehörde, keine rechtliche Möglichkeiten eröffnet sind, in länderspezifische Angelegenheiten in der jeweiligen Rechtsmaterie einzugreifen. Dies gilt insbesondere in konkreten Einzelfällen, in denen ausschließlich Angelegenheiten des jeweiligen Bundeslandes berührt sind. Letzteres ist vorliegend der Fall."

Nach meinem Empfinden haben sich hier einige Behörden weit über das nötige Maß aus dem Fenster gelehnt und "Empfehlungen" verbindlicher Natur ausgesprochen, die zu einer Zwickmühle führen, wenn genau diese Behörde über Wohl und Wehe der Papiere und des Altmetalls entscheidet und kontrolliert.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Ich müsste also von McPomm nach Hessen ziehen können und der einzige Unterschied dürfte die Sprache beim Termin auf dem Amt sein und der Umstand, ob ich eine dritte KW bekommen KANN oder eben nicht. Vereinfacht gesagt.
 
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Ich sehe das so, das Waffengesetz ist ein Bundesgesetz. Da gibt es, kann und darf es keine "länderspezifischen" Angelegenheiten geben.
 
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Ich sehe das so, das Waffengesetz ist ein Bundesgesetz. Da gibt es, kann und darf es keine "länderspezifischen" Angelegenheiten geben.
So geht es mir auch, deshalb verwundert diese Antwort, die das BMI dem Fragesteller gab.

Ein weiterer Fall, wie es um unsere "Fach-Ministerien" bestellt ist ?! :unsure:
 
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Dies gilt insbesondere in konkreten Einzelfällen, in denen ausschließlich Angelegenheiten des jeweiligen Bundeslandes berührt sind. Letzteres ist vorliegend der Fall.
Mit anderen Worten, das OVG-Urteil betrifft nur den einen konkreten Einzelfall in NRW?

Dass das Bundesinnenministerium meint, Vorgaben zur Waffenaufbewahrung seien Ländersache, erstaunt aber doch etwas.
 

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