Der Geltungsbereich steht ganz genau in der Bekanntmachung, die hierzu veröffentlicht wird. Und hier war das ganze Gemeindegebiet angeführt? Auch der Bereich außerhalb der Ortschaften?Meines Wissens, nicht ganz? Ich füge mal den entsprechenden Passus ein, nach meiner Erfahrung bezog sich ein derartiger Erlass aber auf das ganze Gemeindegebiet..
Jetzt glaube ich den "Fehler" gefunden zu haben... du redest von einer generellen Leinenpflicht, welche eine Gemeinde ausruft? Die Regelungen hierzu kenne ich leider nicht im Detail..Der Geltungsbereich steht ganz genau in der Bekanntmachung, die hierzu veröffentlicht wird. Und hier war das ganze Gemeindegebiet angeführt? Auch der Bereich außerhalb der Ortschaften?
Guillermo
So ist die Dissonanz zu erklären. Ich ging von einem allgemeinen Gebot aus.Jetzt glaube ich den "Fehler" gefunden zu haben... du redest von einer generellen Leinenpflicht, welche eine Gemeinde ausruft? Die Regelungen hierzu kenne ich leider nicht im Detail..
Meiner Erfahrungen bezogen sich ausschließlich auf Einzelfälle, die für ihren Hund einen Leinenzwang verordnet bekamen. Dieser bezog/bezieht sich laut der Gemeinde auf das gesamte Gemeindegebiet, nicht nur innerhalb der Ortschaft.
Das hätte bei den "wildernden" Exemplaren auch wenig geholfen, und ich hätte meine Bemühungen gleich eingestellt.
In meinem Fall liefen diese Einzelfälle über den vorhin zitierten Passus.
Die wissen es darüber hinaus nicht, weil es im Wald grundsätzlich ein freies Betretungsrecht gibt.
leider etwas umständlich, manchmal aber der einzig wirksame Weg ….So ist die Dissonanz zu erklären. Ich ging von einem allgemeinen Gebot aus.
Wenn ein bestimmter Hund mehrfach einschlägig auffällig wird, ist es üblich dem Halter die Leinenpflicht aufzuerlegen. Die gilt auch außerhalb des Siedlungsraums.
Guillermo
Es gibt diesbezüglich meines Wissens zumindest keine rechtliche Einschränkung (über den bundeslandspezifischen Leinenzwang hinaus).Gilt das freie Betretungsrecht auch einschließlich unangeleinter Hunde?
Mich interessiert in dem Zusammenhang auch eher eine juristische Quelle, weniger Meinung.
Erlaubt ist was nicht verboten ist.Gilt das freie Betretungsrecht auch einschließlich unangeleinter Hunde?
Mich interessiert in dem Zusammenhang auch eher eine juristische Quelle, weniger Meinung.
Das Spazierengehen mit einem Tier beinhaltet allerdings die Pflicht, den Hund/Pferd/Ochsen, etc. jederzeit so unter Kontrolle zu haben, dass unzulässiges Verhalten des Tieres zuverlässig unterbunden werden kann.Erlaubt ist was nicht verboten ist.
Nachdem das freie Betretungsrecht des Waldes (auch privat) über Verfassung, Waldgesetz, und Naturschutzgesetz zum Zwecke der Erholung erlaubt ist und das Spazierengehen mit einem Hund durchaus als Form der Erholung gilt, solltest du also nach einer Rechtsquelle suchen, die es vorschreibt den Hund an der Leine zu halten.
Guillermo
Erlaubt ist was nicht verboten ist.
Nachdem das freie Betretungsrecht des Waldes (auch privat) über Verfassung, Waldgesetz, und Naturschutzgesetz zum Zwecke der Erholung erlaubt ist und das Spazierengehen mit einem Hund durchaus als Form der Erholung gilt, solltest du also nach einer Rechtsquelle suchen, die es vorschreibt den Hund an der Leine zu halten.
Guillermo
Das kann ich unterschreiben. Was ich mit alles großstadtnah von Hundehaltern anhören musste…Jäger in stadtnahen Revieren sind da schon leidgeprüft. Die Hundehalter sind bei uns schon sehr uneinsichtig. Sie wissen gar nicht das unser Wald im Privateigentum steht und meinen der Wald sei ein einziges großes städtisches Freizeitareal ohne Wildtiere. Entsprechend wenig Grundeinsicht ist vorhanden.
Weltmacht mit drei Buchstaben: ICHSo ist unsere Gesellschaft mittlerweile geworden. Die drei wichtigsten Worte: ICH