[Sachsen] Eigenjagd: ab wann wirksam? Reviergröße.

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23 Feb 2005
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Falls meine Frage anderswo beantwortet wurde und ich die Antwort nur nicht fand, bin ich auch über einen Verweis darauf glücklich:

Eine Landwirt habe Flächen in 3 Jagdgenossenschaften. 20ha in jeder. Einne zusammenhängende Fläche von 80ha ergäbe sich erst durch Zukauf einer Fläche von weiteren 20ha. Die Jagdverpachtung in den 3 Jagdgenossenschaften erfolgte zu unterschiedlichen Zeiten. Frühestens werde in der 1. JG in 2 Jahren ein Pachtvertrag auslaufen. In den anderen beiden laufen die Pachten später oder wegen einer freiwilligen länger Verpachtung sogar erst in 12 Jahren aus.

Ab wann kann der frische Eigenjagdbesitzer seine Eigenjagd ausüben?

Nun nun das Ganze umgekehrt.
Der Eigenjagdbesitzer verkaufe einen Teil seiner Flächen und falle nun unter die 75ha. Die Jagdgenossenschaften verpachten aber erst sehr viel später neu. Wer jagd dort jetzt?

Und Drittens: Der Eigenjäger habe die gesamte Fläche der Eigenjagd auf Lebenszeit (oder sehr lange) verpachtet. Ein Ende ist nicht abzusehn. Bleibt dann die Eigenjagd praktisch bestehen?
 
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23 Feb 2005
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Was passiert mit den Eigenjagdanteilen, die in anderen Genossenschaften liegen, wenn diese in 2 Jahren wieder auf 9 Jahre verpachtet würden?
 
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Und was macht man in der Wartezeit, bis mind. 75ha nicht mehr verpachtet sind, wenn zB 2x 20ha zur Neuverpachtung anstünden, man aber eigentlich EJB haben möchte? Befrieden lassen?
 
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Versuchen alles im guten Einvernehmen mit den Jagdgenossen und Jagdpächtern klären . Aber ich denke das wird an der Sturheit der Jäger scheitern.
Wäre ich Jagdpächter würde ich dir die 20 ha sofort zukommen lassen , aber ich bin es nicht.😄😄😄😄


Gruß Seppel
 
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23 Feb 2005
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Für eine Gütliche Einigung ist die Rechtslage entscheidend. Schon, damit diese Einigung nicht gleich wieder angegriffen wird.
 
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Zu 1. nach BJG bilden Flächen >75ha einen Eigenjagdbezirk. Dafür ist kein weiterer Rechtsakt notwendig. Wie das mit der unterschiedlichen Bejagdbarkeit aussieht, ist im Gesetz nicht geregelt. Müsstest du mal die Rechtsprechungsdatenbanken bemühen.
2. Wenn die Fläche unter 75 sinkt, verfällt die Eigenjagd und fällt an den anliegenden Gemeinschaftsjagdbezirk. Eine Neuverpachtung ist nicht notwendig. Es existiert ja ein Pachtvertrag mit der Genossenschaft deren Mitglied der kleinere Bezirk ja nun ist.
3. Der Bezirk bleibt über die Pachtdauer bestehen. War bei uns in der Nachbarschaft so, für 30 Jahre verpachtet. Ist auch beklagt worden, aber das Gericht hat keine Sittenwidrigkeit festgestellt.
 
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Die Rechtsdatenbanken sind nicht sehr prall gefüllt zu BJagdG 14 Abs. 2.
Leider.

Dort ist jeweils die Neuverpachtung der Eigenjagd ausgeschlossen. Das ist in soweit nachvollziehbar. Es war mir nicht möglich, Herrauszufinden, was mit solchen dann unverpachteten Eigenjagdanteilen passiert.

Auch in Eigenjagdten können Pachtverträge wirksam abgeschlossen sein. In der Folge des Unterganges einer Eigenjagd würden diese gebrochen. Zum Beispiel, wenn Graf Koks seine 140ha - die an seinen Sohn verpachtet sind - an seine beiden Kinder vererbt hätte.
 
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Die Rechtsdatenbanken sind nicht sehr prall gefüllt zu BJagdG 14 Abs. 2.
Leider.

Dort ist jeweils die Neuverpachtung der Eigenjagd ausgeschlossen. Das ist in soweit nachvollziehbar. Es war mir nicht möglich, Herrauszufinden, was mit solchen dann unverpachteten Eigenjagdanteilen passiert.

Auch in Eigenjagdten können Pachtverträge wirksam abgeschlossen sein. In der Folge des Unterganges einer Eigenjagd würden diese gebrochen. Zum Beispiel, wenn Graf Koks seine 140ha - die an seinen Sohn verpachtet sind - an seine beiden Kinder vererbt hätte.

Ganz einfach, diese Flächen werden der Gemeindejagd zugeordnet, in dessen Bezirk diese Flächen liegen.
 

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