[Niedersachsen] Nachbar fährt mein Revier mit Wärmebildkamera ab - ist das erlaubt?

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31 Jan 2016
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Es könnte aber auch Störung bei der Ausübung der Jagd sein oder schauen ob Wilderer unterwegs sind oder ein Hund ging verloren, etc.
Alles keine Gründe den Revierbachbar davon nicht in Kenntnis zusetzen!
Im Gegenteil, wenn ein Hund gesucht wird, verständige den Nachbarn, dass diese die Augen aufhalten.
Auch wenn ein Stück Wild angeschossen oder angefahren wurde.

Mit dem Hut in der Hand,
komme ich durchs ganze Land.
 
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30 Jan 2016
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Hallo zusammen,

gestern Abend bin ich gerade vom Hochsitz abgebaumt, da sehe ich, wie ein Auto in die Landesforsten fährt. Um ca. 21:15 Uhr, fast eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang. Naja, denke ich, wird wohl kein Jäger sein, denn die Landesforsten jagen nachts nicht.
Heute ruft mich ein Mitjäger an, der 500 m weitere weg saß: Er hat beobachtet, dass ein Auto der Landesforsten um ca. 21:00 Uhr bei uns angehalten hat und unsere Wiese und Äcker mit einem Wärmebildgerät abgeleuchtet hat. Der hat meinen Mitjäger dann gesehen und ist weitergefahren. Passt genau zu meiner Beobachtung.
Und dann wurde der Wagen 20 min später von diesem Mitjäger auch nochmal gesehen, da war es schon dunkel (der muss eine Runde gefahren sein und ist dabei zwangsläufig auch noch weiter durch unser Revier gefahren).

Jetzt hätte ich gerne mal eine rechtliche Einschätzung. Mit dem Auto im Nachbarrevier rumfahren um die Zeit ist zwar frech, aber nicht verboten. Aber was ist mit dem konkreten Abglasen, um Wild aufzuspüren?
Laut Strafgesetzbuch ist
§ 292 StGB Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet

Ist das nicht hier schon ein Nachstellen nach dem Wild unter Verletzung meines Jagdrechts gewesen?
Ich will hier keinen Anzeigen oder so. Aber Montag bekommt der Förster einen Anruf von mir und ich würde ihm schon gerne klar machen, dass das m. E. in einen rechtlichen Bereich fällt, der nicht mehr eindeutig sauber ist.
Es ist keine Wilderei. Das ist Störung der Jagdruhe.

Bei einem Anruf wäre zu klären, ob es auch sein Forstbezirk ist, sonst hat er bei Euch nichts verloren.

Hat er eine Waffe dabei, wird es grenzwertig. Da würde ich aber mal beim LJV anfragen, den zumindest in BaWü dürfen die Waffen dabeihaben, wenn sie auch die Funktion JAB haben.

Wenn er selbstherrlich auftritt, würde ich ihn im Nachgang schriftlich und freundlich auf Störung hinweisen und ihn auf die Sicherheitsrisiken hinweisen, da man ihn ja für einen Wilderer halten kann.
 
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15 Okt 2017
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Wir hatten mal einen, der schlich nachts mit Wärmebildkamera und ansonsten auch gut ausgestattet durch die Reviere. Erst war er auf Wildkameras zu sehen - auch weit abseits von Wegen. Niemand wusste was, mache hatten schon Wilderer aufm Schirm... Irgendeiner hat den dann abgepasst und einfach gefragt. Es stellte sich raus, dass er von der Oberen Naturschutzbehörde beauftragt war, die etwaigen Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch Windkraftanlagen zu analysieren...
 
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In dem Fall wäre es aber ein Zeichen von Anstand und Respekt, die Pächter im begangenen Gebiet von der Aktion in Kenntnis zu setzen.

Auch aus Sicherheitsgründen für den Fledermausbeobachter.

Wenn er auf Wildkameras war, ist er im jagdlich relevanten Bereich unterwegs.

Für ein Stück Wild oder einen Wilderer gehalten zu werden, könnte gefährlich sein...
 
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Für die Sicherheit bei der Jagd ist der Schütze verantwortlich. Liebespaare, Geocacher, Pilzsucher, besoffene Heimgänger... melden sich auch nicht beim Jäger. Die Rechtssprechung darf dazu ja leider oft Urteile fällen und die sind immer gleich.

Beispielhaft: 2012 hat ein Jäger und Büchsenmacher einen jungen Mann früh um 5 im Revier versehentlich erschossen, er hatte ihn wohl mit einem Wildschwein verwechselt. Das Opfer hatte Drogen im Blut, hatte nix im Revier verloren... alles egal. Schuldig, 2 Jahre Bewährung, waffenrechtlich erledigt und damit als Büchsenmacher auch.

Einige hier sollten vielleicht bedenken, daß jagdliches Wunschdenken nicht einfach zu einem angeblichen Rechtsstand umgedeutet werden kann und "gutes Benehmen" unterschiedlich gesehen wird und rechtlich unverbindlich ist.

Das Thema "Wer ist überhaupt Jagdschutzberechtigt und könnte sich mir Bürgern auseinandersetzen?" will ich mal besser gar nicht anschneiden.
 
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Hallo zusammen,

gestern Abend bin ich gerade vom Hochsitz abgebaumt, da sehe ich, wie ein Auto in die Landesforsten fährt. Um ca. 21:15 Uhr, fast eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang. Naja, denke ich, wird wohl kein Jäger sein, denn die Landesforsten jagen nachts nicht.
Heute ruft mich ein Mitjäger an, der 500 m weitere weg saß: Er hat beobachtet, dass ein Auto der Landesforsten um ca. 21:00 Uhr bei uns angehalten hat und unsere Wiese und Äcker mit einem Wärmebildgerät abgeleuchtet hat. Der hat meinen Mitjäger dann gesehen und ist weitergefahren. Passt genau zu meiner Beobachtung.
Und dann wurde der Wagen 20 min später von diesem Mitjäger auch nochmal gesehen, da war es schon dunkel (der muss eine Runde gefahren sein und ist dabei zwangsläufig auch noch weiter durch unser Revier gefahren).

Jetzt hätte ich gerne mal eine rechtliche Einschätzung. Mit dem Auto im Nachbarrevier rumfahren um die Zeit ist zwar frech, aber nicht verboten. Aber was ist mit dem konkreten Abglasen, um Wild aufzuspüren?
Laut Strafgesetzbuch ist
§ 292 StGB Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet

Ist das nicht hier schon ein Nachstellen nach dem Wild unter Verletzung meines Jagdrechts gewesen?
Ich will hier keinen Anzeigen oder so. Aber Montag bekommt der Förster einen Anruf von mir und ich würde ihm schon gerne klar machen, dass das m. E. in einen rechtlichen Bereich fällt, der nicht mehr eindeutig sauber ist.
Rotwildrevier?
 
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In einem Dienstwagen der Landesforst :unsure::rolleyes:
ich dachte nur Mitarbeiter des Vatikans währen Heilige und daher über jeden Verdacht erhaben... bis das Thema " Mißbrauch in der Kirche" auftauchte... seit dem hat sich das mit Heiligkeit !


Selbst in einem Feuerwehrwagen hätte ich bedenken... sollange es nicht als Einsatzfahrzeug unterwegs ist.. Ausserhalb der Landesforst sind Dienstfahrzeuge der Landesforst Fahrzeuge wie jeder andes auch; die Befugnisse der Lasndesforst enden an der Grenze der Landesforst. Einzig und Alleine bei Gefahr im Verzug könnte den Einsatz von Bedienstedten der öffentlichen Hand ohne vorherige Informnation des Eigentümers berechtigen; hier sind die Grenzen jedoch sehr eng gesteckt ( Ich wollt sehenm ob der Nachbar seine Abschußverpflichtung nach kommt... ist mit Sicherheit keine gerechtfertigte Begründung fremdes Eigentumsrecht ohne Einhaltung der Informationspflicht zu verletzen)

Um mal auf eines Hinzuweisen : lest nochmal den Eingangsthrade ; dort die Aufzählung.
Dann wird auffällig das sich das Beschrieben vom " Spaziergänger der mal Wild beobachten will" abhebt...

der " Spaziergänger" ist es Zufall; im Beschrieben Fall Vorsatz : Der Begriff " Aufsuchen" ist hier als Bewußte Aktion Hervorgehoben. Von " Zufall" kann keine Rede mehr sein. Hinter " Vorsatz" steht immer eine Absicht; wen die Absicht Begründet werden kann und Legetim ist; kann der Verursacher sich Erklähren; ist es nicht zu Begründen hat er sich wegen Mißachtung von geltenderm Recht und Eingriff ins Eigentumsrecht zu Verantworten.

Zum Beitrag #2 : Ich kenne die Örtliche Gegebenheiten nicht; ob es hier noch § 12 STVO greift ( Parken und Halten ausserhalb geschlossener Ortschaft) muss im Einzelfall gepfrüft werden.

Dienstwagen der Landesforst sind nach meiner Kenntnis nicht von den Allgemeinen Vorgaben und Regulierungen der STVO ausgenommen. Selbst das Befahren von Wirtschaftswegen die mit dem Schild " Durchfahrt verboten; Land- und Forstwirtschaft Frei" berechtigt die Dienstfahrzeuge der Landesfort nicht diese Weg zu benutzen wen nicht direkte; Dienstliche Handlungen dazu eine Nutzung erforderlich machen. Nur Durchfahren und Schauen was da an Wild ist reicht nicht. Als Landwirt darf ich auch keine gesperten Wege in anderen oder eigenen Komunen befahren wen nicht ein Landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen die nur über diese Wege zu Erreichen sind das erfordern. Das muss ich dann im Ordnungsverfahren glaubhaft Begründen; ansonsten latze ich wie alle anderen auch.
 
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Für die Sicherheit bei der Jagd ist der Schütze verantwortlich. Liebespaare, Geocacher, Pilzsucher, besoffene Heimgänger... melden sich auch nicht beim Jäger. Die Rechtssprechung darf dazu ja leider oft Urteile fällen und die sind immer gleich.

Beispielhaft: 2012 hat ein Jäger und Büchsenmacher einen jungen Mann früh um 5 im Revier versehentlich erschossen, er hatte ihn wohl mit einem Wildschwein verwechselt. Das Opfer hatte Drogen im Blut, hatte nix im Revier verloren... alles egal. Schuldig, 2 Jahre Bewährung, waffenrechtlich erledigt und damit als Büchsenmacher auch.

Einige hier sollten vielleicht bedenken, daß jagdliches Wunschdenken nicht einfach zu einem angeblichen Rechtsstand umgedeutet werden kann und "gutes Benehmen" unterschiedlich gesehen wird und rechtlich unverbindlich ist.

Das Thema "Wer ist überhaupt Jagdschutzberechtigt und könnte sich mir Bürgern auseinandersetzen?" will ich mal besser gar nicht anschneiden.
Du schreibst absolut am Thema Vorbei.

Der von dir angeführte Fasll hat nichts; aber auch garnichts mit dem hier geschilderten Vorfall zu tun.

Dein " Wunschdenken " ich kann und will alles und das überall " sind Hirngespinnste und Phantastereien.

Setze dich mal mit den Begriffen " Jagdschutzberechtigten" und " Jagdausübungsbrechtigten"
die du hier unzulässigerweise vermischt, auseinander... dann findest du deinen Fehler.

§ 25 Jagdschutzberechtigte​




(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.

(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.


Jagdausübungsberechtigte

sind diejenigen die das Jagdrecht
( Inhalte des Jagdrechtes; § 1 Bjagd

1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.


§ 3 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts​


(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff.( Gestaltung von Jagdbezirken ) ausgeübt werden.


Ergo : Da die Bediensteten der Landesforts im Fremden Revier keine Jagdausdübungsberechtigten sind; können sie dort auch keine Jagdschutzberechtigten sein.
( Natürlich greift hier § 127 STGB " Jedermannsrecht" wen Jagdschutzberechtigte in einem Fremden Revier bei Strafbaren Handlungen (( Nur Straftatbetände; keine Ordnungswiedrigkeiten !)) jemanden Dingfest machen können... das Recht hat jeder !)

Also um auf den Punkt zu kommen : es wird in einem Revier das Jagdausübungsrecht Verletzt weil dritte Unerlaubt das Jagdrecht auf Fremden Eigentum ausüben ( Aufsuchen und Nachstellen) .

Es gilt die Unschuldsvermutung : jeder ist solange Unschuldig bis seine Schuld erwiresen ist.
Ergo muss der Verursachende seine Unschuld im begründeten Verdachtsfalle Begründen können wen es offensichtliche Hnweise der Schuldvermutung gibt. Die Aufschrift auf der Fahrertür " Landesforst" nachts im Fremden Revier; bei einer Tätigkeit die den Begründeten Verdacht der Unszulässigen Jagdausübung Rechtfertigt; ist kein Freibrief.

Wen der Verusachsenden tasächlich Bedienstedter der Landesfosrt ist; evt sogar im Beamtenverhältnis; wird die Klährung ob es hier ein Verstoß gegen geltendes Beamtenrecht (= Beamte sind Verpflichtet immer Recht und Gesetz zu Befolgen) in Zusammenhang mit Verstoß gegen § 1 Abs 3 vorliegt werden wir hier nicht Ergründen können und würde hier den Rahmen der Diskution sprengen.

( Währe ich Betroffener würde dieser Punkt mit Sicherheit geprüft werden... ; Begründung : ich halte mich an Geltenders Recht und Gesetz; das Fordere ich auch von anderen. Das Recht muss nicht dem Unrecht weichen.... ) Weder Landwirte ; sonstige Jäger; Dritte haben keinen Anspruch auf " Sonderrechte.." die Zeiten der Feudaljagd und Hoheitsansprüche der Obrigkeit sollten langsam Geschichte sein.
 
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Ja, das würde ich machen. Aber will unseren Förster nicht am WE mit dienstlichen Themen stören.
 
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Es ist keine Wilderei. Das ist Störung der Jagdruhe.

Bei einem Anruf wäre zu klären, ob es auch sein Forstbezirk ist, sonst hat er bei Euch nichts verloren.

Hat er eine Waffe dabei, wird es grenzwertig. Da würde ich aber mal beim LJV anfragen, den zumindest in BaWü dürfen die Waffen dabeihaben, wenn sie auch die Funktion JAB haben.

Wenn er selbstherrlich auftritt, würde ich ihn im Nachgang schriftlich und freundlich auf Störung hinweisen und ihn auf die Sicherheitsrisiken hinweisen, da man ihn ja für einen Wilderer halten kann.

Was macht dann der Jogger , Gassigeher, Mondsüchtige , der in der Dunkelheit ( und das ist in der Winterzeit der überwiegende Teil des Tages ) im Revier ist ? Störung der Jagdruhe ?

Wieso hat er im Revier nichts verloren ?
Das ist ganz einfaches Betretungsrecht .
Oder gibt es spezielle Verbote für verschiedene Berufsgruppen ?

Und zum Thema Sicherheitshinweise und Wilderer .
Solche Drohungen gehen sehr schnell nach hinten los .

Und auch in BaWü darf man Waffen dabei haben , ohne das es der JAB ist. Das ist so pauschal nicht richtig .

Es ist eher so , daß die Rechte des JAB überschätzt werden .
Er hat lediglich das Jagdausübungsrecht gepachtet . Sonst nichts.
 
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Ihr wisst aber schon, dass die wärmebildkameras von jedermann gekauft werden kann? Frei verkäuflich… und es wird sogar von manchem Hersteller damit beworben, dass man in der Freizeit damit wunderschön die Tierwelt beobachten kann.

Ist also jetzt jeder Spaziergänger im Wald mit wbk und oder Fernglas um den Hals für euch ein wilderer? Und wollt ihr jeden ab sofort anzeigen wegen Störung? Dann habt ihr aber viel zu tun.

Ist in meinen Augen sehr schlechtes Benehmen mit einem geschmäckle und gehört angesprochen. Aber wenn der Forstbedienstete in seiner Freizeit auf offiziellen Straßen durch den Wald fährt und mit der wbk schaut … naja was willst dagegen tun?
 
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25 Okt 2023
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In dem Fall wäre es aber ein Zeichen von Anstand und Respekt, die Pächter im begangenen Gebiet von der Aktion in Kenntnis zu setzen.

Auch aus Sicherheitsgründen für den Fledermausbeobachter.

Wenn er auf Wildkameras war, ist er im jagdlich relevanten Bereich unterwegs.

Für ein Stück Wild oder einen Wilderer gehalten zu werden, könnte gefährlich sein...


Welcher Anstand ?
Soll sich jeder Besucher im Revier beim JAB an- und abmelden ?
Muss der JAB das Mitführen von Fernglas oder Wärmebildkamera dann genehmigen ?

Welche Sicherheitsgründe ?
Dem vermeintlichen Wilderer sich mit der Waffe in den Weg stellen ?

Wilderer behandelt man ...... indem man die Polizei verständigt und versucht das KFZ Kennzeichen zu bekommen .

Und Drohungen wie .... ich könnte dich mit einem Wilderer verwechseln.... kann ganz schnell die Zuverlässigkeit kosten .
 
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