Waffe ohne WBK führen

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25 Mai 2014
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Danke für die Antworten.
Gerade beim Schießstand angerufen er meinte auch Jagdschein und Rechnung. Habe gerade nochmal bei der Kreispolizei angerufen und den Mitarbeiter von heute morgen dran gehabt und er meinte zu 100% dürfte man das nicht sollte mich die Polizei anhalten und es genau nehmen könnte ich mein Jagdschein wieder verlieren.
Ich habe ihm dann vorgeschlagen das ein Kollege der Jagdschein und WBK hat die Waffe von mir ausleiht und er die dann führe kann. Ist am ende der größere Aufwand aber dafür riskiere ich mein Jagdschein nicht. Und der Nette Herr von der Kreispolizeibehörde hatte auch gesagt das es so dann gehen würde.
 
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In NRW ist dafür die Polizei zuständig.

Ja die SBine dort (erste Tür links) ist auch bei uns Verdammt tiefenentspannt und nett.
Mit denen kann man echt reden.

Martin, solangsam könnte man echt mal über nen eigenen Trauertaler Stammtisch nachdenken, wärst du dabei?
 
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30 Jan 2014
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Servus,

habe gerade genau das gleiche Problem. Die nette Dame meinte, die Überprüfung der Zuverlässigkeit würde so 1-2 Wochen dauern und so lange muss die Waffe im Schrank stehen bleiben. Weiterhin meinte Sie etwas von Gesetzteslücke und Leihvertrag, was mir aber komisch vorgekommen ist. Da ich ja die Waffe gekauft habe, also nicht vom Büchsenmacher leihen darf weil die Waffe mir gehört.

Daraufhin beim Büchsenmacher angerufen und er meinte das wäre Unsinn. Jagdschein und Kopie des Antrages würden reichen. So etwas hätte er noch nie gehört. Aber bin mir in der Sache ziemlich unsicher daher hab ich beschlossen, doch erst auf die WBK zu warten.
 
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Mahlzeit,

(gültiger) Jagdschein oder neue gelbe WBK (allerdings schwierig, da ja eingetragen werden soll) und Rechnung/Kaufvertrag reichen (ggf. schriftliche Bestätigung der zuständigen Waffenbehörde), siehe § 38 Ziffer 2, zweiter Satz WaffG.

Wenn die Waffe in der WBK eingetragen sein müsste, wäre oftmals kein Probeschießen möglich.
-->Waffe schießt nicht vernünftig, wieder aus WBK austragen? Was ist, wenn der ursprüngliche Überlasser kein Bedürfnis für der Re-Erwerb mehr hat?
--> nur mit dem Überlasser zum Schießstand? Was ist, wenn der 600km weg wohnt?

Und dann gibt es vielleicht noch den einen oder anderen Schießstand, wo man in der Tat nicht schießen darf, ohne dass die Waffe in der eigenen WBK eingetragen ist.
Auf die Frage nach dem Warum gibt's den §38 WaffG in schlechter Kopie unter die Nase gehalten, den hätte man von der Polizei.

Die Aussage, das zum Erwerb bei Jägern der gültige Jagdschein ausreiche und man doch bitte den vorletzten Satz des § 38 lesen solle, zudem der Schießstand im Übrigen bedürfnisfreie Zone sei, führte zum unwirschen Abbruch der Kommunikation; im §38 stehe, die WBK sei zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.
Die (Personen-) vor der Kontrolle wurden natürlich überlesen, der Sinn offenbar auch nicht verstanden.

Mein hartnäckiges Nachhaken endete mit der Aussage: Das ist hier so; das hat der Verein entschieden!
Warum nicht gleich so?

Mit :no:

Waidmannsheil


Beuterheinländer
 
A

anonym

Guest
Kopie des Anmeldeformulars sowie die ansonsten auch mitzuführenden Papiere einstecken und los gehts.
 
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Aber bin mir in der Sache ziemlich unsicher daher hab ich beschlossen, doch erst auf die WBK zu warten.

Damit würden die behördlichen Kompetenz-Bermudadreiecke aber durchkommen und hätten ihr Ziel erreicht.

Nicht machen. @ Beuterheinländer hat es trefflich herausgearbeitet.
 
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Servus,

habe gerade genau das gleiche Problem. Die nette Dame meinte, die Überprüfung der Zuverlässigkeit würde so 1-2 Wochen dauern und so lange muss die Waffe im Schrank stehen bleiben. Weiterhin meinte Sie etwas von Gesetzteslücke und Leihvertrag, was mir aber komisch vorgekommen ist. Da ich ja die Waffe gekauft habe, also nicht vom Büchsenmacher leihen darf weil die Waffe mir gehört.

Daraufhin beim Büchsenmacher angerufen und er meinte das wäre Unsinn. Jagdschein und Kopie des Antrages würden reichen. So etwas hätte er noch nie gehört. Aber bin mir in der Sache ziemlich unsicher daher hab ich beschlossen, doch erst auf die WBK zu warten.

Im vorhin erwähnten §38 WaffG Steht genau was du dabei haben musst und das der Mann bei der Behörde keine Ahnung oder ne interessante Auslegung des WaffG hat.

Wer eine Waffe führt, muss
in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.
§38 Absatz 2
 
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Ich fall hier wieder mal vom Glauben ab.
Einserseits über das Unwissen bei den Behörden.
Andererseits über die Schwadroniererei hier im Forum.

Der Sachverhalt ist ganz klar im § 38 WaffG und explizite geregelt.
Clayperon hat schon die richtige Antwort gegeben.

Edit: Mettbrötchen zwischenzeitlich auch.
 
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30 Jan 2014
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Irgendwie schon bänstigend, wie unsicher die Sachbearbeiter teilweise sind.
Da A2theX aus Brilon stammt, denke ich das wir auch bei der gleichen Behörde waren. Das wiederum erklärt dann die identischen Aussagen ;-)

Dann werde ich die ganze Sache mal überdenken und die reparierte Kanzel am Wochenende einweihen :)
 
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Zitat @ Ohrenhund:
"Kann ich auch ne grüne WBK mitnehmen ? :smile:"

Können kannst du Vieles. ;-)

Aber ja, wenn die Waffe eingetragen ist, solltest du die passende grüne WBK mitnehmen.
Wenn nicht, wird es dir nix nützen, da der Erwerb durch Sportschützen auf grüne WBK oder Kurzwaffen für Jäger (mit dem dafür notwendigen Voreintrag) von der von mir eben genannten Rechtslage nicht erfasst wird.
 
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13 Sep 2012
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Dann nehm ich JS, 2x grün und 1x gelb mit. Was man hat......................

Visum nicht vergessen.

Tip :

Kauf innerhalb der ges. Frist von 14 Tagen bei der Behörde anmelden; Eingangsbestätigung auf Kopie aushändigen lassen.
Und schon hat jemand anderes den Puck im Gesicht.


Was bei einem WBK-Eintrag einer LW für Jäger überhaupt noch geprüft wertden soll; entzieht sich meiner Kenntnis; den die Erwerbsberichtigung und Berechtigung die Waffe zur Berechtigten Jagdausübung zu führen habe ich mit dem Jagdschein. Eiontrag in der WBK dient nur zum Amtlichen abgleich ob der Betrefende die Waffe auch Regestriert hat.


TM
 

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