VGH Versicherung HANNOVER zahlt nur 50% Haftpflichtschaden vom Jagdhund

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Moin!
...
Der §115 VVG bezieht sich in 1 (1) NUR auf Versicherungen nach Pflichtversicherungsgesetz (KFZ-Haftpflicht), in 1 (2) und (3) sind andere Gründe des Direktanspruchs genannt, nämlich Insolvenz oder unbekannter Aufenthaltsort.

...

Joe

Eben nicht !
In den gesamten Ausführungen des Versicherungsgesetztes zu Pflichtversicherung (§113-124) wird nicht explizieht nur nach der KFZ Haftpflicht geregelt sonder zu allen Pflichtversicherungen !

Das einzige Problem das in der praktischen Durcfhühung entsteht: Du muss im Schadensfall wissen, welche Versichrungsgesellschaft Eintritzpflichtig ist..
Da ist da nicht so Kommod wie bei GDV-Zentralruf (Achtung ! ca 10 % der Angabe vom GDV stimmen nicht :sad: )
 
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Da hast du Recht § 115 VVG 1 (2) und (3) hab ich nicht in Betracht gezogen.

Auch Falsch !
§ 113 VVG Pflichtversicherung

(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen. (2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch insoweit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine über die vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt.

Da ist keine Einschränkung nur auf KFZ Haftpflicht !

§115 VVG - Diretanspruch
(1) 1Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
2Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. 3Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. 4Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. 3Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 4Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

§116 VVG (Gesamtschuldner) legt es noch deutlicher dar:

§116 VVG
(1) 1Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. 2Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. 3Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. (2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.

Nochmal:Bei einem Schadensfall mit bestehnder Pflichtversicherung haften Verursacher und Versicherer (bei einem KFZ-Schaden Fahrer, Halter und Versicherung) Gesamtschuldnerisch.
Du brauchts deine Ansprüche nur gegen einen zu richten (meistens den mit der dikeren Brieftasche)Es gibt natürlich auch Sonderfälle (gerade bei KFZ immer wieder gerne genommen :cool: ):
Die Eintritspflichtige Versicherung leistet nur zum Teil durch rechtswiedrige Kürzung (Standrdvorgehen der Versicherungen !) Sofort und Ansatzlos gegen den Verursacher klagen !
Das Urteil gilt dan auch gegen den Versicherer ;-)

 
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Y

Yumitori

Guest
Moin,

nur, weil es ja für den ein oder anderen wichtig sein könnte:
§ 115 Abs.1 Ziff.1 VVG bezieht sich auf Haftpflichtversicherungen nach dem Pflichtversicherungsgesetz.
Hierzu gehören die Haftpflichtversicherungen für Jäger, Anwälte, Arzte und Architekten u.a.m. n i c h t !
§ 115 Abs.1 Ziff. 2. und 3. erläutern die Voraussetzungen für andere Haftpflichtversicherungen bzw. Direktansprüche gegen diese.

Ohne dass also ein Versicherungsnehmer, den man in Anspruch nehmen will oder muss, insolvent oder unauffindbar ist, gibt es k e i n e n Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer - alles andere ist falsch.
Also bitte im (meist ohnehin unangenehmen) Fall eines Haftpflichtfalles -wenn schon nötig - niemals den H-Versicherer verklagen - wobei ein guter RA wissen müsste, was Mohawk auch bereits vorgetragen hat, einem möglichen Anspruchsteller also nicht zur Klage raten sollte.
 
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Moin!

@ Heimschrauber:

Doch. Der Anspruch gegen die Versicherung richtet sich nach §115 VVG:


VVG schrieb:

Man muss hier unterscheiden zwischen Pflichtversicherung nach dem VVG und einer Versicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz. Klingt ähnlich, ist aber nicht gleich!

Die §§ vor dem 115 regeln keine Anspruchsgrundlage. Der 115er ist hier der Schlüssel: Direktansprüche gibt es nach 115 (1)1 aus der KFZ-Haftpflicht (denn das steht imPflichtversicherungsgesetz) ODER nach (1)2 wegen Insolvenz ODER nach 1(3) wegen Nichtauffindbarkeit des Schädigers. Für die KFZ-Haftpflichtfälle gelten die 2 und 3 natürlich auch, aber nicht umgekehrt. Kennst Du den Dich schädigenden Jäger, weisst, wo der wohnt und der ist nicht insolvent hast Du nach VVG keine Ansprüche - Du musst im Extrem den Menschen privat verklagen.

Was andere Gesetze oder die aktuelle Rechtsprechung dazu sagen kann divergieren, aber rein nach diesem Gesetz ergibt sich nach meinen Kenntnissen der "Juristerei" keine so generelle Anspruchsgrundlage wie Du schreibst.

Viele Grüße

Joe
 
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Wer lesen kann ist klar im Vorteil

.. insbesondere die Änderungen, die seit 2008 gelten:

Mit dem seit 2008 geltenden neuen Versicherungsvertragsgesetz sind eine Reihe von versicherungsvertragsrechtlichen Spezialregelungen, die bislang im Pflichtversicherungsgesetz enthalten waren, in das Versicherungsvertragsgesetz selbst aufgenommen worden (wo sie auch für andere Arten von Pflichtversicherungen, zum Beispiel bestimmter Berufsangehöriger gelten: §§ 113 bis 124 VVG).
 
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Moin!

In der aktuellen Fassung des Gesetzes ist aber nun mal die Anspruchsregelung so wie im §115, völlig egal, was 2008 vielleicht in diesen oder irgendeinem anderen §§ eingefügt wurde ... :roll: (Das hätte das BMJ berücksichtigt und in der Fassung unter "gesetze-im-internet.de" eingebaut.)

(Immer das Problem mit der Sekundärliteratur ... "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Urteilsfindung." gilt auch hier. ;-) )

Viele Grüße

Joe
 
Y

Yumitori

Guest
Moin!

@ Heimschrauber:

Doch. Der Anspruch gegen die Versicherung richtet sich nach §115 VVG:




Man muss hier unterscheiden zwischen Pflichtversicherung nach dem VVG und einer Versicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz. Klingt ähnlich, ist aber nicht gleich!
....
....


Was andere Gesetze oder die aktuelle Rechtsprechung dazu sagen kann divergieren, aber rein nach diesem Gesetz ergibt sich nach meinen Kenntnissen der "Juristerei" keine so generelle Anspruchsgrundlage wie Du schreibst.

Viele Grüße

Joe

N'Abend Joe,

ich bewundere Deine Geduld - es gibt immer noch keinen grundsätzlichen Direktanspruch gegen Ärzte, Anwälte Architekten, Jäger usw.- nicht nach 2008 und nicht bis 09.01.2018. N u r, wenn Insolvenz oder Unauffindbarkeit bestehen.
Auch solche Fragen zu beantworten, gehörte zu meinem Beruf...

Grüße und einen schönen Abend
 
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Entnommen aus Praxiskommentar VVG, 2. überarbeitete Auflage findet sich unter den Vorbemerkungen zu den §§ 113 - 124 VVG die unter anderem von mir dargelegte Einschätzung, dass §115 1 (1) VVG auf die Kfz-Versicherung beschränkt ist.

Findet der interessierte mit etwas googeln.

Damit lass ich´s auch sein

schönen Abend
 
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Nochmal, der §115 VVG regelt der Direktanspruch an den Versicherer im Schadensfall,

Der Abs 1, Satz 1:
Bei bestehnder Pflichtversicherung

Der Abs 1, Satz 2:
Bei bestehnder Haftpflichtversicherung, die nicht zur Pflichtversicherung gehört, bei Insolvenz des Verursachers (Versicherungsnehmer)Der Abs.1, Satz 3:Bei bestehnder Haftpflichtversicherung, die nicht zur Pflichtversicherung gehört,wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist
Unsere Jagdhaftpflicht ist eine Pflichtversicherung.
 

GMP

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Ich bedanke mich erstmal für für die vielen Posts und das Engagement eines jeden einzelnen. Aber für 38,- werde ich sicher kein Fass aufmachen um mit Rechtsanwälten gegen den Jagdkameraden oder die Versicherung zu prozessieren. Ich für meinen Teil habe daraus gelernt auch Kleingedrucktes ganz genau zu lesen und zu hinterfragen.
Auch werde ich meinen kleinen Teckel zukünftig besser im Auge behalten.

Vielen Dank an ALLE für die guten und wertvollen Hinweise!
 
2

2470

Guest
Nochmal, der §115 VVG regelt der Direktanspruch an den Versicherer im Schadensfall,

Der Abs 1, Satz 1:
Bei bestehnder Pflichtversicherung

Der Abs 1, Satz 2:
Bei bestehnder Haftpflichtversicherung, die nicht zur Pflichtversicherung gehört, bei Insolvenz des Verursachers (Versicherungsnehmer)Der Abs.1, Satz 3:Bei bestehnder Haftpflichtversicherung, die nicht zur Pflichtversicherung gehört,wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist
Unsere Jagdhaftpflicht ist eine Pflichtversicherung.



Du kapierst es echt nicht.
 
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Moin!

Sorry, NEIN.

Nochmal, der §115 VVG regelt der Direktanspruch an den Versicherer im Schadensfall,

Der Abs 1, Satz 1:
Bei bestehnder Pflichtversicherung

Nein, da steht explizit:

"wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt"

Eine Versicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz ist eine Pflichtversicherung nach dem VVG, aber nicht jede Pflichtversicherung nach VVG ist eine nach dem Pflichtversicherungsgesetz!

Das heisst nämlich
Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)



und bestimmt ganz am Anfang:
Pflichtversicherung

§1

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

(Hervorhebung von mir)

Ich ergänze mal mit Rot, was da stehen müsste, damit es eineindeutig wird:

Heimschrauber schrieb:
Der Abs 1, Satz 2:Bei bestehnder Haftpflichtversicherung, die nicht zur Pflichtversicherung (nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz), sondern zu den Pflichtversicherungen nach dem VVG) gehört, bei Insolvenz des Verursachers (Versicherungsnehmer)Der Abs.1, Satz 3:Bei bestehnder Haftpflichtversicherung, die nicht zur Pflichtversicherung (nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz), sondern zu den Pflichtversicherungen nach dem VVG) gehört,wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist
Unsere Jagdhaftpflicht ist eine Pflichtversicherung.

Ja, aber das ist keine nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz), sondern gehört zu den Pflichtversicherungen nach dem VVG und damit gilt § 115 (1)1 für die NICHT.

(Rotschrift von mir)

So, Feierabend. ;-) Noch deutlicher mag ich nicht schreiben, sonst denkt noch wer mein account wäre gehackt. :cool:

Trink ein Bierchen drauf und denk bitte mal kurz über den Unterschied zwischen "Pflichtversicherung" und "nach dem Pflichtversicherungsgesetz" nach. :cheers:

Joe
 
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Moin,

@Yumi, Mohawk und Co.

Euer Engagement ist ehrlich bewundernswert, und noch dazu habt ihr vollkommen Recht. Aber ich glaube, der Heimschrauber möchte es nicht verstehen, insofern scheint es mir relativ sinnlos, ihn weiter mit drögen Fakten zu belasten. Heilsam wäre wahrscheinlich nur, wenn er mal versucht, seinen vermeintlichen Direktanspruch außerhalb des §115 (1) gegen eine Versicherung geltend zu machen.

Ich arbeite seit 32 Jahren in der Versicherungsbranche, ganz viele der Kunden oder Anspruchsteller verstehen mindestens so viel von der Materie wie ich doofer Vers.-Kaufmann, sind halt alles Fachleute, die meisten auch zusätzlich noch Amateur-Jurist. :)

Grüße
Uwe
 
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Moin,

.... wenn er mal versucht, seinen vermeintlichen Direktanspruch außerhalb des §115 (1) gegen eine Versicherung geltend zu machen.
...

Grüße
Uwe

Ich mache seit nummehr gut 18 Jahre nichts anderes als berechtigte Direktansprüche gegen Versicherungen erfolgreich durchzusetzen.

Dabei geht es Hauptsächtlich gegen Pflichtversicherungen (KFZ und Tierhalter) und kenn daher von der Versicherungseite her jeden schmutzigen Zug um sich aus der Verpflichtung zu stehlen.

Die meisten Probleme gibt es wenn sich der Versicherungsvertreter des Schädigers einmischt :evil:

Damit bin ich aus diesem Bus raus
 
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