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Moin!
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Der §115 VVG bezieht sich in 1 (1) NUR auf Versicherungen nach Pflichtversicherungsgesetz (KFZ-Haftpflicht), in 1 (2) und (3) sind andere Gründe des Direktanspruchs genannt, nämlich Insolvenz oder unbekannter Aufenthaltsort.
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Joe
Eben nicht !
In den gesamten Ausführungen des Versicherungsgesetztes zu Pflichtversicherung (§113-124) wird nicht explizieht nur nach der KFZ Haftpflicht geregelt sonder zu allen Pflichtversicherungen !
Das einzige Problem das in der praktischen Durcfhühung entsteht: Du muss im Schadensfall wissen, welche Versichrungsgesellschaft Eintritzpflichtig ist..
Da ist da nicht so Kommod wie bei GDV-Zentralruf (Achtung ! ca 10 % der Angabe vom GDV stimmen nicht :sad: )