Ginsheim: Hunde im Blutrausch?

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Wobei ich das nach Bundesjagdgesetz mit mehr als vier Personen definieren würde.
Es geht aber nicht darum wie Du, Ich, Hons oder Hinz und Kunz es definiert oder interpretiert, sondern darum, dass kein Gesetz in NS Gesellschaftsjagden an Sonn,- und Feiertagen verbietet. Ich lasse mich da gern eines besseren belehren, aber mehr als ein alberner Vergleich und trotziges mit den Füsschen aufstampfen kam da bisher nichts.
 
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Es geht aber nicht darum wie Du, Ich, Hons oder Hinz und Kunz es definiert oder interpretiert, sondern darum, dass kein Gesetz in NS Gesellschaftsjagden an Sonn,- und Feiertagen verbietet. Ich lasse mich da gern eines besseren belehren, aber mehr als ein alberner Vergleich und trotziges mit den Füsschen aufstampfen kam da bisher nichts.
@äsungsfläche hat den Gesetzestext doch genannt.
 
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@H.PB , lass sein, der Mitforist ist zu schlau für diese Welt. Geärgert habe ich mich heute in 3 Videokonferenzen, das brauch ich, nach Feierabend nicht;)
 
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Lieber prohunter.
nur für mich zum Verständnis warum bestehst du auf einen expliziten Gesetzestext?
In meiner laienhaften Vorstellung spielt das vor Gericht im Sinne eine Auslegung doch ein eher untergeordnete Rolle. Oder? Bin aber wie man merkt kein Jurist.
c
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

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Mich würde das auch mal interessieren ob in NS Gesellschaftsjagdten an Sonn und Feiertagen verboten sind, wenn einer einen Link hat wäre toll.
Irgendwo muß man das ja nachlesen können :unsure:
 
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Alte Forenweisheit : " Wenn man schon im Loch ist, sollte man nicht noch tiefer graben" ;)
Ich bin Weihnachten in Südniedersachsen, da verorte ich euch, da können wir am ersten Weihnachtstag ja mal bei dir eine Drückjagd anmelden, mal sehen was passiert.
 
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In welchem Gesetz steht explizit "Nachbarn auf die Fresse hauen ist verboten"?
 
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I. Abschnitt
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage

(1) Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.

(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:

a) der Betrieb der Post, der Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;
b) unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
c) nicht gewerbsmäßige leichtere Betätigungen in Haus und Garten.

§ 5

(l) An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:

a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhangen; das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
b) die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
c) Veranstaltungen und Handlungen, soweit sie religiöse oder weltanschauliche Feiern stören oder den Besucherinnen oder Besuchern dieser Feiern den Zugang erschweren
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

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I. Abschnitt
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage

(1) Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.

(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:

a) der Betrieb der Post, der Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;
b) unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
c) nicht gewerbsmäßige leichtere Betätigungen in Haus und Garten.

§ 5

(l) An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:

a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhangen; das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
b) die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
c) Veranstaltungen und Handlungen, soweit sie religiöse oder weltanschauliche Feiern stören oder den Besucherinnen oder Besuchern dieser Feiern den Zugang erschweren
Das interpretiere ich da so nicht rein das zB. wenn ein Feld geerntet wird am Sonntag was zulässig ist, ich nicht mit 10 Mann abstellen darf. Eher das Gegenteil ist der Fall.
Aber gut, wenn du das so interpretierst, ist das ok. Ich erkenne hier kein Jagdverbot.
 
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