Transport der Langwaffe im Auto

WP

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Verschlossen meint nicht nur geschlossen sondern abgeschlossen. Das ist doch seit Ewigkeiten geklärt.
Dafür gibt es schon lang die:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Da drin wird verschlossen auch als "mit Schloss" beschrieben.

Wer sich nun an dem "am besten" aufhängt und meint das wäre ja nur eine Option der hat sicher recht. Mann darf es auch anders machen. Höherwertig geht immer, bspw. im Fahrzeug fest eingebauter Waffentresor. Aber eben nicht niederwertiger.
Der Gesetzgeber hat seinem Willen spätestens mit der Verwaltungsvorschrift klar Ausdruck verliehen. Und den Reißverschluss am Futteral nur zuzuziehen wird wohl niemand als gleichwertig zu "mit Schloss verschlossen" betrachten.
...da musst aber die gesamte 12.3.3.2 zitieren....."Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden,........."
Lässt also der Verordnungsgeber ausrücklich als Option zu.
 
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Gelöschtes Mitglied 27756

Guest
Und nicht nur dabei. Er führt sie, die Waffe, auch wenn er zum Büchsenmacher oder auf den Stand fährt oder sonst wohin.
Nein, auch wir Jäger sind nicht befugt, Waffen zum Büchsenmacher oder Schießstand zu führen. Nur zur tatsächlichen Jagdausübung (inkl. An- und Abfahrt) dürfen wir führen.

Alles andere ist transportieren und muss dann auch so gestaltet sein, wie es im Gesetz steht.
 
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Nein, auch wir Jäger sind nicht befugt, Waffen zum Büchsenmacher oder Schießstand zu führen. Nur zur tatsächlichen Jagdausübung (inkl. An- und Abfahrt) dürfen wir führen.

Alles andere ist transportieren und muss dann auch so gestaltet sein, wie es im Gesetz steht.
Wie oft denn noch?
Lies doch einfach den Gesetzestext, bevor du hier Schmarrn erzählst.
 
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Hier ists ganz gut beschrieben...


Einzig der Passus "Jäger ins Revier", die Übervorsichtigen... nee, da kommt die Waffe im Auto in den Gewehrständer und der Revolver ins Holster. Verpacken mach ich nicht.
 
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Gelöschtes Mitglied 27756

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Wie oft denn noch?
Lies doch einfach den Gesetzestext, bevor du hier Schmarrn erzählst.
Wieso Schmarn und gleich so unfreundlich? In dem Link von HeiLo steht es doch genauso beschrieben.

Ja, führen tut man immer, sobald man sein befriedetes Grundstück usw. blabla verlässt. Das ist schon klar, hätte ich vielleicht ergänzen sollen oder mich etwas missverständlich ausgedrückt. Auch wer transportiert, der führt im Sinne des Gesetzes. Alles richtig.

Mir ging es nur darum, das der Jäger durch die Sonderregelung seine Waffe bereits auf dem Weg zur Jagdausübung unverschlossen (zugriffsbereit, nicht schussbereit)."führen" darf, und dies keiner extra Erlaubnis bedarf.

Und wer das "führen zur Jagdausübung" eben nicht vor hat, der transportiert und muss das so tun, wie im Gesetz gefordert (verschlossen, nicht zugriffsbereit, nicht schussbereit, usw.). Und dazu gehört neben der Fahrt zum Büchsenmacher auch die Fahrt zum Schiessstand oder in den Jagdurlaub.
 
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Wieso Schmarn und gleich so unfreundlich? In dem Link von HeiLo steht es doch genauso beschrieben.

Ja, führen tut man immer, sobald man sein befriedetes Grundstück usw. blabla verlässt. Das ist schon klar, hätte ich vielleicht ergänzen sollen oder mich etwas missverständlich ausgedrückt. Auch wer transportiert, der führt im Sinne des Gesetzes. Alles richtig.

Mir ging es nur darum, das der Jäger durch die Sonderregelung seine Waffe bereits auf dem Weg zur Jagdausübung unverschlossen (zugriffsbereit, nicht schussbereit)."führen" darf, und dies keiner extra Erlaubnis bedarf.

Und wer das "führen zur Jagdausübung" eben nicht vor hat, der transportiert und muss das so tun, wie im Gesetz gefordert (verschlossen, nicht zugriffsbereit, nicht schussbereit, usw.). Und dazu gehört neben der Fahrt zum Büchsenmacher auch die Fahrt zum Schiessstand oder in den Jagdurlaub.
So richtig verstehen tust du das nicht!
Wer mit seiner Waffe ausserhalb seiner vier Wände unterwegs ist, der führt die Waffe. Das Gesetz macht da keinen Unterschied.
Unterschieden wird nur der "Zustand" der Waffe.
Einmal führt man die Waffe zugriffsbereit und ungeladen - wenn man auf dem Weg (oder zurück) ins Revier ist.
Das andere Mal führt man die Waffe nicht zugriffsbereit und ungeladen - wenn man z.B. auf den Stand, zum Büchsenmacher, zu einem potentiellen Käufer unterwegs ist.
Dass die Waffe bei diesen Tätigkeiten irgendwie transportiert wird, liegt in der Natur der Sache. Das Wort Transport ist aber in diesem Zusammenhang rechtlich nicht richtig.
 

Wheelgunner_45ACP

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Mir ging es nur darum, das der Jäger durch die Sonderregelung seine Waffe bereits auf dem Weg zur Jagdausübung unverschlossen (zugriffsbereit, nicht schussbereit)."führen" darf, und dies keiner extra Erlaubnis bedarf.
Ach dazu gibt es bereits Gerichtsurteile die ab einer gewissen Entfernung den Zustand "nicht Zugriffsbereit und ungeladen" einforderten. Und dann die Jäger entsprechend verurteilt wurden. Die Grenze wird da je nach Richter und Bundesland bei 20 bis 25km einfacher, kürzester Fahrstrecke zwischen Wohnort und Revier gezogen.
 
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Ach dazu gibt es bereits Gerichtsurteile die ab einer gewissen Entfernung den Zustand "nicht Zugriffsbereit und ungeladen" einforderten. Und dann die Jäger entsprechend verurteilt wurden. Die Grenze wird da je nach Richter und Bundesland bei 20 bis 25km einfacher, kürzester Fahrstrecke zwischen Wohnort und Revier gezogen.
Jetzt aber!
 
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Gelöschtes Mitglied 27756

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@kuno Ja genauso meine ich es doch auch, nach Gesetz führt man immer, sobald man sein Haus, Grundstück usw verlässt. Habe ich ja auch so geschrieben und so gemeint. Daß der Gesetzestext den geforderten Zustand der Waffe beschreibt, ist ebenfalls klar.

Vielleicht reden wir wirklich aneinander vorbei, insbesondere was den Begriff des "Transportierens" angeht. Dieser Begriff wird aber in nahezu sämtlicher Literatur, einschließlich der zuvor genannten Kanzelei, verwendet. Wie auch sonst sollte man jemanden den Unterschied, den das Gesetz macht, zwischen beiden Arten des Führens verständlich rüber bringen?

Ich habe mir jetzt mal die Mühe gemacht und mein Buch "Jagdrecht NRW", Stand 2019 zu rate gezogen. Abschnitt 3: "Führen und Transportieren von Waffen und Munition".

Zitat: Das Führen einer - geladenen wie auch entladenen Waffe ist die Ausübung der tatsächliche Gewalt über sie ausserhalb der Wohnung... usw....

Beim "Transportieren" handelt es sich um einen Unterfall des Führens, allerdings mit noch höheren Anforderungen. Jemand transportiert eine Waffe, wenn er sie nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert.... Der Zweck des Transports der Waffe muss vom (jagdlichen) Bedürfnis gedeckt sein oder im Zusammenhang damit erfolgen (§ 12 Abs3 Nr. 2 WaffG).

Als Fussnote ergänzt ist als Bedürfnis des Transportes dann hier die Fahrt zum Jagdfreund, Schießstand, Büchsenmacher oder die Jagdreise aufgeführt.

Und weiter heisst es: Die Waffe darf der Jäger daher auch auf dem Weg vom und zum nahegelegenen Revier einschliesslich kleiner Umwege.... mit sich führen. Bei längeren Fahrten sowie größeren Umwegen oder Unterbrechungen sowie auf allen Nichtjagdfahrten darf die Waffe nur transportiert werden.

In diesem Sinne... WMH
 
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Wenn man verschlossen im Sinne des StGB sieht, nach dem BSD §243 (2) StGB:


Einfach den Reisverschluss zu machen zählt dann halt nicht.
Das Einfachste ist für mich das Zahlenschloss am Zipper.
 
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Ach dazu gibt es bereits Gerichtsurteile die ab einer gewissen Entfernung den Zustand "nicht Zugriffsbereit und ungeladen" einforderten. Und dann die Jäger entsprechend verurteilt wurden. Die Grenze wird da je nach Richter und Bundesland bei 20 bis 25km einfacher, kürzester Fahrstrecke zwischen Wohnort und Revier gezogen.
Kannst du da mal das Aktenzeichen eines entsprechenden Urteils angeben, das wäre mir nämlich neu...
 
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Kannst du da mal das Aktenzeichen eines entsprechenden Urteils angeben, das wäre mir nämlich neu...
Also davon hätte man in der "Fachpresse" sicherlich etwas gehört...das erscheint mir jetzt auch seltsam...
Angesichts der wenigen Fahrzeug-Kontrollen, die überhaupt stattfinden bzw aufgrund derer Jäger wegen des Waffenzustands zur Verantwortung gezogen wurden.
 

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