Und nicht nur dabei. Er führt sie, die Waffe, auch wenn er zum Büchsenmacher oder auf den Stand fährt oder sonst wohin.Vor allem, da er sie zur, während und nach (Heimfahrt) der Jagdausübung führt.
Und nicht nur dabei. Er führt sie, die Waffe, auch wenn er zum Büchsenmacher oder auf den Stand fährt oder sonst wohin.Vor allem, da er sie zur, während und nach (Heimfahrt) der Jagdausübung führt.
...da musst aber die gesamte 12.3.3.2 zitieren....."Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden,........."Verschlossen meint nicht nur geschlossen sondern abgeschlossen. Das ist doch seit Ewigkeiten geklärt.
Dafür gibt es schon lang die:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Da drin wird verschlossen auch als "mit Schloss" beschrieben.
Wer sich nun an dem "am besten" aufhängt und meint das wäre ja nur eine Option der hat sicher recht. Mann darf es auch anders machen. Höherwertig geht immer, bspw. im Fahrzeug fest eingebauter Waffentresor. Aber eben nicht niederwertiger.
Der Gesetzgeber hat seinem Willen spätestens mit der Verwaltungsvorschrift klar Ausdruck verliehen. Und den Reißverschluss am Futteral nur zuzuziehen wird wohl niemand als gleichwertig zu "mit Schloss verschlossen" betrachten.
Nein, auch wir Jäger sind nicht befugt, Waffen zum Büchsenmacher oder Schießstand zu führen. Nur zur tatsächlichen Jagdausübung (inkl. An- und Abfahrt) dürfen wir führen.Und nicht nur dabei. Er führt sie, die Waffe, auch wenn er zum Büchsenmacher oder auf den Stand fährt oder sonst wohin.
Wie oft denn noch?Nein, auch wir Jäger sind nicht befugt, Waffen zum Büchsenmacher oder Schießstand zu führen. Nur zur tatsächlichen Jagdausübung (inkl. An- und Abfahrt) dürfen wir führen.
Alles andere ist transportieren und muss dann auch so gestaltet sein, wie es im Gesetz steht.
Wieso Schmarn und gleich so unfreundlich? In dem Link von HeiLo steht es doch genauso beschrieben.Wie oft denn noch?
Lies doch einfach den Gesetzestext, bevor du hier Schmarrn erzählst.
So richtig verstehen tust du das nicht!Wieso Schmarn und gleich so unfreundlich? In dem Link von HeiLo steht es doch genauso beschrieben.
Ja, führen tut man immer, sobald man sein befriedetes Grundstück usw. blabla verlässt. Das ist schon klar, hätte ich vielleicht ergänzen sollen oder mich etwas missverständlich ausgedrückt. Auch wer transportiert, der führt im Sinne des Gesetzes. Alles richtig.
Mir ging es nur darum, das der Jäger durch die Sonderregelung seine Waffe bereits auf dem Weg zur Jagdausübung unverschlossen (zugriffsbereit, nicht schussbereit)."führen" darf, und dies keiner extra Erlaubnis bedarf.
Und wer das "führen zur Jagdausübung" eben nicht vor hat, der transportiert und muss das so tun, wie im Gesetz gefordert (verschlossen, nicht zugriffsbereit, nicht schussbereit, usw.). Und dazu gehört neben der Fahrt zum Büchsenmacher auch die Fahrt zum Schiessstand oder in den Jagdurlaub.
Ach dazu gibt es bereits Gerichtsurteile die ab einer gewissen Entfernung den Zustand "nicht Zugriffsbereit und ungeladen" einforderten. Und dann die Jäger entsprechend verurteilt wurden. Die Grenze wird da je nach Richter und Bundesland bei 20 bis 25km einfacher, kürzester Fahrstrecke zwischen Wohnort und Revier gezogen.Mir ging es nur darum, das der Jäger durch die Sonderregelung seine Waffe bereits auf dem Weg zur Jagdausübung unverschlossen (zugriffsbereit, nicht schussbereit)."führen" darf, und dies keiner extra Erlaubnis bedarf.
Jetzt aber!Ach dazu gibt es bereits Gerichtsurteile die ab einer gewissen Entfernung den Zustand "nicht Zugriffsbereit und ungeladen" einforderten. Und dann die Jäger entsprechend verurteilt wurden. Die Grenze wird da je nach Richter und Bundesland bei 20 bis 25km einfacher, kürzester Fahrstrecke zwischen Wohnort und Revier gezogen.
Kannst du da mal das Aktenzeichen eines entsprechenden Urteils angeben, das wäre mir nämlich neu...Ach dazu gibt es bereits Gerichtsurteile die ab einer gewissen Entfernung den Zustand "nicht Zugriffsbereit und ungeladen" einforderten. Und dann die Jäger entsprechend verurteilt wurden. Die Grenze wird da je nach Richter und Bundesland bei 20 bis 25km einfacher, kürzester Fahrstrecke zwischen Wohnort und Revier gezogen.
Also davon hätte man in der "Fachpresse" sicherlich etwas gehört...das erscheint mir jetzt auch seltsam...Kannst du da mal das Aktenzeichen eines entsprechenden Urteils angeben, das wäre mir nämlich neu...
Muss selber suchen, ist sicher 15 Jahre her, dass ich das gelesen habe. Hat sich bei mir aber eingebrannt.Kannst du da mal das Aktenzeichen eines entsprechenden Urteils angeben, das wäre mir nämlich neu...