Nochmal für Anfänger :
Ein Jagdpachtvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem sich der Verpächter verpflichtet, dem Pächter die Jagdausübung auf einem bestimmten Jagdrevier zu gestatten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Pächter, dem Verpächter einen Pachtzins zu entrichten.
Formvorschriften
Der Jagdpachtvertrag bedarf gemäß
§ 11 Abs. 3 BJagdG der Schriftform. Das bedeutet, dass der Vertrag schriftlich aufgesetzt und von
beiden Vertragsparteien eigenhändig unterschrieben werden muss. Eine elektronische Form ist nicht ausreichend.
Inhalt des Jagdpachtvertrags
Ein Jagdpachtvertrag sollte folgende wesentliche Elemente enthalten:
- Bezeichnung der Vertragsparteien (Verpächter und Pächter)
- Angaben zum Jagdrevier (Lage, Größe, Grenzen)
- Pachtdauer und Beginn der Pachtzeit
- Pachtzins (Höhe und Fälligkeit)
- Regelungen zur Jagdausübung (z.B. Abschusspläne, Wildschadensregulierung, Wildbretverwertung)
- Regelungen zu Nebenpflichten (z.B. Hege, Revierpflege, Haftung für Jagdschäden)
- Regelungen zur Vertragsbeendigung (Kündigung, Rückgabe des Jagdreviers)
In NDS ist die Jagdgenossenschaft Körperschaft ders öffentlichen Rechts und unterliegt der Komunalaufsicht ! Beduetet : Jagdpachtverträge müssen von der Unteren Jagdbehörde genehmigt werden. Der Abschluss einen Jagdpachtvetretrages ist demzuvolge ein Akt des Verwaltungsrechtes.
Da zählt :
Wer
Wann
Was
Wo
Da die Schriftform nach §11 Abs 3 BJagdG vorgeschrieben ist; bestehen hier sehr restrektive vorgaben: nicht nur Was; sondern auch mit Wer und Wie wird Wann der Vertrag geschlossen ! Ändert sich
ein Passus; ist der Vertrag nichtig und ein neuer Rechtsungültig.
Alleine die Einfache Verlängerung ist schon ohne Neuabschluss Riskant; werden aber auch Parteien geändert oder die Größe ist ein Neuer Vertrag zwingend Vorgeschrieben.
Trotz Prüfung durch die UJB und Genehmigung kann der Vertrag angefochten werden und hat keine Rechtskraft.
Selber Miterleben durfte ich das bei einem Neuabschluss sich ein Teilnehmer des Geschäftsführenden Vorstandes weigerte den Pachtvertrag zu Unterschreiben. Trotz Vorlage des Protokolles zum Beschluss das die MV der JG mit Doppelter Mehrheit ( Flächen und Anwesende ) der Verpachtung und Vertrag zustimmt war der Vertrag Nichtig. Die UJB-Behörde drohte wen die Schriftformerfordernis ( hier Unterzeichnung des Gesamten Geschäftsführenden Vorstandes) nicht eingehalten wird; die Geschäftsführung des Vorstandes auszusetzen und die JG unter Zwangsverwaltung des Gemeindedirekor zu stellen; natürlich alles Gebührenpflichtig ! Erst durch Einberufung einer Ausserordentlichen MV und Absetzung und Neubesetzung des Renitenten Mitgliedes des Vorstandes war die Geschäftstüchtigkeit des Vorstanbdes wieder Hergestellt und der neue Pachtvertrag 2 Tage vor Pachtbeginn Rechtsgültig !
Also ; die Grenzen bezüglich Rechtsfoprmen von Jagdpachtverträgen sind sehr eng gesetzt; und da ist Keinerlei Spielraum für Eigene Interpretation in der Rechtsformerfodernis !
Wer andere Meinung ist dar gerne Tante Googel nach " Gerichtesentscheide Anfechtung von Jagdpachtverträge " als Suchbegriff durchforsten.
Das Ergebnis ist : werden Elementare Bestandterile eines Jagdpachtvertrages wie Parteien; Größe; Zuschnitt.. Verändert; ist ein neuer; den Rechtsformerfordernissen Entsprechender Pachtervertrag nötig.