Vorsicht neue Falle! Achtung bei Munition, für die keine Waffe vorhanden ist...

Fex

Moderator
Registriert
5 Okt 2011
Beiträge
6.021
Nach meinem Kenntnisstand und den bisherigen zwei Kontrollen haben die Kontrolleure nur die Aufgabe, die korrekte Aufbewahrung der Waffen - Tresor, Vollständigkeit, Nummerngleichheit zu Überprüfung. Weder Aufbewahrung noch Art der Munition wurden geprüft.
 
Registriert
14 Aug 2013
Beiträge
375
Ich habe gestern von meiner Behörde in NRW die klare Aussage bekommen, dass jegliche Langwaffenmunition, zu der keine entsprechende Langwaffe vorhanden ist, abzugeben wäre. Es wurde noch auf § 52 Absatz 3 Satz 2 b WaffG verwiesen. Es wäre schön, wenn ein Verband da mal Klarheit in unserem Sinne schaffen könnte.

Gruß
Marodeur
 
Registriert
14 Aug 2013
Beiträge
375
Brauchst Du die Munition denn nicht um damit auf dem Stand mit Leihwaffe zu üben?
Ich persönlich habe die Konstellation aktuell nicht. Auf das Thema bin ich frisch über den Hegering aufmerksam geworden. Ich bin nur irritiert, da es für mich erstmal im Widerspruch zur Rechtslage (§ 13 Abs. 5 WaffG und 13.5 WaffVwV) steht. Die aktuelle Jagdausbildung passt dann auch nicht.
 
Registriert
23 Mrz 2018
Beiträge
1.470
Ich habe gestern von meiner Behörde in NRW die klare Aussage bekommen, dass jegliche Langwaffenmunition, zu der keine entsprechende Langwaffe vorhanden ist, abzugeben wäre. Es wurde noch auf § 52 Absatz 3 Satz 2 b WaffG verwiesen. Es wäre schön, wenn ein Verband da mal Klarheit in unserem Sinne schaffen könnte.

Gruß
Marodeur

Das Getue geht mir mittlerweile richtig auf den Sack. Wie soll ich als Nichtjurist denn jetzt verstehen was da gemeint ist??? Suche ich den § raus kann ich für mich nicht klar nachvollziehen was dieser aussagt.
Richtig erklärt hat es bisher auch noch niemand. Selbst juristisch bewanderte können keine klare Aussage treffen dazu.

Ich habe keinerlei Munition zu Waffen die ich nicht besitze.
Als meine Lebensgefährtin (übrigens unangemeldet kurz nach Erhalt ihrer 1. WBK) eine Aufbewahrungskontrolle über dich ergehen lassen musste wurden von den beiden Kontrolleuren (pensionierte Polizeibeamte die vom Kreis dafür eingestellt wurden) ebenfalls genau das kontrolliert.
Auf Nachfrage konnte keine Angabe zur Grundlage dafür gemacht werden, war mehr oder weniger ein "is so"
 
Registriert
3 Jan 2006
Beiträge
7.093
Ich habe gestern von meiner Behörde in NRW die klare Aussage bekommen, dass jegliche Langwaffenmunition, zu der keine entsprechende Langwaffe vorhanden ist, abzugeben wäre. Es wurde noch auf § 52 Absatz 3 Satz 2 b WaffG verwiesen. Es wäre schön, wenn ein Verband da mal Klarheit in unserem Sinne schaffen könnte.

Gruß
Marodeur
Dann lies den § 52 doch einfach mal durch. Deine Behörde bezieht sich auf irrelevante Umstände.
 
Registriert
30 Mrz 2014
Beiträge
6.606
Jetzt lass doch mal nen Anwalt im Waffenrecht einen Brief schreiben für ein paar € dann legt sich das mit dem Interesse der Behörde wieder.

Vor 15 Jahren gab es mal nen SB der auch immer ganz eifrig war, min 10 Verfahren verloren hat und erst danach vieeel ruhiger wurde, wenn man einigermaßen energisch sein Recht einforderte, oder seine Forderungen ablehnte.

Kollege damals aus Wesel hatte mal ne Glock KW einzutragen da wurde ein 3 Schuss Magazin eingetragen...weil ja Selbslader.. SBine war neu aus nem ganz anderen Bereich versetzt.. Er hatte die WBK von jemandem aus der Familie abholen lassen und war dann sehr überrascht, das Ganze ging dann noch 3x hin und her bis dann der Leiter es einsah und änderte.. aber auch wieder nur doof in der WBK durchgestrichen...und nur auf Nachdruck unterschrieben, weil der Kollege sagte, das durchzustreichen hätte er ja auch selber machen können..

Auch ist es oft ein Unterschied ob die Waffenbehörde im Ordnungsamt ist, oder bei der Kreispolizei.
 
  • Wow
Reaktionen: BAL
Registriert
16 Nov 2015
Beiträge
840
Ich habe gestern von meiner Behörde in NRW die klare Aussage bekommen, dass jegliche Langwaffenmunition, zu der keine entsprechende Langwaffe vorhanden ist, abzugeben wäre. Es wurde noch auf § 52 Absatz 3 Satz 2 b WaffG verwiesen. Es wäre schön, wenn ein Verband da mal Klarheit in unserem Sinne schaffen könnte.

Gruß
Marodeur
Welche Behörde? Die Aussage ist schlicht falsch. Jegliches Verwsltungshandeln diesbezüglich rechtswidrig. Es bedarf auch keiner Klärung durch irgendwelche Verbände. In dieser Beziehung ist das WaffG ausnahmsweise mal eindeutig.
 
Registriert
5 Dez 2018
Beiträge
2.214
Bei meiner Überprüfung zum Fortbestehen des Sportschützenbedürfnisses meinte vor eine paar Wochen doch die Behörde, ich müsste Training und Wettkämpfe für die mehrschüssigen Kurzwaffen nachweisen.
Habe ich alles gemacht, dann kam ein Antwortschreiben, dass ich für 4 Revolver keine Wettkampfnachweise hätte.
2 von den Revolvern sind auf Jagdschein eingetragen, die anderen beiden sind Perkussionsrevolver. Diese zählen zwar als mehrschüssige Kurzwaffen, aber nicht zu der Bedürfnisprüfung dazu, da diese nicht für Patronenmunition sind und auf der gelben WBK eingetragen sind.

Ja, was glaubst du, wie der SB reagierte, als ich fragte, ob er weiß was Perkussionszündung bedeute....

Das ist schon echt traurig...heute Verwaltung morgen Staubsaugervertreter
 
Registriert
2 Apr 2001
Beiträge
7.275
Das Getue geht mir mittlerweile richtig auf den Sack. Wie soll ich als Nichtjurist denn jetzt verstehen was da gemeint ist??? Suche ich den § raus kann ich für mich nicht klar nachvollziehen was dieser aussagt.
Richtig erklärt hat es bisher auch noch niemand. Selbst juristisch bewanderte können keine klare Aussage treffen dazu.
Du solltest aber nicht

verlauten lassen, dass Du nicht imstande bist, das Waffengesetz zu verstehen… Das könnte Dir als Unzuverlässigkeit ausgelegt werden.

Mbogo
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
88
Zurzeit aktive Gäste
578
Besucher gesamt
666
Oben