"Schlichtweg falsch" würde ich nun nicht sagen. Man muss schon am Schießbetrieb teilnehmen, wobei aber, vollkommen richtig, nicht die strengen Massstäbe wie bei der Erstgenehmigung oder der Regelüberprüfung nach 3 Jahren gelten. Ich sprach ja auch vom "Regelfall", der Ausnahmen zulässt. Das kann man dann sicher mit der zuständigen Behörde diskutieren (viel Vergnügen!). Dass es ohne Jagdschein oder Mitgliedschaft im Verein geht wäre mir neu.
Aber hier der Auszug aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Ich bin kein Jurist, mag sich jeder selber kundig machen. "Fette" Markierungen von mir.
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htmZu § 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis
4.1 § 4 Absatz 1 fasst die zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zusammen. Ausnahmen sind nur auf Grund gesetzlicher Regelungen möglich. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Erlaubnis zu versagen.
Im Falle des § 4 Absatz 2 steht die Versagung der Erlaubnis im Ermessen der Waffenbehörde; von diesem Versagungsgrund wird die Waffenbehörde Gebrauch machen, wenn ihr eigene sachnotwendige Erkenntnisse fehlen und der Antragsteller keine ausreichenden aussagekräftigen Nachweise beibringt. Die Erlaubnis soll insbesondere dann nach § 4 Absatz 2 versagt werden, wenn die Zuverlässigkeit (§ 5) wegen des Aufenthalts außerhalb des Bundesgebietes nicht den gesetzlichen Vorschriften voll entsprechend überprüft werden kann. § 4 Absatz 2 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt und nicht darauf ab, ob der Antragsteller Deutscher, EU-Bürger oder Drittausländer ist. Nach Maßgabe des § 26 Absatz 5 AWaffV ist § 4 Absatz 2 auf EU-Bürger nicht anwendbar; diese Privilegierung gilt auch für deutsche Staatsangehörige.
4.2 Die Versagung einer Waffenbesitzkarte (WBK), eines Munitionserwerbsscheins oder eines Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung ist, sobald die Entscheidung vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist, dem Bundeszentralregister mitzuteilen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG). Wird eine eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies dem Bundeszentralregister ebenfalls mitzuteilen (§ 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 BZRG).
Bei der Mitteilung sind die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) vom 16. Dezember 2008 (BAnz. S. 4612) zu beachten.
4.3 Der Versicherungsschutz als Voraussetzung für eine Schießerlaubnis ist alle drei Jahre nachzuweisen. Auf die Regelung in Nummer 27.2 wird hingewiesen.
4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z.B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt.
Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.
Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden.
Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3.
Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen.
Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.
Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen.
Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern.
Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis