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Es geht noch um ganz andere Aspekte und eine Veröffentlichung ist überhaupt nicht notwendig :Es geht nicht darum, wer die "verleumderische Anzeige" erstattet hat, sondern darum, wer dadurch persönlich verletzt wurde. Die Verletzung entsteht i.d.R. auch nicht durch die Anzeige, sondern erst durch die Folgen einer mediale Verbreitung des angezeigten "Tatvorwurfs".
Deine Anzeige geht also (auch) gegen die Medien, so sie nicht absolut korrekt berichten, sondern ihrerseits den Tatvorwurf bereits als Tatsache darstellen. Da die Medien aber praktisch nie Namen nennen, kommt es sehr darauf an, ob du persönlich aufgrund der geschilderten Umstände in deinem lokalen Umfeld identifizierbar bist. Deshalb der Zeuge, der dich aufgrund der Umstände erkannt hat und im Idealfall nun von dir eine so schlechte Meinung hat, dass er dir keinen Kredit mehr geben will. ;-)
Ohne mediale Verbreitung (meist Unterstützung) wären diese "verleumderischen Anzeigen" auch sinnlos.
basti
§ 164 Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Quelle für § 164 StGB: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__164.html