0,8 Promille - Konsequenzen auf den Jagdschein und die WBK

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von giessler:
Wegen der 5-Jahres-Frist ist das Gesetz tatsächlich unklar. Selbst in der Gesetzesbegründung
http://www.parlamentsspiegel.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?k=BBD596/ 01

findet sich dazu nicht ein Wort.
<HR></BLOCKQUOTE>

Das ganze riecht nach einer der vorsätzlichen Brenneke-Fallen. Ist das Thema eigentlich schon woanders (zB Forum Waffenrecht) aufgefallen bzw wird woanders behandelt?
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Tiroler Bracke:


... Ist das Thema eigentlich schon woanders (zB Forum Waffenrecht) aufgefallen bzw wird woanders behandelt?
<HR></BLOCKQUOTE>

Fragst Du am besten dortselbst. Wenn Du den VwV Entwurf ließt sträuben sich eh die Haare.

WH
Amadeus
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Amadeus:


... Wenn Du den VwV Entwurf ließt sträuben sich eh die Haare.
<HR></BLOCKQUOTE>

Ich dachte, genau aus diesem Haarestreubgrund wird dieser Entwurf so unter der Hand gehandelt - sprich auf fast gesamter Länge durchgefallen?
 
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@t. b.: Legt man den Wortlaut als Grundlage jeder Auslegung des Gesetzes zu Grunde, können theoretisch die Verurteilungen 30 Jahre auseinander liegen und trotzdem nach dem § 5 WaffG relevant sein.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit
Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen
gemeingefährlichen Straftat,
c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem
Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60
Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe
rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von
Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, <HR></BLOCKQUOTE>

Aus dem Bauch heraus würde ich, ohne jetzt die einschlägigen Verordnungen und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften näher zu überprüft zu haben, zweifeln, ob in einen solchen Fall die WBK entzogen werden muss, da der Zeitabstand zumindenstens einen atypischen Fall nahelegt, so dass die Regelfiktion wiederlegt wäre.

Aber sicher bin ich mir da auch nicht.

Schöne Grüße

H.

[ 27. Oktober 2005: Beitrag editiert von: Hoplit ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Hoplit:

... ohne jetzt die einschlägigen Verordnungen und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften näher zu überprüft zu haben,
<HR></BLOCKQUOTE>

Das ist auch schwer möglich. Sollte man eigentlich wissen.
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@t.b. hast ja recht
icon_biggrin.gif
,
aber ich mache Waffenrecht normalerweise nicht.

Aber wie sagte ein Prof im ersten Semester so schön zu uns Frischlingen: "Ein Blick ins Gesetz(edit: bzw. Gesetzessammlung) fördert die Rechtskenntnis."
icon_wink.gif


Gruß H.

[ 27. Oktober 2005: Beitrag editiert von: Hoplit ]

[ 27. Oktober 2005: Beitrag editiert von: Hoplit ]
 

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