Aufbewahrung: Zählt Wechsellauf als eigene Waffe?

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Hallo,

ich mach mir gerade Gedanken weil ich mit den Kapazitäten bei der Aufbewahrung an meine Grenzen komme.
Ob ich mir einen neuen Schrank kaufe hängt jetzt von folgender Frage ab.

Zählt ein Wechsellauf (Laufbündel für Bockdrilling) als eigene Waffe?

Hab leider bisher nirgends etwas dazu gefunden.

Grüße
Alexander
 

Fex

Moderator
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Nanana, aufgepasst. Wesentliche Teile einer Waffe sind der Waffe gleichgestellt.

"Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind".


Die gehören genauso in den Waffenschrank wie der Schiessprügel selbst.
 
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stefan_gu schrieb:
Nanana, aufgepasst. Wesentliche Teile einer Waffe sind der Waffe gleichgestellt.

"Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind".


Die gehören genauso in den Waffenschrank wie der Schiessprügel selbst.
Er hat ja nicht geschrieben, das er den Lauf nicht wegschließt, es ging hier glaube ich um die Anzahl im Tresor.
 
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Dein Laufbündel ist keine eigne Waffe, gehört aber in den Waffenschrank, zählt aber nicht zur Gesamtzahl der Waffen im Schrank.

Intressehalber, was für nen Schrank besitzt Du?
In nen schnöden A Schrank, dürfen 10 Langwaffenwaffen rein, auch wenns nur einer mit 3 Halterungen ist :26: .
 
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Hallo,

ich habe 2 A-Schränke und insgesamt 18 Gewehre.
Für 2 der Gewehre hab ich noch einen Wechsellaufbündel.

Jetzt ist die Frage, bin ich damit schon voll belegt oder sind noch 2 Plätze frei?
Da beide Schränke sehr unterschiedlich groß sind, einer hat 7 "Plätze" der andere 14, würde es sich theoretisch anbieten die zusätzlichen Laufbündel im größeren Schrank unerzubringen wenn sie nicht als "Langwaffe" zählen.

Der 7er Schrank ist mit 7 LW schon proppevoll, da gehen nur max. 7 Kipplaufwaffen rein, für Repetierer wirds dort zu eng.

Frage nebenbei: Weiss jemand wanns mal wieder Schränke im Baumarkt im Angebot gibt?

Grüße
Alexander
 
A

anonym

Guest
Für die Beantwortung dieser konkreten Fragen empfehle ich eine Rechtsberatung bei einem fachlich versierten Anwalt. Im übrigen wurde das Thema schon abschließend durch die Vorposter beantwortet; man muss sich jetzt nur noch selber Gedanken machen und das geringe Lebensrisiko, das in der Absenz des Rechtsstaates für Waffenbesitzer liegt, in Kauf nehmen. Denn hundertprozentige Sicherheit gibts für die in diesem vorgeblich freiesten Land auf deutschem Boden nicht mehr bei der ganzen Rechtsbeugung, die in manchen Bundesländern bereits Regel ist.

Und wenn in einem A-Schrank 7 Gewehre sind, müßten im anderen 11 sein bei einer Gesamtzahl von 18. Ich würde dringend raten, das Posting entsprechend zu editieren.
 
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Wild(e)sau schrieb:
Hallo,

ich habe 2 A-Schränke und insgesamt 18 Gewehre.
Für 2 der Gewehre hab ich noch einen Wechsellaufbündel.

Jetzt ist die Frage, bin ich damit schon voll belegt oder sind noch 2 Plätze frei?
Da beide Schränke sehr unterschiedlich groß sind, einer hat 7 "Plätze" der andere 14, würde es sich theoretisch anbieten die zusätzlichen Laufbündel im größeren Schrank unerzubringen wenn sie nicht als "Langwaffe" zählen.

Meines Erachtens zählen die Laufbündel nicht als eigene Langwaffe und Du bist noch nicht "voll belegt". Als wesentliche Teile sind sie aber wie die Waffen, für die sie bestimmt sind, im Waffenschrank aufzubewahren. Es spricht also nichts dagegen, im größeren Schrank 10 Waffen zzgl. der zugehörigen Laufbündeln aufzubewahren. Mit den restlichen 8 Waffen ist es zwar im kleineren Schrank schon "eng", Du darfst dort aber trotzdem noch 2 weitere verwahren.
 
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Viele Waffenhersteller (z.B. Blaser) haben nur noch eine Waffennummer auf dem Lauf. Jeder Wechsellauf ist also wie eine seperate Waffe einzutragen. Wer möchte, kann sich später einen Schaft und/oder System dazu kaufen, wenn ihm das Wechseln nicht mehr gefällt. Das muss er der Behörde nicht mitteilen, weil der Lauf schon einer weiteren Waffe gleichgestellt ist. Mir sind mehrere solcher nachträglichen Käufe im Freundeskreis bekannt. Bei meinem Doppelbüchsdrilling habe ich es mit zwei Laufbündeln ebenso gemacht.
 
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Ich kann zur Behördenpraxis bei den Langwaffen-Wechselläufen nichts konkretes sagen, aber es ist definitiv so, daß einige Waffenbehörden bei Sportschützen in meiner Ecke Pistolen-Wechselsysteme bezüglich der maximal zulässigen Aufbewahrungszahl neuerdings mitzählen.
Rechtlich handelt es sich bei den Langwaffenläufen (ebenfalls wesentliche Teile) ja um nichts anderes.

D.h., wer einen B-Schrank unter 200 kg bzw. ohne entsprechende Verankerung hat, in dem somit bis zu 5 Kurzwaffen gelagert werden dürfen, bekommt mit 2 Revolvern, 2 Pistolen + 2 Pistolen-Wechselsystemen ggf. Ärger, denn er hat eine "Kurzwaffe" zuviel im Schrank...

Gleiches würde dann z.B. für den Inhaber eines A-Schranks gelten, der die höchstzulässige Langwaffenzahl überschreiten würde, weil er für diese noch mehrere Wechselläufe/Wechsellaufbündel mit lagert...

Klingt idiotisch, ist es m.E. auch, und ich bin überzeugt, dass es nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, bei der max. Aufbewahrungszahl die Wechselsysteme/-Läufe mitzuzählen. Diese sind zwar wesentliche und erlaubnispflichtige WaffenTEILE, aber eben keine für sich verwendungsfähigen WAFFEN.

Die restriktiven unter den Behörden argumentieren aber anders; sie heben auf das "den Waffen gleichgestellt" bei Wechselsystemen/-läufen ab und darauf, dass dieses "gleichgestellt" grundsätzlich gelte, also nicht nur für die Erlaubnispflicht in Bezug auf Erwerb, Besitz, Umgang und Lagerung generell, sondern eben auch für die Aufbewahrungs-Anzahl.

Man kann in der Tat über diese Auslegung streiten! Ich denke, vor den Verwaltungsgerichten juristisch ausgefochten hat das noch niemand; denn bevor dieser Aufwand betrieben wird, legt man sich bei Praktiker oder dem Tresordiscounter im Zweifelsfall noch einen Schrank zu und stellt ihn daneben... Befriedigend ist das nicht, denn so wird die "Vorschriften-Schraube" immer weiter angezogen.
 
A

anonym

Guest
Naja, nach meiner Rechtsauffassung sind die Dinger lediglich in Bezug auf die Erlaubnispflichtigkeit gleichgestellt, was Erwerb und Besitz anbelangt, sind natürlich aber keine vollständige Waffe, weil eine solche ja als System aus mehreren erlaubnispflichtigen Teilen besteht, die ineinandergreifen und so erst eine Schußabgabe ermöglichen. Also könnte auch ein Langfinger grds. nichts damit anfangen, ohne z.B. noch die Hauptwaffe mit Griffstück zu stehlen. Er hat dann aber immer noch nur eine Waffe, die er kalibermäßig wechseln kann, mehr nicht. Und das ist auch so Auslegung in den weitaus meisten Kreisen und Bundesländern, sodaß Wechselläufe und -systeme eben nicht bei der Lagerung anzurechnen sind. Da wir aber oft beim Waffenrecht keinen Rechtsstaat haben, gibts keine hundertprozentige Sicherheit und hier im Forum schon gar keine Rechtsberatung. Also bei der zuständigen Behörde nachfragen, wie sie das sieht, noch vor dem Erwerb, das erspart Kummer und Sorgen. Notfalls Feststellungsbescheid beantragen und ggf. Feststellungsklage betreiben.
 
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Es ist zumindest bei den ohne Bedürfnis zu erwerbenden Langwaffen doch eindeuitig klar. Wenn ich z.B. eine Blaser R93 (Nummer nur auf dem Lauf) mit einem 7X64 Lauf eintragen lasse und einen 9,3X62 Lauf mit anderer Waffennummer zusätzlich erwerbe, danach den 7X64 Lauf verkaufe, habe ich eine neue Waffe. Das sollte doch jedem einleuchten. Daher gilt der Wechsellauf schon so viel wie eine weitere Waffe, auch wenn nicht extra für diese ein zusätzlicher Schaft vorhanden ist.
 
A

anonym

Guest
Das ist Unsinn, das habe ich doch deutlich genug ausgeführt. Meine Tante ist nur dann mein Onkel, wenn sie einen Penis hat. Und selbst dann heutzutage nicht immer...... :21:
 
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Hallo,

für Bayern gilt:

http://www.bssb-ofr.de/Muell/Waffeng/Vo ... ung_IM.PDF

Siehe Punkt 1.12:

"1.12 Da wesentliche Teile von Schusswaffen waffenrechtlich wie Schusswaffen zu
behandeln sind, sind Wechselsysteme oder Wechsel- oder Austauschläufe
bei der Berechnung der Höchstzahlen der Aufbewahrung in Sicherheitsbe-
hältnissen grundsätzlich zu berücksichtigen."


Gruß
voyager
 
A

anonym

Guest
Hab ich ja auch geschrieben, es gibt wohl Länder oder Kreise, die das so sehen, sie sind aber nicht in der Mehrzahl, weil diese Auffassung rechtlich nicht haltbar ist; notfalls muss man halt vorher (vor dem Erwerb und der beabsichtigten Lagerung) Feststellungsbescheid beantragen und notfalls gegen solche Auffassungen klagen. Oder sich einen anderen Waffenschrank kaufen oder umziehen.
 

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