Ich kann zur Behördenpraxis bei den Langwaffen-Wechselläufen nichts konkretes sagen, aber es ist definitiv so, daß einige Waffenbehörden bei Sportschützen in meiner Ecke Pistolen-Wechselsysteme bezüglich der maximal zulässigen Aufbewahrungszahl neuerdings mitzählen.
Rechtlich handelt es sich bei den Langwaffenläufen (ebenfalls wesentliche Teile) ja um nichts anderes.
D.h., wer einen B-Schrank unter 200 kg bzw. ohne entsprechende Verankerung hat, in dem somit bis zu 5 Kurzwaffen gelagert werden dürfen, bekommt mit 2 Revolvern, 2 Pistolen + 2 Pistolen-Wechselsystemen ggf. Ärger, denn er hat eine "Kurzwaffe" zuviel im Schrank...
Gleiches würde dann z.B. für den Inhaber eines A-Schranks gelten, der die höchstzulässige Langwaffenzahl überschreiten würde, weil er für diese noch mehrere Wechselläufe/Wechsellaufbündel mit lagert...
Klingt idiotisch, ist es m.E. auch, und ich bin überzeugt, dass es nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, bei der max. Aufbewahrungszahl die Wechselsysteme/-Läufe mitzuzählen. Diese sind zwar wesentliche und erlaubnispflichtige WaffenTEILE, aber eben keine für sich verwendungsfähigen WAFFEN.
Die restriktiven unter den Behörden argumentieren aber anders; sie heben auf das "den Waffen gleichgestellt" bei Wechselsystemen/-läufen ab und darauf, dass dieses "gleichgestellt" grundsätzlich gelte, also nicht nur für die Erlaubnispflicht in Bezug auf Erwerb, Besitz, Umgang und Lagerung generell, sondern eben auch für die Aufbewahrungs-Anzahl.
Man kann in der Tat über diese Auslegung streiten! Ich denke, vor den Verwaltungsgerichten juristisch ausgefochten hat das noch niemand; denn bevor dieser Aufwand betrieben wird, legt man sich bei Praktiker oder dem Tresordiscounter im Zweifelsfall noch einen Schrank zu und stellt ihn daneben... Befriedigend ist das nicht, denn so wird die "Vorschriften-Schraube" immer weiter angezogen.