Bestimmungen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Registriert
14 Feb 2006
Beiträge
125
Wir regen uns hier über den Unfug des neuen WaffG, zu recht, auf und vergessen jedoch eine ganz andere Vorschrift, die im Kontext mit dem WaffG für uns brandgefährlich ist und dringend einer Überarbeitung bedarf. Und genau an dieser Baustelle lönnen wir für die Jägerschaft etwas Sinnvolles und Wichtiges bewegen.

Wir haben immer noch die uralten Bestimmungen, nach denen Waffen in Fahrzeugen in ungeladenem Zustand, noch nicht einmal unterladen, transportiert werden müssen. Dann haben wir noch die Sache mit dem Besteigen von Hochsitzen. Diese Vorschriften waren durchaus mal sinnvoll,aber im Zeitalter der Handspannvorrichtungen müßen diese Vorschriften entsürechend geändert und dem Stand der Zeit angepasst werden.

Dies war übrgens auch der Grund, weshalb uns das uneingeschränkte Führen von Waffen auf dem Hin- und Rückweg zur Jagd genommen werden konnte.

Spannend wird die Sache dann, wenn diese Vorschrift mit den Bestimmungen des WaffG korrespondiert und sich daraus eine Verurteilung wegen unerlaubtem Führen einer Schußwaffe ableiten lässt.

Dies ist eine Baustelle, die wir dringenst thematisieren und unseren Verbandsoberen nahebirngen sollten. Vor allen Dingen muss dieses Thema immer wieder neu aufgewärmt werden, damit es auch im Gedächtnis des DJV und der LJV`s bleibt. :!:
 
G

Gelöschtes Mitglied 3257

Guest
Re: Bestimmungen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenscha

xxx
 
Registriert
14 Feb 2006
Beiträge
125
Re: Bestimmungen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenscha

@forestgump
Um beurteilen zu können, müßte man die Einzelheiten zu dem Vorfall näher kennen. Die heutigen Handspanner benötigen einen Kraftaufwand, der sich mit einem Verhaken im Gurt, so einfach, nicht aubfauen lässt. Oftmals werden oslche Vrofälle im nachhinein geschönt. Im geschilderten Einzelfall würde mich interessieren, woher der befreffende Waidgenosse, denn so genau wußte, dass er nicht viellecht versehentlich das "gespannte" Gewehr schon in das Auto gelegt hat.

Noch ein Wort zu den entspannten Waffen, bei den Selbstladepistolen ist es durchaus üblich, dass diese in entspannten und geladenem Zustand geführt werden. Dies macht sogar die Polizei und auch das Militär, zumindest teilweise. Wo bleiben denn da die Sicherheitsbedenken.

Was bei einem Repetierer in unterladenem Zustand gefährlich sein soll, ist mir absolut schleierhaft, da ich noch nie von einem Fall gehört habe, bei dem von " Geisterhand" repetiert wurde.
 
G

Gelöschtes Mitglied 3257

Guest
Re: Bestimmungen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenscha

xxx
 
Registriert
15 Dez 2000
Beiträge
4.375
Re: Bestimmungen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenscha

Solange auch nur eine Waffe ohne Handspannersystem in Gebrauch ist (und das dürften gute 90% aller Jagdwaffen sein ), ist die von dir beschrieben Aktion / Intention das was sie ist:

Gefährlicher Unsinn !!

Bernhard
 
Registriert
14 Feb 2006
Beiträge
125
Re: Bestimmungen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenscha

@forestgump
Den Unterschied hinsichtlich des Führens einer Waffe durch Polizei/ Militär und der Jägerschaft, den mußt Du mir mal erklären. Es gibt keinen, ich kann es beurteilen, denn ich gehöre zu so einer Firma, bzw. bin dort sogar noch EInsatztrainer.

Jäger führen übrigens ihren Revolver in entspanntem, geladenen Zustand, ebenso verhält es sich bei den meisten Selbstladepistolen, die von Jägern geführt werden.

Wo ist bzgl. Sicherheit der Unterschied zwischen mit dem Gewehr in geladenem, entspannten Zustand durch die Büsche streifen oder wenn sich die Waffe Auto befindet. Wo ist der risikoerhöhende Faktor, wohlgemerkt ich rede von Handspanner.

Das Argument mit dem Sicherheitsgurt hakt u.a. daran, dass, wenn denn die in Rede stehende Handspannung so leichtgängig ist, die Waffe sich auch an einem Ast beim Pirschen im dunklen Tann oder bei der Nachsuche hätte spannen können.

@zwilling
Ich gebe Dir recht, dass bei Selbstspannern die Vorschrift Sinn macht, aber bei Waffen mit Handspannung überhaupt nicht. Daher müßte die Vorschrift auch lediglich hinsichtlich Handspanner und die entsprechnden Faustfeuerwaffen abgeändert werden. Zum Anteil der Selbstspanner möchte ich sagen, dass ich diese Angeben bezweifle. Wenn ich mir nur so die Zahlen der Fa. Blaser anschaue, dann müßte ja schon fast jeder (ich weiß ist übertrieben) deutsche Jäger über ein Gewehr aus diesem Hause verfügen.
 
Registriert
18 Sep 2007
Beiträge
574
Re: Bestimmungen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenscha

Ich denke es sollte einfach die gleiche Formulierung wie bei der Überwindung von Hindernissen auch für die Regelungen fürs KFZ verwendet werden:
"...keine Patrone im Patronenlager..."
Damit wären zumindest unterladene Repetierer und Kurzwaffen zulässig und Kipplaufwaffen müssten entladen werden. Das wäre aus meiner Sicht eine sinnvolle Regelung.
 
A

anonym

Guest
Re: Bestimmungen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenscha

Eben. Patronenlager frei und gut ists.

So eine Waffe KANN NICHT schiessen.
Sowie was im Lager ist, kanns mit dem Teufel zugehen.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
110
Zurzeit aktive Gäste
539
Besucher gesamt
649
Oben