Hallo alle Fallensteller,
mit Begeisterung lese ich hier im Forum und freue mich, dass es viele Gleichgesinnte gibt, die die Niederwild Hege aktiv betreiben.
Ich habe eine Frage an Euch, die mir leider trotz intensiver Recherche bisher nicht eindeutig beantwortet wurde.
In unseren 16 Bundesländern wird die Fallenjagd von den jeweiligen Landesverbänden geregelt. Bezüglich der Zulässigkeit von Totfangfallen, wurde im Wild und Hund Exklusiv Heft“ Moderne Fangjagd“ auf den Seiten 94 bis 97 die jeweiligen Jagdregelungen zusammengefasst. Soweit so gut.
In 8 Bundesländern ist die Totschlagfalle nach Conibear-Bauart erlaubt in den anderen 8 nicht.
Ich Frag mich ob es erlaubt ist, in einem Bundesland (bei mir Bayern) welches den Einsatz der Schlagfallen nach Conibear- Bauart zum Totfang verboten hat, diese jedoch zum Abfangen im Abfangkasten herzunehmen.
Also: Fang in Lebendfalle. Feststellung, dass es sich um das gewollte Raubwild handelt(Jagdzeit, Sachkunde alles vorhanden). Entnahme aus der Lebendfalle durch einen Abfangkorb der eine z.b Belisle Conibear-Falle beinhaltet.
Hintergrund:
Abfangen nach §4 TierSchG ist nicht näher in 15 Bundesländern definiert (außer in Hessen wo ausdrücklich mit Schusswaffe erfolgen muss).
Gesetzestext Auszug (
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__4.html):
….Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat…….
Meine Überlegung ist, dass
der Fang an sich mit der Conibear-Falle aufgrund des
nicht erlaubten Auslösemechanismus verboten
ist.
Da nicht eindeutig sichergestellt werden kann was gefangen wird.
Da es aber in einem
Abfangkasten darum geht z.b. Raubwild schnell , zuverlässig und nach den Anforderungen des §4TierSchG ( nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen dürfen ) zu töten, sehe ich
die Conibear-Falle als
zulässig.
Liege ich da richtig?
Falls jemand von Offizieller Seite(UJB/ OJB) eine Aussage bekommt wäre ich besonders glücklich.
Vielen Dank im Voraus für die Information,
Floorman
P.S. WH an alle Raubwildjäger